EGMR Bsw32346/96 (RS0121206)

EGMRBsw32346/9619.9.2000

Rechtssatz

Die MRK selbst garantiert kein Recht auf Gewährung einer Verfahrenshilfe in Zivilverfahren. Eine Verweigerung kann jedoch unter gewissen Umständen das Recht auf Zugang zu einem Gericht verletzen. Dies ist nicht der Fall, wenn der Bsf in einem Besuchsrechtsverfahren auch ohne Verfahrenshilfe überwiegend von einem Rechtsanwalt vertreten wurde und auch in den übrigen Verfahrensabschnitten keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Bsf zu einer wirksamen Darlegung seiner Anliegen nicht fähig gewesen wäre.

Normen

MRK Art6 Abs1 II4

Bsw 32346/96EGMR19.09.2000

Bem: Glaser gegen das Vereinigte Königreich (T1a)<br/>Veröff: NL 2000,180

8 Ob 109/09aOGH29.09.2009

Auch

Bsw 59519/00EGMR22.03.2007

Vgl auch; nur: Die MRK selbst garantiert kein Recht auf Gewährung einer Verfahrenshilfe in Zivilverfahren. Eine Verweigerung kann jedoch unter gewissen Umständen das Recht auf Zugang zu einem Gericht verletzen. (T1)<br/>Veröff: NL 2007,88

Bsw 56778/10EGMR30.06.2016

nur: Die ursprünglich an dieser Stelle aus Versehen mit der Kennzeichnung T2 erfolgte Wiederholung des Teilsatzes T1 wurde gelöscht. - September 2022. (T2)<br/>Beisatz: Es kann insbesondere akzeptabel sein, Voraussetzungen für die Gewährung von Verfahrenshilfe vorzusehen, die unter anderem auf der finanziellen Situation des Klägers oder seinen Erfolgsaussichten im Verfahren beruhen, solange das System der Verfahrenshilfe dem Einzelnen substantielle Garantien zum Schutz vor Willkür bietet. (Foltis gg. Deutschland) (T3)<br/>Veröff: NL 2016,252

Bsw 35294/11EGMR09.01.2018

nur T1

Dokumentnummer

JJR_20000919_AUSL000_000BSW32346_9600000_002

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