Normen
EO §135
3 Ob 26/00w | OGH | 25.10.2000 |
3 Ob 31/03k | OGH | 26.09.2003 |
Auch; nur: Wird dem Parteiwechsel auf Schuldnerseite im Exekutionsverfahren nicht Rechnung getragen, so hat der frühere Verpflichtete gegen den betreibenden Gläubiger die Einwendungen nach § 35 EO (Oppositionsklage), weil seine Schuld erloschen ist. (T1); Beisatz: Dem neuen Eigentümer auf Verpflichtetenseite kann allerdings dieser Oppositionsgrund nicht per se zugutekommen, soweit die Verpflichtung aus dem Exekutionstitel auf ihn übergegangen und weiter aufrecht ist. (T2) |
5 Ob 103/07v | OGH | 04.06.2007 |
Auch; Beisatz: Das gilt auch dann, wenn ein Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung im Zuge eines Zivilprozesses gestellt wird, für welchen § 234 ZPO Anwendung findet. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_20001025_OGH0002_0030OB00026_00W0000_002
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