OGH 2Ob579/94

OGH2Ob579/9413.10.1994

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Melber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Schinko, Dr.Tittel und Dr.Baumann als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach der am 13. Dezember 1987 verstorbenen Josefa E***** wohnhaft gewesen in *****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des erbserklärten Erben Josef M*****, vertreten durch Dr.Paul Friedl, Rechtsanwalt in Eibiswald, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 29. Juni 1994, GZ 3 R 102/94-79, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Eibiswald vom 25. April 1994, GZ A 201/87-76, bestätigt wurde, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden aufgehoben. Die Rechtssache wird zur neuerlichen Entscheidung und Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Text

Begründung

Der Nachlaß der ohne Hinterlassung einer letztwilligen Verfügung verstorbenen Erblasserin besteht im wesentlichen aus der Liegenschaft EZ *****KG *****mit einem Ausmaß von 7685 m2. Der Verkehrswert dieser Liegenschaft wurde im Verlassenschaftsverfahren auf S 148.000,-- geschätzt. Den Aktiven in Höhe von insgesamt S 149.500,-- stehen laut Hauptinventar Nachlaßverbindlichkeiten in Höhe von S 276.015,24 gegenüber.

Mit Kaufvertrag vom 27.9.1989 hat die Verlassenschaft, vertreten durch den Verlassenschaftskurator Dr.Leonhard O*****, der Gemeinde W*****die erbl. Liegenschaft um den Preis von S 165.000,-- verkauft. Dieser Verkauf wurde verlassenschaftsbehördlich genehmigt (Beschluß vom 6.12.1989, ON 49). In der Folge wurden die Nachlaßaktiva (insgesamt S 166.500,--) kridamäßig verteilt; ein Restbetrag von ca. S 108.000,-- wurde der Bezirkshauptmannschaft D*****, Sozialhilfeverband, zur teilweisen Abdeckung von Pflegekostenforderungen an Zahlungsstatt überlassen (Beschluß vom 6.2.1990, ON 51).

Mit einem am 27.3.1992 eingebrachten Antrag begehrte Josef M*****, der bis dahin nicht bekannte Sohn der vorverstorbenen halbbürtigen Schwester der Erblasserin, Mathilde M*****, die Einleitung eines Verlassenschaftsverfahrens "wegen nachträglichen Bekanntwerdens eines Verlassenschaftsvermögens" sowie die Erteilung des Auftrages an den Verlassenschaftskurator, den Kaufvertrag vom 27.9.1989 wegen Irrtums und Verkürzung über die Hälfte des wahren Wertes anzufechten. Im Schätzungsgutachten sei davon ausgegangen worden, daß die erbl. Liegenschaft nur landwirtschaftlich genutzt werden könne und eine andere Nutzung nach dem Flächenwidmungsplan ausgeschlossen sei. Tatsächlich habe jedoch die Gemeinde W*****bereits zur Zeit des Erwerbs der Liegenschaft deren Umwidmung beabsichtigt. Nunmehr habe die Gemeinde die Umwidmung in Bauland vorgenommen und verkaufe die Liegenschaft zu einem Quadratmeterpreis von S 100,--. Mit Beschluß vom 18.5.1992 wies das Erstgericht diese Anträge ab; das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung.

In der Folge gab der erbl. Neffe eine bedingte Erbserklärung auf Grund des Gesetzes zum gesamten Nachlaß ab. Gleichzeitig stellte er den Antrag auf verlassenschaftsbehördliche Genehmigung einer von der Verlassenschaft, vertretenen durch den erbserklärten Erben, gegen die Gemeinde Wielfresen einzubringenden Klage auf Aufhebung des Kaufvertrages betreffend die erbl. Liegenschaft. Mit Beschluß vom 3.9.1992 wies das Erstgericht sowohl die Erbserklärung als auch den Antrag auf verlassenschaftsbehördliche Genehmigung der Klage zurück. Über Rekurs des Antragstellers änderte das Rekursgericht diese Entscheidung dahin ab, daß die Erbserklärung zu Gericht angenommen wurde, es bestätigte jedoch im übrigen die erstinstanzliche Entscheidung.

