EGMR Bsw32346/96

EGMRBsw32346/9619.9.2000

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer III, Beschwerdesache Glaser gegen das Vereinigte Königreich, Urteil vom 19.9.2000, Bsw. 32346/96.

 

Spruch:

Art. 6 Abs. 1 EMRK, Art. 8 EMRK, Art. 9 EMRK - Fehlende Möglichkeit der Durchsetzung einer Besuchsregelung.

Keine Verletzung von Art. 8 EMRK (einstimmig).

Keine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK hinsichtlich der Dauer des Verfahrens (einstimmig).

Keine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK hinsichtlich der Fairness des Verfahrens (einstimmig).

Keine Verletzung von Art. 9 EMRK (einstimmig).

Text

Begründung

Sachverhalt:

Der Bf. war verheiratet, der Ehe entstammen drei Kinder. 1991 verließ ihn seine Gattin gemeinsam mit den Kindern. Es wurde ein Scheidungsverfahren eingeleitet und vereinbart, dass der Bf. seine Kinder in Anwesenheit der Mutter besuchen dürfe. In der Folge wurde ihm von seiner Gattin der Zugang den Kindern mit der Begründung verweigert, diese hätten erklärt, ihn nicht länger sehen zu wollen. Sie behauptete ferner, er hätte seine Kinder sexuell missbraucht. Eine behördlich durchgeführte Untersuchung verlief jedoch ergebnislos.

1992 erließ der County Court eine vorläufige Besuchsregelung, wonach dem Bf. gestattet wurde, seine Kinder einmal in der Woche unter behördlicher Beaufsichtigung zu besuchen. Einem psychiatrischen Bericht zufolge hatten die Kinder des Bf. nach wie vor Angst vor ihm und wiesen Anzeichen psychischen Stresses auf. Alle drei erklärten unabhängig voneinander, bei ihrer Mutter leben zu wollen. In der Folge sprachen sich jedoch sowohl das zuständige Jugendamt als auch der mit dem Fall betraute Psychiater für eine Aufrechterhaltung und Erweiterung der Besuchsregelung aus: Im Falle einer Unterbindung des Kontaktes könne die negative Haltung der Kinder gegenüber ihrem Vater niemals abgebaut werden, ferner hätte sich dieser bei ihnen für körperliche Züchtigungen entschuldigt. 1993 wurde eine endgültige Besuchsregelung erlassen, mit der dem Bf. erweiterte Besuchsrechte zugesprochen wurden. Diese konnten jedoch nicht mehr zur Anwendung kommen, weil die mittlerweile geschiedene Gattin des Bf. mit ihren Kindern an einen unbekannten Aufenthaltsort verzogen war. In der Folge wandte sich der Bf. erneut an den County Court und beantragte die zwangsweise Durchsetzung der Besuchsregelung. Der zuständige Richter hielt es allerdings für zweckmäßiger, die Streitsache vor den High Court als das mit der größeren Entscheidungsgewalt ausgestatte Gericht zu bringen. Der Official Solicitor (Anm.: Anwalt am High Court, der für Parteien tätig ist, die sonst von niemandem vertreten werden.) wurde zum Prozessvertreter für die minderjährigen Kinder (guardian ad litem) bestellt und ermächtigt, Nachforschungen betreffend deren Verbleib zu betreiben. In der Zwischenzeit hatte der Bf. einen Privatdetektiv mit der Suche nach seinen Kindern beauftragt. Dieser hatte die Spur bis nach Edinburgh verfolgt, von wo die Mutter allerdings neuerlich verzogen war. Der Bf. stellte darauf den Antrag, der High Court möge die Amtvormundschaft für seine Kinder übernehmen und diese unverzüglich ausfindig machen. Dem Antrag wurde stattgegeben und neuerliche Nachforschungen angestellt, die jedoch ergebnislos verliefen. Der Official Solicitor wandte sich darauf an die Sozialversicherungsbehörden, welche der Mutter der Kinder erfolgreich ein Schreiben übermittelten, das von ihr jedoch unbeantwortet blieb. Ein neuerliches Schreiben wurde von ihr beantwortet, allerdings weigerte sie sich, dem Bf. ihre Adresse bekannt zu geben bzw. in eine Unterredung einzuwilligen. In der Zwischenzeit war die Mutter mit den Kindern neuerlich verzogen.

