OGH 2Ob525/50 (RS0001333)

OGH2Ob525/5013.10.1950

Rechtssatz

§ 234 ZPO gilt nicht im Exekutionsverfahren. Ein durch den Eigentumswechsel bedingter Wegfall der Sachbefugnis kann ohne Verstoß gegen die Fristbestimmung des § 35 Abs 1 Satz 2 EO im Oppositionsprozess vorgebracht werden.

Normen

EO §35
ZPO §234

2 Ob 525/50OGH13.10.1950

Veröff: SZ 23/290

3 Ob 485/51OGH19.09.1951

Veröff: SZ 24/235

2 Ob 173/54OGH13.03.1954
1 Ob 534/54OGH07.07.1954

Veröff: SZ 27/194 = JBl 1955,338 (mit Besprechung von Schima)

3 Ob 207/56OGH25.04.1956

Beisatz: Verlust oder Aufgabe von Mietrechten. (T1)

7 Ob 640/56OGH16.01.1957
3 Ob 450/60OGH30.11.1960

Beisatz: Der Anspruch erlischt nicht; er steht nicht mehr dem ursprünglich Berechtigten, sondern dessen Rechtsnachfolger zu. (T2)

3 Ob 142/69OGH28.01.1970

nur: § 234 ZPO gilt nicht im Exekutionsverfahren. (T3)<br/>Veröff: SZ 43/21 = EvBl 1970/168 S 273 = RZ 1970,150

3 Ob 143/74OGH21.08.1974

nur T3; Veröff: EvBl 1975/52 S 103

3 Ob 324/02xOGH24.04.2003

nur T3; Beisatz: Im Oppositionsprozess ist § 234 ZPO jedoch anzuwenden. Bereits anhängige Klagen nach § 35 EO werden somit vom Eintritt eines Rechtsübergangs an sich nicht berührt (mit eingehender Erläuterung einzelner Fallkonstellationen). (T4)<br/>Veröff: SZ 2003/41

8 Ob 153/03pOGH26.02.2004

nur T3; Beisatz: § 234 ZPO gilt auch nicht im Konkursverfahren. (T5)

3 Ob 177/06kOGH13.09.2006

Beis ähnlich wie T4; Beisatz: Wenn der vormalige Eigentümer die Liegenschaft, deren zwangsweise Räumung er betreibt, während des Exekutionsverfahrens veräußert, kann der Verpflichtete darauf eine Oppositionsklage stützen. In diesem Fall ist in einem klagestattgebenden Urteil allerdings nicht das Erlöschen des betriebenen Anspruchs schlechthin, sondern nur das Erlöschen des Rechts des Titelgläubigers auszusprechen, weil der Anspruch als solcher aufrecht bleibt und nur im Verhältnis zwischen Titelgläubiger und Titelschuldner erloschen ist. Diese in der Entscheidung 3 Ob 324/02x entwickelten Leitlinien zur Räumungsexekution sind im Grundsätzlichen auch anwendbar, wenn der betreibende Gläubiger nach Bewilligung der Exekution verstirbt und das Eigentum am Bestandobjekt sowie der vollstreckbare Räumungsanspruch deshalb nicht in sein Nachlassvermögen fallen, weil er das Eigentum am Bestandobjekt seinerzeit lediglich als Vorerbe mit der Belastung einer fideikommissarischen Substitution erwarb. (T6)

5 Ob 103/07vOGH04.06.2007

nur T3; Beisatz: Das gilt auch dann, wenn ein Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung im Zuge eines Zivilprozesses gestellt wird, für welchen § 234 ZPO Anwendung findet. (T7)

3 Ob 14/11xOGH22.03.2011

Vgl auch; Veröff: SZ 2011/30

3 Ob 240/11gOGH18.01.2012

Vgl auch

3 Ob 33/16yOGH22.02.2017

nur T3

8 Ob 2/21hOGH25.03.2021

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19501013_OGH0002_0020OB00525_5000000_001

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