Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Zu § 173 AußStrG nF gibt es bereits Judikatur, nämlich 2 Ob 243/07k, wonach bei widerstreitenden Erbantrittserklärungen keinem der Erbsansprecher die Besorgung und Verwaltung des Nachlasses überlassen bleiben kann (RIS-Justiz RS0007991) und Erforderlichkeit der Kuratorbestellung dann besteht, wenn Vertretungshandlungen im Zusammenhang mit dem Nachlass anstehen und daher aus Gründen der Rechtssicherheit klare Vertretungsverhältnisse zu schaffen sind (RIS-Justiz RS0123140).
Im dortigen Fall betrafen diese Vertretungshandlungen einen von der Verlassenschaft zu führenden Prozess. Hier ist Teil der Verlassenschaft ein ¾-Anteil einer Liegenschaft mit einem Einfamilienhaus. Nach der Mitteilung des Gerichtskommissärs befinden sich die Schlüssel für dieses Haus bei ihm (ON 51). Da im Hinblick auf die widersprechenden Erbantrittserklärungen mit einer Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist, werden insoweit regelmäßig Vertretungs- oder zumindest Verwaltungshandlungen zu treffen sein.
Die Bestellung eines Verlassenschaftskurators ist daher jedenfalls vertretbar. Eine erhebliche Rechtsfrage wird im Hinblick auf die aufgezeigte Judikatur auch zum neuen Außerstreitgesetz nicht dargelegt.
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