Rechtssatz
Eine im Widerspruch zu § 93 ZPO bewirkte Zustellung ist wirkungslos.
1 Ob 230/71 | OGH | 02.09.1971 |
Beisatz: Hier: Zustellung einer einstweiligen Verfügung. (T1) |
5 Ob 751/81 | OGH | 27.10.1981 |
Beisatz: Zustellung an Partei selbst setzt Rechtsmittelfrist nicht in Lauf. (T2) |
8 Ob 20/03d | OGH | 16.10.2003 |
Beisatz: Die im Zuge der Anmeldung einer Konkursforderung ausgewiesene Vollmacht des Rechtsfreundes erstreckt sich auch auf das Verwertungsverfahren, sodass die an die Pfandgläubigerin selbst bewirkte Zustellung der Ladung zur Verteilungstagsatzung wirkungslos ist. (T3) |
3 Ob 227/06p | OGH | 23.05.2007 |
Beisatz: Hier: Die kridamäßige Versteigerung nach § 119 KO ist ein im Verhältnis zum Konkurs-/Schuldnerregulierungsverfahren eigenständiges exekutionsrechtliches Verfahren - keine „diesen Rechtsstreit betreffende Zustellung" iSd § 93 ZPO. (T4) |
1 Ob 83/15k | OGH | 18.06.2015 |
Auch; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Eine ungeachtet der Bestimmung des § 6 Abs 4 AußStrG iVm § 36 ZPO an die Partei selbst erfolgte Zustellung entfaltet keine Rechtswirkungen. (T6) |
3 Ob 128/18x | OGH | 14.08.2018 |
Beisatz: Jedenfalls dann, wenn der neue Vertreter als mittlerweiliger Stellvertreter der früheren Parteienvertreterin Zugang zu deren Kanzlei hatte, reicht es für die Heilung des Zustellmangels, dass ihm das dort elektronisch zugestellte Dokument zukam. (T7) |
Dokumentnummer
JJR_19540827_OGH0002_0030OB00502_5400000_001
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