OGH 4Ob17/11w (RS0126868)

OGH4Ob17/11w12.4.2011

Rechtssatz

Die Verbindung nach § 12 Abs 2 AußStrG 2005 dient dazu, parallele Verfahren und damit widersprechende Entscheidungen zu verhindern. Eine rechtsweg‑ oder grenzüberschreitende Verbindung von Verfahren wird damit aber nicht ermöglicht. Haben eine Oppositionsklage und ein später eingebrachter Antrag auf Enthebung von der Unterhaltspflicht das gleiche Rechtsschutzziel (Enthebung ab einem bestimmten Tag), ist der spätere Antrag zurückzuweisen.

Normen

AußStrG 2005 §12 Abs2
EO §35 E

4 Ob 17/11wOGH12.04.2011
10 Ob 100/11wOGH06.12.2011

Auch

5 Ob 213/11aOGH13.12.2011

nur: Die Verbindung nach § 12 Abs 2 AußStrG dient dazu, parallele Verfahren und damit widersprechende Entscheidungen zu verhindern. (T1)<br/>Beisatz: Der Gesetzgeber wünscht erkennbar nicht, dass derselbe Verfahrensgegenstand in zwei Verfahren parallel abgehandelt wird. Im Gebot zur Einbeziehung von Anträgen mit identem Verfahrensgegenstand in ein und dasselbe Verfahren wird im Außerstreitverfahren der Grundsatz „ne bis in idem“ verwirklicht, weil nur dadurch gewährleistet ist, dass über einen Anspruch im Sinne der Einmaligkeitswirkung der Rechtskraft nicht wiederholt abgesprochen wird. (T2)

6 Ob 103/12hOGH15.10.2012

nur: Haben eine Oppositionsklage und ein später eingebrachter Antrag auf Enthebung von der Unterhaltspflicht das gleiche Rechtsschutzziel, ist der spätere Antrag zurückzuweisen. (T3)<br/>Beisatz: Bezieht sich der Herabsetzungsantrag auf einen anderen Zeitraum - nämlich jenen, der nach dem Schluss der Verhandlung erster Instanz im Oppositionsverfahren liegt - als die seinerzeitige Oppositionsklage, steht die Entscheidung im Oppositionsverfahren der Einbringung und Erledigung eines Antrags auf Einschränkung der einstweiligen Verfügung jedenfalls soweit nicht entgegen, als die behaupteten Sachverhaltsänderungen nach Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz im Oppositionsverfahren eingetreten sind. (T4)

4 Ob 66/13dOGH23.05.2013

Vgl

5 Ob 50/13hOGH06.06.2013

nur: Die Verbindung nach § 12 Abs 2 AußStrG 2005 dient dazu, parallele Verfahren und damit widersprechende Entscheidungen zu verhindern. Eine rechtsweg‑ oder grenzüberschreitende Verbindung von Verfahren wird damit aber nicht ermöglicht. (T5)<br/>Beisatz: Das Prozesshindernis der Streitanhängigkeit wird nun auch im Verhältnis Klage/außerstreitiger Sachantrag bejaht. (T6)

9 Ob 27/14gOGH25.06.2014

Auch; nur T3; Beisatz: Haben eine bereits erhobene Oppositionsklage und ein später eingebrachter Antrag auf Enthebung von der Unterhaltspflicht das gleiche Rechtsschutzziel und geht es jeweils um den Unterhaltsanspruch für denselben Zeitraum, ist der spätere Antrag zurückzuweisen. (T7)

7 Ob 142/15fOGH16.10.2015

Vgl; Beis wie T6

5 Ob 38/16yOGH14.06.2016

nur T5

Dokumentnummer

JJR_20110412_OGH0002_0040OB00017_11W0000_001