OGH 3Ob866/37 (RS0000960)

OGH3Ob866/3730.11.1937

Rechtssatz

Eine Entscheidung, mit der die Änderung festgesetzter Unterhaltsleistungen wegen Änderung des Bedarf des Unterhaltsberechtigten oder der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten ausgesprochen wird, ist keine "rechtsgestaltende" Entscheidung, sie kann daher auch für eine schon verflossene Zeit ergehen. Vor Einleitung einer Exekution kann der Unterhaltspflichtige diesen Ausspruch durch negative Festellungsklage, soweit die Änderung eines außerstreitig zuerkannten Unterhaltsbetrages für die Zukunft begehrt wird, durch Antrag beim Außerstreitrichter erwirken. Nach Einleitung einer Exekution zur Hereinbringung oder zur Sicherung kann der verpflichtete Unterhaltsschuldner seine Einwendung, dass der Unterhaltsanspruch aus dem Exekutionstitel ganz oder teilweise erloschen oder gehemmt sein, in allen Fällen durch Klage nach § 35 EO geltend machen. Hat der Außerstreitrichter vor Schluss des erstinstanzlichen Streitverfahrens über den bei ihm anhängig gemachten Herabsetzungsantrag entschieden, so die Rechtskraft dieser Entscheidung im Oppositionsprozess von Amts wegen zu berücksichtigen, außer wenn sich die Verhältnisse seither geändert haben.

Normen

EO §35 Af
ZPO §228 A3

3 Ob 866/37OGH30.11.1937

Veröff: SZ 19/316

3 Ob 30/62OGH07.03.1962
8 Ob 348/62OGH08.01.1963
7 Ob 50/65OGH22.04.1965

nur: Soweit die Änderung eines außerstreitig zuerkannten Unterhaltsbetrages für die Zukunft begehrt wird, durch Antrag beim Außerstreitrichter erwirken. Nach Einleitung einer Exekution zur Hereinbringung oder zur Sicherung kann der verpflichtete Unterhaltsschuldner seine Einwendung, daß der Unterhaltsanspruch aus dem Exekutionstitel ganz oder teilweise erloschen oder gehemmt sein, in allen Fällen durch Klage nach § 35 EO geltend machen. (T1) <br/>Veröff: EvBl 1965/370 S 552

5 Ob 122/65OGH07.10.1965

nur T1; Veröff: SZ 38/159

6 Ob 228/67OGH16.08.1967

Veröff: EFSlg 9048

3 Ob 71/70OGH08.07.1970

nur: Hat der Außerstreitrichter vor Schluss des erstinstanzlichen Streitverfahrens über den bei ihm anhängig gemachten Herabsetzungsantrag entschieden, so ist die Rechtskraft dieser Entscheidung im Oppositionsprozess von Amts wegen zu berücksichtigen, außer wenn sich die Verhältnisse seither geändert haben. (T2) <br/>Beisatz: Ergreift die rechtskräftige Unterhaltsentscheidung den Gegenstand des Oppositionsprozesses nicht zur Gänze, so ist nur der diesbezügliche Teil der Klage zurückzuweisen, sonst der Prozess fortzusetzen. (T3)

6 Ob 12/75OGH30.01.1975

nur: Eine Entscheidung, mit der die Änderung festgesetzter Unterhaltsleistungen wegen Änderung des Bedarf des Unterhaltsberechtigten oder der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten ausgesprochen wird, ist keine "rechtsgestaltende" Entscheidung, sie kann daher auch für eine schon verflossene Zeit ergehen. Vor Einleitung einer Exekution kann der Unterhaltspflichtige diesen Ausspruch durch negative Festellungsklage, soweit die Änderung eines außerstreitig zuerkannten Unterhaltsbetrages für die Zukunft begehrt wird, durch Antrag beim Außerstreitrichter erwirken. Nach Einleitung einer Exekution zur Hereinbringung oder zur Sicherung kann der verpflichtete Unterhaltsschuldner seine Einwendung, daß der Unterhaltsanspruch aus dem Exekutionstitel ganz oder teilweise erloschen oder gehemmt sein, in allen Fällen durch Klage nach § 35 EO geltend machen. (T4)

