OGH 4Ob1033/92

OGH4Ob1033/9212.5.1992

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr. Friedl als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes

Hon.Prof.Dr. Gamerith, Dr. Kodek, Dr. Niederreiter und Dr. Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Kurt J***** KG, ***** vertreten durch Dr. Christa Unzeitig, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei T***** Vertriebsgesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr. Gustav Etzl, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung, Rechnungslegung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren: S 200.000,--), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 10. März 1992, GZ 4 R 322/91-13, den Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Partei wird gemäß § 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528 a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Rechtliche Beurteilung

Begründung

Die Klägerin übersieht, daß hier im Gegensatz zum Parallelprozeß eine andere Sachverhaltsgrundlage gegeben ist, weil sich der Beklagte im vorliegenden Widerspruchsverfahren (ua) sehr wohl auf einen Rücktritt von der Vereinbarung vom 8. August 1989 und damit auf den Wegfall der darin enthaltenen Konkurrenzklausel berufen hat. Das vom Rekursgericht auf Grund ergänzender Vertragsauslegung unter Beachtung des von der Rechtsprechung entwickelten Grundsatzes, daß Konkurrenzklauseln einschränkend zu interpretieren sind (MGA ABGB33 § 914/34; RdW 1988, 88), gewonnene Ergebnis, die Konkurrenzklausel habe nach Auflösung des Kooperationsvertrages keine Weitergeltung, ist überzeugend erarbeitet; es beruht auf der Anwendung von allgemeinen Grundsätzen der Vertragsauslegung auf den Einzelfall. Eine konkret unrichtige Außerachtlassung oder Verletzung von Auslegungsregeln macht auch die Klägerin gar nicht geltend. Die von ihr (auch) beanstandete sklavische Nachahmung wurde an Hand der Beilagen A (Foto des Kerzenleuchters der Klägerin), E bzw. 15 (Kerzenleuchter der SMG bzw. der Beklagten) schon deshalb verneint, weil zum Produkt der Klägerin ein ausreichend angemessener Abstand gehalten worden ist. Das ist - soweit die vorgelegten bildlichen Darstellungen überhaupt eine verläßliche Beurteilung zulassen (sonst ist aber von der Klägerin kein weiteres Bescheinigungsmittel dargetan worden!) - eine Frage des Einzelfalles, die auch nicht erkennbar unrichtig gelöst worden ist.

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