OGH 1Ob923/54 (RS0019184)

OGH1Ob923/5415.12.1954

Rechtssatz

Nach Ablauf der Verjährungsfrist kann eine Ausdehnung des Klagebegehrens auf einen höheren Betrag nicht mehr mit Erfolg vorgenommen werden. Denn die Verjährung eines Anspruches wird nur so weit unterbrochen, als der Anspruch eingeklagt wird. Die Verjährung ist also bei einer Teileinklagung nur hinsichtlich des eingeklagten Teilbetrages unterbrochen und läuft für den nicht eingeklagten Betrag weiter. Es kann also für die bereits verjährte Zeit kein erhöhter Aufwertungsschlüssel zur Anwendung kommen.

Normen

ABGB §986 A
ABGB §1497 III

1 Ob 923/54OGH15.12.1954
1 Ob 163/58OGH30.04.1958

Beisatz: Verjährung von Ansprüchen des Handelsagenten nach § 17 Abs 2 HAG. (T1)

7 Ob 521/80OGH13.03.1980

Auch

4 Ob 124/80OGH14.10.1980

nur: Die Verjährung ist also bei einer Teileinklagung nur hinsichtlich des eingeklagten Teilbetrages unterbrochen und läuft für den nicht eingeklagten Betrag weiter. (T2) Veröff: ZAS 1981,143 (mit Anmerkung von Ballon) = DRdA 1982,47

1 Ob 33/83OGH09.11.1983

nur: Nach Ablauf der Verjährungsfrist kann eine Ausdehnung des Klagebegehrens auf einen höheren Betrag nicht mehr mit Erfolg vorgenommen werden. Denn die Verjährung eines Anspruches wird nur so weit unterbrochen, als der Anspruch eingeklagt wird. Die Verjährung ist also bei einer Teileinklagung nur hinsichtlich des eingeklagten Teilbetrages unterbrochen und läuft für den nicht eingeklagten Betrag weiter. (T3) Veröff: SZ 56/157 = JBl 1985,49 (König) = EvBl 1984/96 S 391

1 Ob 555/88OGH18.05.1988

nur T2

9 ObA 229/89OGH30.08.1989

nur T3; Beisatz: § 48 ASGG (T4) Beisatz: Der Vorbehalt der späteren Ausdehnung des Klagebegehrens ist bedeutungslos. (T5)

1 Ob 1724/95OGH19.12.1995

Vgl; nur T3; Beisatz: Jede Klage unterbricht die laufende Verjährung nur soweit, als der Anspruch der Höhe nach geltend gemacht wurde. Belangen im Sinne des § 1497 ABGB ist nur die unbedingt wirksame Geltendmachung des (bei Geldschulden) bezifferten Klagsanspruchs. (T6)

9 ObA 99/98vOGH29.04.1998

Auch; nur T3; Beis wie T6

2 Ob 271/00tOGH28.06.2001

Vgl auch; nur T3; Beisatz: Die Klagsausdehnung wirkt nicht auf den Zeitpunkt der Klagseinbringung zurück. (T7)

2 Ob 107/01aOGH27.06.2002

Vgl auch; nur T3; Beis wie T6

6 Ob 189/03tOGH11.09.2003

Auch; nur T2

6 Ob 51/05aOGH06.10.2005

Auch; Beis wie T7; Beisatz: Die Verjährung ist bei einer Teileinklagung nur hinsichtlich des eingeklagten Teilbetrags unterbrochen. Der Vorbehalt der späteren Ausdehnung des Klagebegehrens ist bedeutungslos. (T8)

8 Ob 129/08sOGH27.01.2009

Auch; nur T2

3 Ob 170/10mOGH11.11.2010

nur: Nach Ablauf der Verjährungsfrist kann eine Ausdehnung des Klagebegehrens auf einen höheren Betrag nicht mehr mit Erfolg vorgenommen werden. Denn die Verjährung eines Anspruches wird nur so weit unterbrochen, als der Anspruch eingeklagt wird. (T9)

2 Ob 180/13OGH17.03.2014
1 Ob 219/16mOGH31.01.2017

nur T3

6 Ob 97/17hOGH07.07.2017

Auch; nur T3; Beis wie T5

6 Ob 213/20xOGH25.11.2020

Vgl; Beisatz: Wenn der Beklagte bereits die Verjährungseinrede erhoben hat, muss er nach Klagsausdehnung, die nach der Rechtsprechung eine noch spätere Geltendmachung bedeutet, für den ausgedehnten Betrag nicht noch einmal die Verjährungseinrede erheben. (T10)

5 Ob 139/21hOGH28.09.2021

Beis wie T5

Dokumentnummer

JJR_19541215_OGH0002_0010OB00923_5400000_002