OGH 3Ob198/50

OGH3Ob198/5026.4.1950

SZ 23/120

Normen

ABGB §810
AußStrG §127
AußStrG §145
ABGB §810
AußStrG §127
AußStrG §145

 

Spruch:

Wurde auf Grund widerstreitender Erbserklärungen eine Verweisung auf den Rechtsweg ausgesprochen, so kann keinem der Erbansprecher die Besorgung und Verwaltung des Nachlasses überlassen werden, solange nicht im Prozeßwege über die strittigen Erbrechte entschieden oder von dem auf den Rechtsweg Verwiesenen die Frist zur Erhebung der Klage versäumt wurde.

Entscheidung vom 26. April 1950, 3 Ob 198/50.

I. Instanz: Bezirksgericht Oberwart; II. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.

Text

Das Abhandlungsgericht hat mit Beschluß vom 10. Jänner 1950 die von Maria S. auf Grund des Testamentes vom 29. Dezember 1947 sowie die von Irma H. und Josef W. auf Grund des Gesetzes abgegebenen Erbserklärungen zu Gericht angenommen, die gesetzlichen Erben Irma H. und Josef W. auf den Rechtsweg verwiesen und ihnen zur Einbringung der Klage eine Frist bis 10. Februar 1950 erteilt und schließlich der Testamentserbin Maria S. die Besorgung und Verwaltung des Nachlasses überlassen.

Über Rekurs der gesetzlichen Erben hat das Rekursgericht diesen Beschluß teilweise abgeändert und den Antrag der Testamentserbin, ihr die Besorgung und Verwaltung des Nachlasses zu überlassen, abgewiesen.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs des Testamentserben nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Begründung

Das testamentarische Erbrecht der Maria S. wurde von den gesetzlichen Erben bestritten. Die gesetzlichen Erben wurden unter Bestimmung einer Frist zur Klagseinbringung mit ihren Ansprüchen auf den Rechtsweg verwiesen. Solange eine Entscheidung im Prozeßwege über die strittigen Erbrechte nicht erfolgt ist oder nicht feststeht, daß die gesetzlichen Erben die Klage innerhalb der ihnen erteilten Frist nicht eingebracht haben, kann nicht angenommen werden, daß die Testamentserbin ihr Erbrecht hinreichend ausgewiesen hat. Mangels dieser in § 810 ABGB. und § 145 AußstrG. angeführten Voraussetzung kann der Maria S. die Besorgung und Verwaltung des Nachlasses nicht überlassen werden (siehe Klang, Kommentar zu § 810 ABGB., SZ. V/287, GlUNF. 6742).

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte