OGH Os747/25 (RS0101736)

OGHOs747/258.1.1926

Rechtssatz

Unanwendbarkeit dieser Bestimmungen in der Berufungsverhandlung. Die Bestimmungen des § 470 Z 3 StPO sind nur bei der nicht öffentlichen Vorberatung anwendbar. Bei der Berufungsverhandlung ist der Auftrag auf Wiederholung der Verhandlung vor dem Erstrichter nur im Falle des § 475 erster Absatz StPO, wenn einer der im § 468 Z 1 und 2 StPO angeführten Nichtigkeitsgründe vorliegt, zulässig. Ein solcher Auftrag ohne gleichzeitige Aufhebung des angefochtenen Urteiles ist rechtlich undenkbar. Die Aufhebung hat in Urteilsform zu geschehen.

Normen

StPO §470 Z3
StPO §475 Abs1

Os 747/25OGH08.01.1926

Veröff: SSt VI/6

13 Os 117/86OGH16.10.1986

Vgl auch; Beisatz: Im Falle einer Beschlussfassung auf Beweiswiederholung (und Beweisergänzung) entfällt die Anwendbarkeit des § 470 Z 3 StPO (in Verbindung mit § 489 Abs 1 StPO). (T1) Veröff: EvBl 1987/114 S 407 = SSt 57/78 = JBl 1987,598

12 Os 55/02OGH03.10.2002

nur: Die Aufhebung hat in Urteilsform zu geschehen. (T2)

13 Os 166/03OGH17.12.2003

Auch; nur T2

12 Os 30/08sOGH13.03.2008

Auch; Beisatz: Die dem Berufungsgericht nach § 470 Z 3 StPO zukommende gebundene Ermessensentscheidung zielt darauf, das Urteil (also zumindest einen Teil des Schuldspruchs samt Strafausspruch) schon vor einer öffentlichen Verhandlung über eine zulässig erhobene (und daher nicht schon nach § 470 Z 1 StPO zurückgewiesene) Berufung aufzuheben. (T3); Beisatz: Die Ausnahmebestimmung des § 470 Z 3 StPO ist auf Berufungen wegen des Ausspruchs über die Strafe nicht anwendbar. Diese müssen in einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung erledigt werden. (T4)

11 Os 48/09gOGH23.03.2010

Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Mit Beweiswiederholung ohne Beschlussfassung begonnen. (T5)

11 Os 41/11fOGH14.04.2011

Vgl auch; Beis wie T5

Dokumentnummer

JJR_19260108_OGH0002_0000OS00747_2500000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)