1994 wurde der Bf. von der neu ausfindig gemachten Adresse der Mutter informiert. Die Bekanntgabe der Adresse wurde ihm jedoch verweigert, worauf er sich mit einem Antrag an den High Court wandte. In der Folge wurde die Behandlung seines Antrags mehrmals verschoben, einerseits, weil noch die Zustimmung des Official Solicitor als Amtsvormund für die Kinder abgewartet werden musste, andererseits um diesem Gelegenheit zu geben, Kontakt mit der Mutter aufzunehmen. In der Folge wurde dem Bf. gestattet, brieflich mit seinen Kindern über den Official Solicitor zu verkehren. Ferner wurde ihm mitgeteilt, dass sich diese in Schottland aufhielten. Die genaue Adresse wurde ihm trotz eines entsprechenden Antrags nicht bekannt gegeben, da der High Court befürchtete, eine Offenlegung würde die Mutter beunruhigen. Der Official Solicitor wurde vom High Court beauftragt, das nunmehr für die Durchsetzung der Besuchsregelung zuständige Gericht in Schottland zu ermitteln und dem Bf. die Adresse der Mutter mitzuteilen. Das Verfahren wurde in der Folge vertagt und dem zuständigen schott. Gericht - dem Court of Session (Anm.: Oberstes schott. Gericht in Zivilsachen. Gemäß § 29 Family Law Act 1986 hat dasjenige Gericht, bei dem Besuchsregelungen registriert werden, dieselben Befugnisse, was ihre Durchsetzung anbelangt, als ob es diese selbst erlassen hätte. Von dieser Regelung nicht umfasst ist jedoch die Abänderung der Besuchsregelung.) - eine Durchschrift der Besuchsregelung übermittelt.

Der Bf. wandte sich hierauf zwecks Durchsetzung der Besuchsregelung an den Court of Session. Seine geschiedene Gattin erhob dagegen Einwände und behauptete, ein Kontakt mit dem Bf. wäre nicht im Interesse der Kinder und würde deren Wohlergehen gefährden. Der Bf. brachte einen neuerlichen Antrag auf Durchsetzung der Besuchsregelung ein, der dieses Mal von einem anderen Einzelrichter geprüft wurde. Dieser ordnete an, im Lichte der von der geschiedenen Gattin des Bf. seinerzeitig erhobenen Behauptungen des sexuellen Missbrauchs einen neuen Bericht zur Situation der Kinder - unter besonderer Bezugnahme auf die Frage der Besuchsregelung - erstellen zu lassen. Die mit der Erstellung des Berichts beauftragte Rechtsexpertin kam Ende Jänner 1995 zu dem Ergebnis, dass der Versuch einer Wiederherstellung des Kontaktes mit dem Bf. die Kinder massiv belasten würde und dass ihre Lebensverhältnisse unter den gegenwärtigen Umständen nicht verändert werden sollten. Im Mai desselben Jahres wandte sich der Bf. neuerlich an das schott. Gericht und beantragte erfolgreich die Erlassung einer abgeänderten Besuchsregelung. Da seine geschiedene Gattin sich weigerte, diese zu befolgen, stellte er einen Antrag auf ihre Bestrafung wegen Missachtung des Gerichts (contempt of court). Seine geschiedene Gattin beantragte hierauf die Aufhebung der Besuchsregelung, weil diese mit der ursprünglichen Besuchsregelung des High Court nicht übereinstimme und somit nichtig sei. Ferner stellte sie an den High Court einen Antrag auf Abtretung des Verfahrens an die schott. Gerichte. Dieser erließ eine entsprechende Anordnung gemäß §§ 2 (A) 4 und 13 (6) des Family Law Act 1986. (Anm.: Gemäß diesen Bestimmungen kann das zur Erlassung einer Besuchsregelung zuständige Gericht in Ehesachen - im vorliegenden Fall der High Court - seine Zuständigkeit an Gerichte außerhalb seines Zuständigkeitsbereichs abtreten, sofern es dies für zweckmäßig erachtet.)

1996 wurde die abgeänderte Besuchsregelung vom Court of Session aufgehoben. Die Verhandlung über das Besuchsrecht des Bf. wurde mit Einverständnis beider Parteien vertagt. 1997 wurde eine Besuchsregelung erlassen, die auf einer einvernehmlichen Vereinbarung zwischen dem Bf. und seiner geschiedenen Gattin beruhte. Für den Februar 2000 war ein persönliches Zusammentreffen des Bf. mit seinen Kindern - zum ersten Mal seit dem Juni 1993 - geplant.

