Rechtssatz
Wurde auf Grund widerstreitender Erbserklärungen eine Verweisung auf den Rechtsweg ausgesprochen, so kann keinem der Erbansprecher die Besorgung und Verwaltung des Nachlasses überlassen werden, solange nicht im Prozessweg über die strittigen Erbrechte entscheiden oder von dem auf den Rechtsweg Verwiesenen die Frist zur Erhebung der Klage versäumt wurde.
6 Ob 237/66 | OGH | 28.07.1966 |
RZ 1967,108 |
4 Ob 528/67 | OGH | 09.05.1967 |
MietSlg 19568 |
5 Ob 736/78 | OGH | 16.01.1979 |
Beisatz: In diesem Falle ist ein erbserklärter Erbe vor Einantwortung des Nachlasses nicht gesetzlicher Vertreter desselben, soweit ihm nicht schon vorher die Besorgung und Verwaltung des Nachlasses übertragen wurde. (T1) |
2 Ob 243/07k | OGH | 24.01.2008 |
Auch; Beisatz: Insoweit keine Änderung der alten Rechtslage durch das AußStrG 2005 und § 810 ABGB idF FamErbRÄG 2004. (T2) |
9 Ob 35/14h | OGH | 25.06.2014 |
Vgl; Beisatz: Im Fall eines Erbrechtsstreits umfasst das einem Verlassenschaftskurator zukommende Recht zur Vertretung des Nachlasses iSd § 173 Abs 1 AußStrG im Zweifel, dh mangels einer gerichtlichen Einschränkung oder anderen Anordnung, auch das Recht zur Verwaltung und zur Bestimmung der Benützung des Nachlasses. Das Recht des Verlassenschaftsgerichts, im Einzelfall andere Anordnungen iSd § 810 Abs 1 ABGB zu treffen, wird dadurch also nicht ausgeschlossen. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_19500426_OGH0002_0030OB00198_5000000_001
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