OGH 1Ob43/54 (RS0000367)

OGH1Ob43/544.2.1954

Rechtssatz

Weder in § 54 EO noch an einer anderen Stelle verlangt das Gesetz, dass im Exekutionsantrag die rein negative Behauptung enthalten sei, die betriebene Forderung sei nicht bezahlt worden. Diese Behauptung und Einwendung ist vielmehr ausschließlich Sache des Verpflichteten, dem hiezu die in den §§ 35 und 40 EO vorgezeichneten Wege zur Verfügung stehen.

Normen

EO §7 Abs2 Ac
EO §54

2 Ob 546/49OGH06.02.1950

Beisatz: Oder dass der Exekutionstitel rechtskräftig und die Verpflichtete der Räumungspflicht nicht nachgekommen sei. (T1); Veröff: JBl 1950,243

1 Ob 43/54OGH04.02.1954

Veröff: SZ 27/28 = EvBl 1954/148 S 228

3 Ob 364/54OGH16.06.1954
3 Ob 319/58OGH04.09.1958
3 Ob 256/61OGH27.06.1961
3 Ob 83/64OGH31.08.1964

Beisatz: Keine Behauptung der Verweigerung der Herausgabe bei Exekution nach § 346 EO notwendig. (T2)

3 Ob 34/69OGH09.04.1969

Beisatz: Die im Exekutionstitel nicht kalendermäßig bestimmte Fälligkeit ist jedoch zu behaupten und zu beweisen. (T3); Veröff: RZ 1970,18 = MietSlg 21869 (23)

3 Ob 109/71OGH06.10.1971
3 Ob 21/72OGH02.03.1972
3 Ob 116/73OGH20.06.1973

Beisatz: 1. Hat der Schuldner einen Teil bezahlt, so braucht der Gläubiger darüber nichts vorzubringen. Es genügt, dass er einen entsprechend geringeren Betrag geltend macht, als im Titel angeführt. 2. Rekurs ist dazu wegen des im Rekursverfahren bestehenden Neuerungsverbotes nicht der geeignete Rechtsbehelf. (T4)

3 Ob 31/84OGH11.04.1984

Auch; Beis wie T5; Beis wie T6

3 Ob 32/84OGH11.04.1984

Auch; nur: Weder in § 54 EO noch an einer anderen Stelle verlangt das Gesetz, dass im Exekutionsantrag die rein negative Behauptung enthalten sei, die betriebene Forderung sei nicht bezahlt worden. (T5); Beis wie T4 nur: Hat der Schuldner einen Teil bezahlt, so braucht der Gläubiger darüber nichts vorzubringen. Es genügt, dass er einen entsprechend geringeren Betrag geltend macht, als im Titel angeführt. (T6)

3 Ob 2012/96wOGH10.07.1996

Auch

3 Ob 2027/96aOGH10.07.1996

Auch

3 Ob 169/03dOGH22.10.2003

Auch; Beisatz: Negative Tatsachen müssen im Exekutionsantrag weder behauptet noch nachgewiesen werden. (T7); Beisatz: Hier: Behauptung des Nichteintritts einer auflösenden Bedingung. (T8)

3 Ob 176/03hOGH28.01.2004
3 Ob 163/06aOGH13.09.2006

Auch; Beis wie T7

3 Ob 146/06aOGH21.12.2006

Auch; Beisatz: Jedenfalls muss die Behauptung des betreibenden Gläubigers genügen, dass die geschuldete Leistung nicht erbracht worden sei. (T9); Beisatz: Hier: Exekution nach § 354 EO. (T10)

3 Ob 280/08kOGH21.01.2009

Auch; nur ähnlich T5; Beis ähnlich wie T7; Beisatz: Die Beurteilung des Nichtbestehens des betriebenen Anspruchs im Einzelfall ist nicht verallgemeinerungsfähig und begründet daher keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO, soweit nicht eine gravierende Fehlbeurteilung aufzugreifen und zu korrigieren wäre. (T11)

Dokumentnummer

JJR_19540204_OGH0002_0010OB00043_5400000_001

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