Rechtliche Beurteilung

Rechtsausführungen:

Der Bf. behauptet eine Verletzung von Art. 8 EMRK (hier: Recht auf Achtung des Familienlebens), weil die für die Verfahren zuständigen Gerichte es verabsäumt hätten, sein Besuchsrecht durchzusetzen. In diesem Zusammenhang behauptet er auch eine Verletzung von Art. 6 (1) EMRK (hier: Recht auf angemessene Verfahrensdauer). Er rügt ferner eine Verletzung seines Rechts auf ein faires Verfahren gemäß Art. 6

(1) EMRK, einerseits aufgrund der Verweigerung der von ihm beantragten Verfahrenshilfe, andererseits angesichts des Verhaltens des Richters des County Court, welcher gegen ihn interveniert hätte.

Zur behaupteten Verletzung von Art. 8 EMRK:

Sowohl die engl. als auch die schott. Gerichte hatten eine Reihe von geeigneten Maßnahmen zur Verfügung, um das Besuchsrecht des Bf. durchzusetzen. Nachdem der High Court die Adresse der Mutter in Schottland ausfindig gemacht hatte, wurde dem Court of Session eine Durchschrift der Besuchsregelung übermittelt, wodurch es dem Bf. ermöglicht wurde, seinen Anspruch auch in Schottland zu verfolgen. Die Organisationsstruktur der Gerichte erwies sich insofern als effektiv. Andererseits waren diese auch verpflichtet, an den Verfahren selbst aktiv mitzuwirken. Die verschiedenen Verfahrensabschnitte sollen im folgenden der Reihe nach geprüft werden:

1. Ausforschung der Mutter und der Kinder:

Zu prüfen ist, ob der Bf. durch die Verzögerung von etwa zweieinhalb Monaten iZm. der Bekanntgabe der neuen Adresse der Mutter benachteiligt wurde. Dazu ist festzuhalten, dass sich die Mutter gegen eine Bekanntgabe ihrer Adresse ausgesprochen hatte und vom High Court befürchtet wurde, sie würde neuerlich wegziehen. Unter diesen Umständen stellte die relativ kurze Verzögerung bei der Übermittlung der Adresse an den Bf. keinen Verstoß gegen seine Rechte dar.

2. Anträge auf Durchsetzung der Besuchsregelung an den Court of Session:

Zwischen der Registrierung der Besuchsregelung und der Verhandlung über den Antrag des Bf. vergingen zwei Monate. Zwar behauptet der Bf., die schott. Gerichte hätten seinen ersten Antrag ignoriert, über seinen erneuten Antrag wurde jedoch innerhalb von zwei Wochen entschieden.

3. Erstellung des Berichts:

Der Bericht der Rechtsexpertin wurde innerhalb von vier Monaten und insgesamt fünfeinhalb Monate nach der Entscheidung des Gerichts, einen Bericht anzufor­dern, erstellt. Mit Rücksicht auf die sensible Thematik bewegt sich die dafür ver­anschlagte Zeit noch im Rahmen der gebotenen Zügigkeit.

4. Erlassung der abgeänderten Besuchsregelung durch den Court of Session:

Der Bf. wandte sich erst im Mai 1995 wieder an das Gericht, obwohl der Bericht der Rechtsexpertin bereits Ende Jänner vorgelegen war. Seinem Antrag auf Erlassung einer Besuchsregelung wurde im Juni 1995 stattgegeben. Was die behauptete Verzögerung iZm. diesem Antrag angeht, wäre es dem Bf. jederzeit offen gestanden, einen zeitlich früheren Antrag einzubringen.

5. Wechsel des Gerichtsstandes:

Der Bf. hatte die Bestrafung der Mutter wegen Missachtung des Gerichts (contempt of court) beantragt. Er verfolgte die Klage jedoch nicht weiter, weil er akzeptiert hatte, dass die vom Court of Session erlassene Besuchsregelung nichtig gewesen war. Er behauptet, dies sei ein Fehler im Rechtssystem, weil keine Möglichkeit bestanden habe, diesen Irrtum zu korrigieren.