Mit dem weiteren Beschluß vom 15.1.1993 gab das Rekursgericht den vom erbl. Neffen gegen die ihm zunächst nicht zugestellten Beschlüsse des Erstgerichts vom 6.12.1989 und 6.2.1990 (ON 49 und 51) erhobenen Rekursen keine Folge.

Am 27.9.1992 brachte der erbl. Neffe zu 16 Cg 270/92 (nunmehr 16 Cg 446/93f) des LGZ Graz eine Klage gegen die Gemeinde W*****auf Aufhebung des Kaufvertrages vom 27.9.1989 ein. Nachdem die mit der Klage beantragte einstweilige Verfügung, der beklagten Partei zu verbieten, über die Liegenschaft zu verfügen, wegen fehlender Bescheinigung des Aufhebungsanspruches abgewiesen worden war, stellte Josef M*****den Antrag, ihm die Besorgung und Verwaltung des Nachlasses zu überlassen und ihn zur Klagsführung im Verfahren 16 Cg 270/92 des LGZ Graz für den Nachlaß zu ermächtigen. Zur Begründung dieses Antrages verwies er darauf, daß er der einzige Erbe sei, der eine Erbserklärung abgegeben habe. Die Anfechtung des Kaufvertrages sei insbesondere nach § 34 Abs 9 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes (stmkROG), wonach ein Irrtum des Verkäufers über die Bebaubarkeit der den Kaufgegenstand bildenden Liegenschaft ein Geschäftsirrtum sei, der zur Vertragsaufhebung berechtige, erfolgversprechend, zumal auf der gegenständlichen Liegenschaft bereits ein Rohbau errichtet worden sei.

Das Erstgericht wies die Anträge des erbserklärten Erben ab. Es begründete diese Entscheidung damit, daß mangels förmlicher Einantwortung wohl vom Vorhandensein eines ruhenden Nachlasses ausgegangen werden müsse; dieser könne jedoch nur jene Rechte und Verbindlichkeiten umfassen, die im Zeitpunkt des Todes der Erblasserin bestanden hätten. Zu diesem Zeitpunkt und auch zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages habe die erbl. Liegenschaft den in einem ordnungsgemäß durchgeführten Verfahren ermittelten Verkehrswert aufgewiesen, der letztlich auch dem Kaufvertrag zugrunde gelegt worden sei. Es könne daher nicht gesagt werden, daß die vermeintliche Forderung auf Aufhebung des Vertrages, die erst in dem im Zuge der Abhandlung geschlossenen Rechtsgeschäft ihren Ursprung hätte, bereits im Zeitpunkt des Todes der Erblasserin bestanden habe und ein weiteres Tätigwerden des Verlassenschaftsgerichtes rechtfertige. Die Besorgung und Verwaltung des Nachlasses gemäß § 145 AußStrG könne einem erbserklärten Erben nur dann überlassen werden, wenn Rechtsgeschäfte zu tätigen oder Forderungen geltend zu machen seien, die zum Todeszeitpunkt zumindest vorhanden gewesen seien. Dazu komme noch, daß die Klage wenig aussichtsreich sei. Auch die im Einflußbereich der Gemeinde W*****allenfalls vorgenommene Umwidmung der Liegenschaft in Bauland reiche für eine Vertragsanfechtung nicht aus, zumal ein anderer Erwerber die Umwidmung in Bauland kaum hätte durchsetzen können. Darüberhinaus wäre auch eine Rückabwicklung nach § 877 ABGB nicht möglich, weil der Erlös aus dem Liegenschaftsverkauf bereits an Zahlungsstatt überlassen worden sei. Schließlich seien auch keine Nachlaßaktiven vorhanden, die im Falle des Prozeßverlustes zur Deckung der Prozeßkosten herangezogen werden könnten.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs des erbserklärten Erben nicht Folge, sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- übersteige, und erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig. Es führte folgendes aus:

Der Rekurswerber strebe mit seinem nunmehrigen Antrag das gleiche Ergebnis an wie bereits mit seinem Antrag vom 24.8.1992, womit er die verlassenschaftsbehördliche Genehmigung einer Aufhebung des Kaufvertrages gerichteten Klage der Verlassenschaft, vertreten durch ihn als erbserklärten Erben begehrt habe. Bereits damals hätten jedoch das Erstgericht und das Rekursgericht die Erfolgsaussichten einer derartigen Klage als gering angesehen. Seither sei keine solche Änderung der Umstände eingetreten, daß diese Einschätzung revidiert werden müßte. Insbesondere sei für den Rekurswerber aus der Bestimmung des § 34 Abs 9 stmkROG nichts Entscheidendes zu gewinnen. Demnach habe, wenn ein Grundstück im Vertrauen auf die Wirkung eines Flächenwidmungsplanes, der die Bebaubarkeit dieses Grundstückes ausschließe, veräußert und die Bebauung eines Grundstückes durch eine nachträgliche, innerhalb von 15 Jahren in Kraft getretene Neuerlassung oder Änderung des Flächenwidmungsplanes zulässig wäre, der Veräußerer das Recht, bei Gericht die Aufhebung des Vertrages zu fordern, wenn der vereinbarte Kaufpreis nicht die Hälfte des Kaufpreises erreiche, der angemessen gewesen wäre, wenn die Bebauung des Grundstückes schon zum Zeitpunkt der Veräußerung möglich gewesen wäre. Das Recht, die Aufhebung des Vertrages und die Herstellung in den vorigen Stand zu fordern, entstehe jedoch nur, wenn der Erwerber des Grundstückes innerhalb der 15jährigen Frist und nach Neuerlassung oder Änderung des Flächenwidmungsplanes das Grundstück wieder veräußere oder eine Bewilligung für die Errichtung eines Baues auf diesem Grundstück rechtskräftig erteilt werde, und könne bei sonstigem Verlust nur innerhalb eines Jahres nach der Wiederveräußerung bzw. der Rechtskraft des baubehördlichen Bewilligungsbescheides geltend gemacht werden. Da der Rekurswerber jedoch weder behauptet habe, daß bereits eine Änderung des Flächenwidmungsplanes wirksam geworden sei, noch, daß das gegenständliche Grundstück von der Gemeinde W*****tatsächlich bereits veräußert oder eine Baubewilligung rechtskräftig erteilt worden sei, müsse weiterhin von einer mangelnden Erfolgsaussicht der Klage ausgegangen werden, weshalb das Erstgericht schon deshalb zu Recht eine Ermächtigung zur Klagsführung versagt habe.

Dazu komme noch, daß sich der Antrag des erbl. Neffen, ihn zur Klagsführung zu ermächtigen, ausdrücklich auf das bereits zu 16 Cg 270/92 des LGZ Graz anhängige Verfahren beziehe. In diesem Verfahren sei er aber selbst als Kläger aufgetreten. Eine Ermächtigung zur Klagsführung namens der Verlassenschaft würde daher bedeuten, daß die klagende Partei auf "Verlassenschaft" umgestellt werden müßte, was aber eine Parteiänderung darstellen würde, die zumindest dann nicht zugelassen werden könnte, wenn sich der Prozeßgegner dagegen ausspreche, weil damit eine Person, die (auch nach dem Willen des derzeitigen Klägers) nicht klagen sollte, in den Prozeß hineingezogen werden würde (vgl MGA ZPO14 E 165 ff zu § 235; RZ 1969,51; WBl 1992,262).

