3 Ob 866/37 | OGH | 30.11.1937 |
Veröff: SZ 19/316 |
3 Ob 30/62 | OGH | 07.03.1962 |
8 Ob 348/62 | OGH | 08.01.1963 |
7 Ob 50/65 | OGH | 22.04.1965 |
nur: Soweit die Änderung eines außerstreitig zuerkannten Unterhaltsbetrages für die Zukunft begehrt wird, durch Antrag beim Außerstreitrichter erwirken. Nach Einleitung einer Exekution zur Hereinbringung oder zur Sicherung kann der verpflichtete Unterhaltsschuldner seine Einwendung, daß der Unterhaltsanspruch aus dem Exekutionstitel ganz oder teilweise erloschen oder gehemmt sein, in allen Fällen durch Klage nach § 35 EO geltend machen. (T1) <br/>Veröff: EvBl 1965/370 S 552 |
5 Ob 122/65 | OGH | 07.10.1965 |
nur T1; Veröff: SZ 38/159 |
6 Ob 228/67 | OGH | 16.08.1967 |
Veröff: EFSlg 9048 |
3 Ob 71/70 | OGH | 08.07.1970 |
nur: Hat der Außerstreitrichter vor Schluss des erstinstanzlichen Streitverfahrens über den bei ihm anhängig gemachten Herabsetzungsantrag entschieden, so ist die Rechtskraft dieser Entscheidung im Oppositionsprozess von Amts wegen zu berücksichtigen, außer wenn sich die Verhältnisse seither geändert haben. (T2) <br/>Beisatz: Ergreift die rechtskräftige Unterhaltsentscheidung den Gegenstand des Oppositionsprozesses nicht zur Gänze, so ist nur der diesbezügliche Teil der Klage zurückzuweisen, sonst der Prozess fortzusetzen. (T3) |
6 Ob 12/75 | OGH | 30.01.1975 |
nur: Eine Entscheidung, mit der die Änderung festgesetzter Unterhaltsleistungen wegen Änderung des Bedarf des Unterhaltsberechtigten oder der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten ausgesprochen wird, ist keine "rechtsgestaltende" Entscheidung, sie kann daher auch für eine schon verflossene Zeit ergehen. Vor Einleitung einer Exekution kann der Unterhaltspflichtige diesen Ausspruch durch negative Festellungsklage, soweit die Änderung eines außerstreitig zuerkannten Unterhaltsbetrages für die Zukunft begehrt wird, durch Antrag beim Außerstreitrichter erwirken. Nach Einleitung einer Exekution zur Hereinbringung oder zur Sicherung kann der verpflichtete Unterhaltsschuldner seine Einwendung, daß der Unterhaltsanspruch aus dem Exekutionstitel ganz oder teilweise erloschen oder gehemmt sein, in allen Fällen durch Klage nach § 35 EO geltend machen. (T4) |
3 Ob 79/76 | OGH | 06.07.1976 |
nur: Nach Einleitung einer Exekution zur Hereinbringung oder zur Sicherung kann der verpflichtete Unterhaltsschuldner seine Einwendung, dass der Unterhaltsanspruch aus dem Exekutionstitel ganz oder teilweise erloschen oder gehemmt sein, in allen Fällen durch Klage nach § 35 EO geltend machen. (T5) <br/>Veröff: RZ 1977/18 S 37 = ÖA 1977,156 |
3 Ob 534/77 | OGH | 26.04.1977 |
Vgl auch |
3 Ob 24/80 | OGH | 27.02.1980 |
Vgl aber; nur T2; Veröff: SZ 53/30 |
8 Ob 529/84 | OGH | 14.02.1985 |
Vgl; nur T4; Beisatz: Die auf Aufhebung oder Teilaufhebung des Unterhaltstitels gerichtete Klage ist keine gewöhnliche Feststellungsklage, sondern ein besonderer Rechtsbehelf in bezug auf die Sonderregelung des § 406 Satz 2 ZPO. Die Frage ob bei der Geltendmachung eines solchen Begehrens (- nach Bewilligung einer Exekution zur Hereinbringung der titelmäßig geschuldeten Unterhaltsbeträge -) eine Konkurrenz zwischen einer "Herabsetzungsklage" und der Oppositionsklage (§ 35 EO) besteht - wie dies Fasching annimmt (Fasching, Lehrbuch, RZ 1532), wird in der Entscheidung ausdrücklich offengelassen. (T6) <br/>Veröff: SZ 58/26 |
2 Ob 541/87 | OGH | 07.04.1987 |
nur T4; Veröff: SZ 60/60 = EFSlg 24/2 |
7 Ob 604/90 | OGH | 12.07.1990 |
Gegenteilig; nur T1; Beisatz hier: Unterhaltsverpflichtungen können auch rückwirkend aufgehoben oder eingeschränkt werden. (T7) Veröff: ÖA 1991,139 |
4 Ob 7/02m | OGH | 09.04.2002 |
Auch; nur T4; Beis wie T6 nur: Die auf Aufhebung oder Teilaufhebung des Unterhaltstitels gerichtete Klage ist keine gewöhnliche Feststellungsklage, sondern ein besonderer Rechtsbehelf in bezug auf die Sonderregelung des § 406 Satz 2 ZPO. (T8) |
3 Ob 20/02s | OGH | 18.07.2002 |
Auch; nur T5; Veröff: SZ 2002/97 |
3 Ob 163/02w | OGH | 28.11.2002 |
Vgl auch; nur T5 |
3 Ob 182/05v | OGH | 26.04.2006 |
nur T5 |
6 Ob 148/06t | OGH | 29.06.2006 |
Vgl aber; Beisatz: Es bedarf keiner negativen Feststellungsklage mehr, da seit der Entscheidung eines verstärkten Senates (6 Ob 544/87) gesetzlicher Unterhalt auch rückwirkend eingeschränkt oder aufgehoben werden kann. (T9) |
4 Ob 17/11w | OGH | 12.04.2011 |
Gegenteilig; Beis ähnlich wie T7; Beis ähnlich wie T9; Beisatz: Streitanhängigkeit zwischen einer Oppositionsklage und einem später eingebrachten Antrag auf Enthebung von der Unterhaltspflicht (siehe RS0126868). (T10) |
10 Ob 62/12h | OGH | 19.03.2013 |
Vgl; nur T5 |
1 Ob 104/13w | OGH | 18.07.2013 |
Auch; nur T5 |
3 Ob 190/13g | OGH | 28.11.2013 |
Auch; nur T5; Beis wie T7 |
9 Ob 27/14g | OGH | 25.06.2014 |
Vgl; Beisatz: Im Rahmen eines Oppositionsprozesses ist der Unterhalt nach den geänderten Verhältnissen - sowohl für die Vergangenheit als auch für die Zukunft - neu zu bemessen. (T11) |
3 Ob 86/14i | OGH | 25.06.2014 |
Auch; nur T5; Beis wie T7 |
Dokumentnummer
JJR_19371130_OGH0002_0030OB00866_3700000_001
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