OGH 5Ob103/07v

OGH5Ob103/07v4.6.2007

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch, Dr. Höllwerth, Dr. Grohmann und Dr. E. Solé als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Parteien 1. Hildegunde D*****, 2. Boris D*****, 3. Markus D*****, beide *****, alle vertreten durch Dr. Peter Perner, Rechtsanwalts GmbH in Salzburg, gegen die beklagten Parteien und Gegner der gefährdeten Parteien 1. Herbert S*****, 2. Marianne S*****, beide *****, beide vertreten durch Dr. Wolfgang Berger, Dr. Josef W. Aichlreiter, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen Unterlassung (Streitwert im Provisorialverfahren EUR 12.000), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der gefährdeten Parteien gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 20. März 2007, GZ 3 R 43/07z-49, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs der gefährdeten Parteien wird mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO iVm § 78 EO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO iVm § 78 EO).

Text

Begründung

Das Rekursgericht hat aufgrund der aktenkundigen Tatsache, dass das mit dem behaupteten Bauverbot belastete Grundstück 1186/7 im Zuge des über die Unterlassungsklage geführten Verfahrens veräußert wurde, das auf Fortführung der Bautätigkeit gerichtete Provisorialbegehren der Antragsteller wegen fehlender Passivlegitimation abgewiesen. Dies mit der wesentlichen Begründung, dass § 234 ZPO im streitigen Verfahren, nicht hingegen im Exekutionsverfahren Anwendung finde.

Rechtliche Beurteilung

Diese Rechtsansicht, die im außerordentlichen Revisionsrekurs bekämpft wird, ist durch ständige höchstgerichtliche Rechtsprechung gesichert (RIS-Justiz RS0001333; zuletzt 3 Ob 177/06k; RS0114377). Die Bestimmung des § 234 ZPO wird nämlich durch § 78 EO nicht für das Exekutionsverfahren übernommen und ist daher gem § 402 Abs 4 ZPO auch im Verfahren über die Erlassung Einstweiliger Verfügungen nicht anwendbar.

Das gilt auch dann, wenn ein Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung im Zuge eines Zivilprozesses gestellt wird, für welchen § 234 ZPO Anwendung findet. Das Provisorialverfahren ist nämlich ein selbständiges, neben dem Rechtsstreit bestehendes Verfahren, das den Bestimmungen der Exekutionsordnung unterliegt (RIS-Justiz RS0004996 ua).

Damit liegt entgegen der Ansicht der Rechtsmittelwerber keine Rechtsfrage von der Qualität des § 528 Abs 1 ZPO vor. Das hatte zur Zurückweisung des insofern unzulässigen Rechtsmittels zu führen (§ 510 Abs 3 ZPO iVm § 78 EO).

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