OGH 1Ob18/00d

OGH1Ob18/00d28.3.2000

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach Helmut C*****, infolge außerordentlicher Revisionsrekurse des Dr. Helmut R*****, gegen die Beschlüsse des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 29. September 1999, GZ 51 R 24/99z-147, und vom 4. Oktober 1999, GZ 51 R 143/99z-148, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentlichen Revisionsrekurse des Dr. Helmut R***** werden mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Text

Begründung

Zum Beschluss ON 147:

Rechtliche Beurteilung

Ist nach der vom Abhandlungsgericht bei der Entscheidung über die Annahme von Erbserklärungen gebotenen eingeschränkten Prüfung eine wirksame Berufung der Erbansprecherin zur erbrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge nicht von vornherein auszuschließen, so muss auch bei Zuweisung der Klägerrolle gemäß § 125 AußStrG von dieser Grundlage ausgegangen werden (6 Ob 553/88). Die jüngere letztwillige Verfügung ist dann nicht der stärkere Titel, wenn gegen sie gewichtige Bedenken bestehen. Das ist unter anderem dann der Fall, wenn - wie hier - das behauptete jüngere Testament nicht vorgelegt werden kann (SZ 23/360; 3 Ob 1580/91).

Zum Beschluss ON 148:

Die vom Revisionsrekurswerber nicht substantiiert bekämpfte Beurteilung des Rekursgerichts, die der Einbringung einer Forderung der Verlassenschaft dienende Klage stelle eine Maßnahme der ordentlichen Verwaltung dar, ist nicht zu beanstanden. Nach ständiger Rechtsprechung ist der mit der Besorgung und Verwaltung des Nachlasses betraute Erbe im Rahmen der ordentlichen Verwaltung zur Prozessführung ohne Genehmigung des Abhandlungsgerichts befugt (JBl 1984, 552; 5 Ob 519/93; 2 Ob 579/94; SZ 71/73 u.a.).

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).

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