Sei aber von der Verlassenschaft ein Prozeß nicht zu führen, sei auch dem Antrag des Rekurswerbers, ihm die Besorgung und Verwaltung des Nachlasses zu überlassen, die Grundlage entzogen. Grundsätzlich genüge zwar als Voraussetzung für die Verwaltung i.S. des § 810 ABGB und des § 145 AußStrG eine positive Erbserklärung, ihre Annahme und ein hinreichender Erbrechtsausweis (vgl Welser in Rummel2 Rz 1 zu § 810 ABGB). Im vorliegenden Fall sei jedoch zu bedenken, daß kein Verlassenschaftsvermögen vorhanden sei, das Gegenstand einer Verwaltung sein könnte. Wie auch ein Verlassenschaftskurator nicht bestellt werden könnte, solange kein Verlassenschaftsvermögen feststehe (vgl NZ 1929,168; NZ 1936,52), wäre auch die Bestellung eines Verwalters (dessen Stellung der des Verlassenschaftskurators entspräche) zwecklos, wenn keine Rechte der Verlassenschaft zu wahren seien. Durch eine iure-crediti-Einantwortung ändere sich zwar am sogenannten ruhenden Nachlaß nichts. Voraussetzung für die Notwendigkeit eines weiteren Einschreitens des Verlassenschaftsgerichtes wäre jedoch das Bestehen oder Neuhervorkommen von Rechten und Verbindlichkeiten des Nachlasses. Der Rekurswerber habe jedoch das Bestehen oder Hervorkommen eines Verlassenschaftsvermögens nicht dartun können.

Da Rechtsfragen der in § 14 Abs 1 AußStrG genannten Art nicht zu lösen gewesen seien, sei der ordentliche Revisionsrekurs nicht zuzulassen gewesen.

Gegen diese Rekursentscheidung richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs des erbserklärten Erben mit dem Antrag, die Beschlüsse der Vorinstanzen aufzuheben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht oder an das Rekursgericht zurückzuverweisen, oder aber die Beschlüsse der Vorinstanzen im stattgebenden Sinne abzuändern.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist (wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergeben wird) zulässig und auch berechtigt.

Zutreffend ist das Rekursgericht davon ausgegangen, daß die Überlassung der Besorgung und Verwaltung des Nachlasses gemäß § 810 ABGB, § 145 AußStrG eine positive Erbserklärung, ihre Annahme und einen hinreichenden Erbrechtsausweis voraussetzt (Welser in Rummel2 § 810 ABGB Rz 1, § 799 Rz 20). Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen hat der Erbe auf die Einräumung der Verwaltung in der Regel ein subjektives Recht (Welser aaO § 810 Rz 3 mwN). Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung kann der den Nachlaß verwaltende Erbe ohne gerichtliche Genehmigung vornehmen; Maßnahmen der außerordentlichen Verwaltung sind genehmigungpflichtig (Welser aaO Rz 13 u 14 mwN; Eccher in Schwimann § 810 Rz 13 u 14 mwN).

Da es sich bei der vom Rechtsmittelwerber eingebrachten Klage, mit der eine durch den Verlassenschaftskurator erfolgte Liegenschaftsveräußerung unter anderem nach Raumordnungsrecht angefochten werden soll, ohne Zweifel nicht um eine Maßnahme der ordentlichen Verwaltung handelt, bedürfte die Prozeßführung namens der Verlassenschaft auch bei Überlassung der Besorgung und Verwaltung des Nachlasses der verlassenschaftsgerichtlichen Genehmigung. Nur im Falle einer Maßnahme der ordentlichen Verwaltung ist nämlich der mit der Besorgung und Verwaltung des Nachlasses betraute Erbe auch zur Prozeßführung ohne Genehmigung des Abhandlungsgerichtes befugt (GesRZ 1983,214; JBl 1984,552; 5 Ob 519/93).

Im vorliegenden Fall sind Überlassung der Verwaltung und Genehmigung der Klagsführung darüberhinaus insofern miteinander verknüpft, als diese Prozeßführung (derzeit) die einzige vorzunehmende Verwaltungshandlung darstellt. Wäre die Prozeßführung nicht zu genehmigen, wäre die Bestellung eines Verwalters - wie das Rekursgericht richtig erkannt hat - zwecklos: wo nichts zu verwalten ist, bedarf es keines Verwalters.

