OGH 2Ob176/11p

OGH2Ob176/11p20.10.2011

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Veith, die Hofrätin Dr. E. Sol, die Hofräte Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach Albert Josef S*****, verstorben am *****, zuletzt wohnhaft in *****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Erbansprecher 1. Albert S***** und 2. Edith S*****, beide vertreten durch Dr. Alexander Hofmann, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 6. Juli 2011, GZ 5 R 76/11z-63, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Zu § 173 AußStrG nF gibt es bereits Judikatur, nämlich 2 Ob 243/07k, wonach bei widerstreitenden Erbantrittserklärungen keinem der Erbsansprecher die Besorgung und Verwaltung des Nachlasses überlassen bleiben kann (RIS-Justiz RS0007991) und Erforderlichkeit der Kuratorbestellung dann besteht, wenn Vertretungshandlungen im Zusammenhang mit dem Nachlass anstehen und daher aus Gründen der Rechtssicherheit klare Vertretungsverhältnisse zu schaffen sind (RIS-Justiz RS0123140).

Im dortigen Fall betrafen diese Vertretungshandlungen einen von der Verlassenschaft zu führenden Prozess. Hier ist Teil der Verlassenschaft ein ¾-Anteil einer Liegenschaft mit einem Einfamilienhaus. Nach der Mitteilung des Gerichtskommissärs befinden sich die Schlüssel für dieses Haus bei ihm (ON 51). Da im Hinblick auf die widersprechenden Erbantrittserklärungen mit einer Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist, werden insoweit regelmäßig Vertretungs- oder zumindest Verwaltungshandlungen zu treffen sein.

Die Bestellung eines Verlassenschaftskurators ist daher jedenfalls vertretbar. Eine erhebliche Rechtsfrage wird im Hinblick auf die aufgezeigte Judikatur auch zum neuen Außerstreitgesetz nicht dargelegt.

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