OGH 3Ob267/55 (RS0041988)

OGH3Ob267/5518.5.1955

Rechtssatz

Der Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z5 ZPO kann nur von demjenigen, gegen den ein Verfahren durchgeführt wurde, ohne dass er in diesem vertreten war, geltend gemacht werden, nicht aber von seinem Gegner, der selbst mit der Bestellung des Kurators für die nicht vertretene Prozesspartei einverstanden war (SZ XI/146, RZ 1934,77 und anderes mehr).

Nichtigkeitsgründe — Prozessfähigkeit — gesetzliche Vertretung

 

Normen

ZPO §477 Abs1 Z5 D5

3 Ob 267/55OGH18.05.1955
6 Ob 174/71OGH01.09.1971

Auch;

4 Ob 229/07sOGH20.05.2008

Vgl; Beisatz: Es kann offen bleiben, ob nur derjenige den Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 5 ZPO geltend machen kann, dessen Schutz durch die Außerachtlassung der Vorschriften beeinträchtigt oder verletzt wurde. (T1)<br/>Veröff: SZ 2008/65

7 Ob 208/09bOGH16.12.2009

Auch; Beisatz: Die zum Nichtigkeitsgrund nach § 477 Abs 1 Z 5 ZPO vertretene Rechtsansicht, dass diesen nur derjenige geltend machen kann, dessen gesetzlicher Schutz durch die Außerachtlassung der Vorschrift beeinträchtigt oder verletzt wurde, nicht aber vom Gegner (RIS-Justiz RS0041952, RS0041988), wird auch auf Fälle des Vollmachtsmangels nach § 1008 ABGB ausgedehnt, weil diese Bestimmung lediglich der Gefahr begegnen will, dass sich der Machtgeber durch Erteilung einer allgemeinen Vollmacht dem Machthaber völlig ausliefert. (T2)

8 Ob 84/11bOGH24.04.2012

Auch

5 Ob 179/17kOGH15.05.2018

Vgl; Beisatz: Hier: Keine Beteiligung des Sachwalters der 4.-Beklagten am bisherigen Verfahren. (T3)

6 Ob 206/21vOGH22.12.2021

Vgl

6 Ob 3/22tOGH02.02.2022

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19550518_OGH0002_0030OB00267_5500000_001

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