OGH 2Ob46/55 (RS0040063)

OGH2Ob46/559.3.1955

Rechtssatz

Wenn die erste Instanz den Sachverständigenbeweis durchführt und darauf gestützt eine Tatsache feststellt, das Berufungsgericht jedoch "auf Grund allgemeiner Lebenserfahrung" eine gegenteilige Feststellung trifft, liegt ein Verfahrensmangel vor, da Beweiswiederholung angezeigt gewesen wäre.

Normen

ZPO §269
ZPO §351
ZPO §503 C2b

2 Ob 46/55OGH09.03.1955

Veröff: SZ 28/70 = EvBl 1955/293 S 481 = RZ 1955,146

1 Ob 312/66OGH26.01.1967
7 Ob 76/68OGH24.04.1968

Ähnlich; Beisatz: Berufungsgericht wendet § 273 ZPO an. (T1)

1 Ob 185/98gOGH23.02.1999

Auch

10 ObS 362/99dOGH25.01.2000

Vgl auch

10 ObS 346/00fOGH16.01.2001
10 ObS 247/01yOGH04.09.2001
10 ObS 263/01aOGH04.09.2001

Vgl; Beisatz: Dem Berufungsgericht steht es nicht zu, allein mit dem Hinweis auf Allgemeinkundigkeit von Feststellungen abzugehen, die das Erstgericht aufgrund unmittelbarer Beweisaufnahme getroffen hat. Da die Allgemeinkundigkeit einer Tatsache bezweifelt werden kann und der Beweis der Unrichtigkeit offenkundiger Tatsachen zulässig ist, muss das Berufungsgericht das von ihm beabsichtigte Abweichen von erstinstanzlichen Feststellungen mit den Parteien erörtern und ihnen Gelegenheit geben, den Beweis der Unrichtigkeit einer vom Gericht als offenkundig beurteilten Tatsache anzutreten. (T2)

10 ObS 259/02iOGH17.09.2002

Auch; Beis wie T2

10 ObS 273/02yOGH17.09.2002

Auch; Beis wie T2

10 ObS 73/03pOGH04.03.2003

Vgl auch; Beis wie T2

10 ObS 131/03tOGH02.09.2003

Vgl; Beisatz: Bei den erstgerichtlichen Feststellungen über die Anforderungen in einem Verweisungsberuf handelt es sich um Tatsachenfeststellungen und nicht um eine rechtliche Beurteilung. Soweit das Erstgericht Beweise aufgenommen und darauf gestützt eine Tatsache festgestellt hat, darf das Berufungsgericht nicht ohne Beweiswiederholung von Feststellungen des Erstgerichtes mit der Begründung abgehen, das Gegenteil sei offenkundig. (T3)

10 ObS 218/03mOGH10.02.2004

Auch; Beis wie T3

Dokumentnummer

JJR_19550309_OGH0002_0020OB00046_5500000_002

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