OGH 1Ob9/51 (RS0016610)

OGH1Ob9/5130.5.1951

Rechtssatz

Ein unbeschränktes vertragliches Konkurrenzverbot kann sittenwidrig sein. Entspricht aber die Wettbewerbsklausel in einem gewissen Umfang einem berechtigten Interesse, so muss das Verbot vom Richter auf das billige Maß eingeschränkt werden. Wer sich verpflichtet hat, bestimmte Erzeugnisse eines Geschäftspartners nicht zu produzieren, begeht durch einen Verstoß gegen diese Vereinbarung eine unlautere Wettbewerbshandlung.

Normen

ABGB §879 BIIf
UWG §1 D4a

1 Ob 9/51OGH30.05.1951

Veröff: SZ 24/150 = ÖBl 1953,63

1 Ob 969/54OGH05.01.1955
3 Ob 6/56OGH18.01.1956

Ähnlich

5 Ob 15/62OGH11.04.1962

nur: Ein unbeschränktes vertragliches Konkurrenzverbot kann sittenwidrig sein. Entspricht aber die Wettbewerbsklausel in einem gewissen Umfang einem berechtigten Interesse, so muss das Verbot vom Richter auf das billige Maß eingeschränkt werden. (T1)

5 Ob 52/63OGH18.04.1963

Veröff: SZ 36/58 = MietSlg 15070 = RZ 1963,155 = JBl 1964,33 (mit Anm. von Gschnitzer)

2 Ob 254/64OGH29.10.1964

nur T1; Beisatz: Berichterstattung über eine Himalaya-Expedition. (T2) <br/>Veröff: SZ 37/156 = ÖBl 1965,40

7 Ob 218/65OGH02.09.1965

Ähnlich; nur T1; Veröff: ÖBl 1966,15

1 Ob 206/65OGH10.02.1966

nur T1; Beisatz: Bei Beurteilung der Frage des Vorliegens eines Missverhältnisses handelt es sich nicht einfach um die Gegenüberstellung von "Leistung" und "Gegenleistung" im eigentlichen Sinn des Wortes, sondern um eine Gegenüberstellung der beiderseitigen Gesamtinteressenlage. (T3)<br/>Veröff: ÖBl 1966,63

4 Ob 307/68OGH26.03.1968

Beisatz: Wer durch Missachtung einer freiwillig übernommenen Konkurrenzklausel versucht, gegenüber dem Vertragspartner einen geschäftlichen Vorsprung zu gewinnen und ihn dabei planmäßig zu schädigen, verstößt gegen § 1 UWG. (T4) <br/>Veröff: ÖBl 1968,80

4 Ob 361/76OGH05.10.1976

Beisatz: Fliesenparadies. (T5) <br/>Veröff: GesRZ 1977,59

1 Ob 676/82OGH01.09.1982

Auch; Beisatz: nur T1; Hier: Bierbezugsvertrag. (T6) <br/>Veröff: EvBl 1983/12 S 45 = JBl 1983,321

1 Ob 581/83OGH13.04.1983

Auch; nur T1; Veröff: SZ 56/62 = EvBl 1983/129 S 468 = MietSlg 35084 = MietSlg 35093 = MietSlg 35261 (12) = JBl 1983,534

4 Ob 344/85OGH14.10.1986

Auch; nur T1; Beisatz: "Guerlain-Vertriebsbindung". (T7)<br/>Veröff: MR 1986 6/20 = GRURInt 1987,264 = ÖBl 1987,17

4 Ob 351/86OGH11.10.1988

nur: Wer sich verpflichtet hat, bestimmte Erzeugnisse eines Geschäftspartners nicht zu produzieren, begeht durch einen Verstoß gegen diese Vereinbarung eine unlautere Wettbewerbshandlung. (T8) <br/>Veröff: MR 1988,203

4 Ob 118/89OGH05.12.1989

Vgl auch; Beisatz: "Alpha-Technik". (T9)

4 Ob 112/91OGH14.01.1992

Auch; nur T8

4 Ob 1033/92OGH12.05.1992

Vgl auch; Beisatz: Konkurrenzklauseln sind einschränkend zu interpretieren. (T10)

4 Ob 104/93OGH21.09.1993

nur T8

8 Ob 141/08fOGH02.04.2009

Vgl auch; Beisatz: Hier: Mit einem GmbH-Gesellschafter anlässlich der Abtretung seiner Geschäftsanteile vereinbartes Wettbewerbsverbot. (T11)<br/>Beisatz: Eine mit einem GmbH-Gesellschafter anlässlich der Abtretung seiner Geschäftsanteile vereinbarte Konkurrenzklausel unterliegt ebenfalls der Sittenwidrigkeitskontrolle des § 879 Abs 1 ABGB, sodass ein - wie hier - räumlich und inhaltlich besonders weitgehendes Wettbewerbsverbot maximal für den Zeitraum von zwei Jahren hätte wirksam vereinbart werden können und die darüber hinausgehende Bindungsdauer des abtretenden Gesellschafters als teilnichtig zu beurteilen ist. (T12)

4 Ob 46/14iOGH23.04.2014

Vgl auch; Beisatz: Wettbewerbsverbote, die dem Veräußerer im Zusammenhang mit der Übertragung eines Unternehmens auferlegt werden, sind nach der europäischen Verwaltungspraxis bis zu drei Jahre gerechtfertigt, wenn zusammen mit dem Unternehmen der Geschäftswert und das know-how übertragen werden, ohne letzteres nur zwei Jahre. (T13)<br/>Beisatz: Ob einer Vertragspartei durch eine Konkurrenzklausel Beschränkungen im übergroßen Umfang ohne zeitliche oder örtliche Begrenzungen auferlegt werden oder ein auffallendes Missverhältnis zwischen den durch das Verbot zu schützenden Interessen des einen Vertragsteils und der dem anderen Teil auferlegten Beschränkung besteht, hängt im Übrigen regelmäßig von den Umständen des Einzelfalls ab und begründet ‑ abgesehen von einer krassen Fehlbeurteilung ‑ keine erhebliche Rechtsfrage. (T14)

4 Ob 48/17pOGH28.03.2017

Auch

Dokumentnummer

JJR_19510530_OGH0002_0010OB00009_5100000_001

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