Die Genehmigung der Prozeßführung durch den Außerstreitrichter hängt von den Erfolgsaussichten des (hier schon eingeleiteten) Prozesses ab. Der zur Genehmigung der Klage berufene Richter hat sich also einen Überblick über den für die Prozeßführung bedeutsamen Sachverhalt zu verschaffen, soweit dies mit den Mitteln des Verfahrens außer Streitsachen möglich ist (5 Ob 519/93). Hiebei hat die Prüfung der Erfolgschancen nicht unter Vorwegnahme des über die Klage abzuführenden streitigen Verfahrens zu erfolgen; eine abschließende Beurteilung der Tat- und der Rechtsfrage ist nicht vorgesehen. Dies bedeutet für die hier zu untersuchende Prozeßführung folgendes:

Das Rekursgericht meint, es fehle, was § 34 Abs 9 stmkROG anlangt, schon deshalb an Erfolgsaussichten, weil der Rechtsmittelwerber weder ein Wirksamwerden einer Änderung des Flächenwidmungsplanes, noch eine Grundstücksveräußerung durch die Gemeinde oder die rechtskräftige Erteilung einer Baubewilligung behauptet habe.

Zutreffend weist der Rechtsmittelwerber aber daraufhin, daß er in der von ihm eingebrachten Klage sehr wohl eine Umwidmung behauptet hat. Lediglich ein genaues Datum habe er damals nicht nennen können. Er habe zwar auch keine Daten einer Weiterveräußerung bzw. einer Baubewilligung bekanntgegeben, aber einen Lageplan über die Vermessung von Bauparzellen und ein Lichtbild, das einen auf dem Grundstück errichteten Rohbau zeige, vorgelegt und schon im Antrag eine Weiterveräußerung und das Vorliegen einer Baubewilligung behauptet. Im Hinblick darauf kann das Bestehen eines Anspruchs nach § 34 Abs 9 stmkROG nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Dem Rechtsmittelwerber ist beizupflichten, daß sein Vorbringen Anlaß für ergänzende Erhebungen hätte sein müssen. Zumindest wäre ihm Gelegenheit zu geben gewesen, für notwendig erachtete Präzisierungen im Hinblick auf den für die Prozeßführung bedeutsamen Sachverhalt vorzunehmen.

Daß der Kläger im Verfahren 16 Cg 270/92 (nunmehr 16 Cg 446/93f) des LGZ Graz selbst als Kläger aufgetreten ist, bildet keinen Versagungsgrund. Dem Klagsvorbringen im dortigen Verfahren war nämlich ungeachtet der Parteienbezeichnung zu entnehmen, daß der Rechtsmittelwerber die dortige Beklagte nicht kraft eigenen Rechts, sondern unter ausdrücklichem Hinweis auf seine Eigenschaft als erbserklärter Erbe - somit in Wahrheit namens des Nachlasses - in Anspruch nimmt. Entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes würde eine Umstellung der dort klagenden Partei auf "Verlassenschaft" keine Parteiänderung, sondern eine bloße, in jeder Lage des Verfahrens auch von Amts wegen vorzunehmende Berichtigung der Parteienbezeichnung darstellen (NZ 1986,35; NZ 1991,9; vgl Fasching III 113). Da der Mangel der Ermächtigung zur Prozeßführung ebenfalls in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu berücksichtigen ist (§ 6 ZPO), müßte das Prozeßgericht vor einer Sachentscheidung den Versuch einer Beseitigung des Mangels der verlassenschaftsgerichtlichen Genehmigung der Klagsführung unternehmen (5 Ob 578/83).

Der Revisionsrekurs ist somit im Sinne des Aufhebungsantrages berechtigt. Das Erstgericht wird sich demnach im fortgesetzten Verfahren vor einer neuerlichen Entscheidung ohne Vorwegnahme des über die Klage abzuführenden Zivilprozesses einen Überblick über den für die Prozeßführung insbesondere im Hinblick auf § 34 Abs 9 stmkROG bedeutsamen Sachverhalt zu verschaffen und hiezu - wenn nötig - dem Rechtsmittelwerber die erforderlichen Präzisierungen, allenfalls auch Bescheinigungen abzuverlangen haben.

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