Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Auf den Rechtsweg ist gemäß § 126 AußStrG jener Prätendent zu verweisen, der den schwächeren Titel hat.
Dabei entspricht es ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung, dass eine jüngere letztwillige Verfügung nur dann nicht der stärkere Titel ist, wenn gegen sie gewichtige Bedenken bestehen (NZ 1984, 131) oder wenn bei zwei Testamenten das angeblich jüngere nicht im Original vorgelegt werden kann (SZ 23/360; 3 Ob 1580/91, RIS-Justiz RS0008020; 0008063; 0008071).
Die Entscheidung des Rekursgerichtes, dass das jüngere Testament, das nur in notariell beglaubigter Kopie vorgelegt wurde, gegenüber dem älteren im Original vorgelegten Testament den schwächeren Erbrechtstitel darstellt, ist also durch höchstgerichtliche Rechtsprechung gedeckt.
Es liegen daher die Vorausetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG nicht vor. Das hatte zur Zurückweisung des Rechtsmittels zu führen.
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