3 Ob 79/76OGH06.07.1976

nur: Nach Einleitung einer Exekution zur Hereinbringung oder zur Sicherung kann der verpflichtete Unterhaltsschuldner seine Einwendung, dass der Unterhaltsanspruch aus dem Exekutionstitel ganz oder teilweise erloschen oder gehemmt sein, in allen Fällen durch Klage nach § 35 EO geltend machen. (T5) <br/>Veröff: RZ 1977/18 S 37 = ÖA 1977,156

3 Ob 534/77OGH26.04.1977

Vgl auch

3 Ob 24/80OGH27.02.1980

Vgl aber; nur T2; Veröff: SZ 53/30

8 Ob 529/84OGH14.02.1985

Vgl; nur T4; Beisatz: Die auf Aufhebung oder Teilaufhebung des Unterhaltstitels gerichtete Klage ist keine gewöhnliche Feststellungsklage, sondern ein besonderer Rechtsbehelf in bezug auf die Sonderregelung des § 406 Satz 2 ZPO. Die Frage ob bei der Geltendmachung eines solchen Begehrens (- nach Bewilligung einer Exekution zur Hereinbringung der titelmäßig geschuldeten Unterhaltsbeträge -) eine Konkurrenz zwischen einer "Herabsetzungsklage" und der Oppositionsklage (§ 35 EO) besteht - wie dies Fasching annimmt (Fasching, Lehrbuch, RZ 1532), wird in der Entscheidung ausdrücklich offengelassen. (T6) <br/>Veröff: SZ 58/26

2 Ob 541/87OGH07.04.1987

nur T4; Veröff: SZ 60/60 = EFSlg 24/2

7 Ob 604/90OGH12.07.1990

Gegenteilig; nur T1; Beisatz hier: Unterhaltsverpflichtungen können auch rückwirkend aufgehoben oder eingeschränkt werden. (T7) Veröff: ÖA 1991,139

4 Ob 7/02mOGH09.04.2002

Auch; nur T4; Beis wie T6 nur: Die auf Aufhebung oder Teilaufhebung des Unterhaltstitels gerichtete Klage ist keine gewöhnliche Feststellungsklage, sondern ein besonderer Rechtsbehelf in bezug auf die Sonderregelung des § 406 Satz 2 ZPO. (T8)

3 Ob 20/02sOGH18.07.2002

Auch; nur T5; Veröff: SZ 2002/97

3 Ob 163/02wOGH28.11.2002

Vgl auch; nur T5

3 Ob 182/05vOGH26.04.2006

nur T5

6 Ob 148/06tOGH29.06.2006

Vgl aber; Beisatz: Es bedarf keiner negativen Feststellungsklage mehr, da seit der Entscheidung eines verstärkten Senates (6 Ob 544/87) gesetzlicher Unterhalt auch rückwirkend eingeschränkt oder aufgehoben werden kann. (T9)

4 Ob 17/11wOGH12.04.2011

Gegenteilig; Beis ähnlich wie T7; Beis ähnlich wie T9; Beisatz: Streitanhängigkeit zwischen einer Oppositionsklage und einem später eingebrachten Antrag auf Enthebung von der Unterhaltspflicht (siehe RS0126868). (T10)

10 Ob 62/12hOGH19.03.2013

Vgl; nur T5

1 Ob 104/13wOGH18.07.2013

Auch; nur T5

3 Ob 190/13gOGH28.11.2013

Auch; nur T5; Beis wie T7

9 Ob 27/14gOGH25.06.2014

Vgl; Beisatz: Im Rahmen eines Oppositionsprozesses ist der Unterhalt nach den geänderten Verhältnissen - sowohl für die Vergangenheit als auch für die Zukunft - neu zu bemessen. (T11)

3 Ob 86/14iOGH25.06.2014

Auch; nur T5; Beis wie T7

Dokumentnummer

JJR_19371130_OGH0002_0030OB00866_3700000_001

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