Der Bf. kann den Court of Session nicht gänzlich zur Verantwortung ziehen, weil die Besuchsregelung auf seinen Antrag hin abgeändert worden war. Er selbst räumt ein, dass die ursprüngliche Besuchsregelung zu diesem Zeitpunkt - mehr als zwei Jahre nach ihrer Erlassung - aufgrund der geänderten Umstände nicht mehr durchgesetzt werden konnte. Dem Court of Session kann daher nicht angelastet werden, dass er keinerlei Schritte unternahm, um die Besuchsregelung durchzusetzen. Als Folge der neuen Situation hatten sich sowohl der Bf. als auch seine geschiedene Gattin an den High Court gewandt. Der zuständige Richter vertrat die Ansicht, dass das Verfahren vor dem Court of Session angesichts des festen Wohnsitzes der Mutter und der Kinder in Schottland zügiger abgewickelt werden würde, wenn diesem die ausschließliche Zuständigkeit zur Erlassung einer neuen Besuchsregelung zukäme. Der Bf. erhob dagegen kein Rechtsmittel. Die Begründung des High Court, was den Zuständigkeitswechsel anbelangt, war somit ausreichend und schlüssig.

6. Erlassung einer neuen Besuchsregelung durch den Court of Session:

Sowohl die Vertagung der Verhandlung als auch die Erlassung der Besuchsregelung beruhten auf einer Vereinbarung beider Parteien. Unter diesen Umständen kann sich der Bf. weder durch die getroffene Besuchsregelung, noch durch die bis zu deren Erlassung verstrichene Zeit für benachteiligt erachten.

7. Abschließende Bewertung:

Die Durchsetzung des Besuchsrechts des Bf. war schwierig und bezog zusätzlich zwei verschiedene Gerichtszuständigkeiten mit ein. Die Gründe dafür sind aber ausschließlich in der Person seiner geschiedenen Gattin zu suchen, die sich beharrlich weigerte, die Besuchsregelung zu befolgen. Die Behörden haben eine gerechte Abwägung aller widerstreitenden Interessen vorgenommen und alles versucht, um das Recht des Bf. auf Achtung seines Familienlebens zu gewährleisten. Keine Verletzung von Art. 8 EMRK (einstimmig). Zur behaupteten Verletzung des Rechts auf angemessene Verfahrensdauer:

Die vom Bf. gerügte Verfahrensdauer umfasst den Zeitraum zwischen 15.6.1993 (Erlassung der Besuchsregelung durch den County Court) und 27.5.1997 (Erlassung einer neuen Besuchsregelung durch den Court of Session). Wie bereits ausgeführt, war der Fall besonders komplex. Was das Verhalten der Behörden angeht, waren die Verzögerungen von fünf Monaten iZm. der Erstellung des Expertenberichts und von zweieinhalb Monaten bezüglich der Weitergabe der Adresse der Mutter an den Bf. noch vertretbar. Schließlich hat der Bf. selbst zu einem gewissen Teil zur Dauer der Verfahren beigetragen. Keine Verletzung von Art. 6

(1) EMRK (einstimmig).

Zur behaupteten Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren:

Der Antrag des Bf. auf Verfahrenshilfe war abgelehnt worden, weil sein Einkommen die dafür festgesetzte Einkommensgrenze überstieg. Die Konvention selbst garantiert kein Recht auf Gewährung einer Verfahrenshilfe in Zivilverfahren. Eine Verweigerung kann jedoch unter gewissen Umständen das Recht eines Bf. auf Zugang zu einem Gericht verletzen. Im vorliegenden Fall war der Bf. während des überwiegenden Teils der Verfahren von einem Rechtsanwalt vertreten. Ferner liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Bf. in Verfahrensabschnitten, in denen er nicht anwaltlich vertreten war, nicht zu einer wirksamen Darlegung seiner Anliegen fähig gewesen wäre.

Was das behauptete unfaire Verhalten des Richters des County Court angeht, wurde von diesem eine Besuchsregelung erlassen, die dem Bf. erweiterte Besuchsrechte zusprach. Der Bf. selbst hat nicht behauptet, dass diese Entscheidung fehlerhaft gewesen wäre oder ihm nicht in fairer Weise Zugang zu seinen Kindern verschafft hätte. Die gerügten Interventionen des Richters, der für den Ablauf des Verfahrens verantwortlich war und die Befugnis hatte, irrelevante oder überlange Parteivorbringen abzustellen, wirkte sich nicht in unfairer Weise auf das Verfahren aus. Keine Verletzung von Art. 6 (1) EMRK (einstimmig).

Zur behaupteten Verletzung von Art. 9 EMRK:

Der Bf. behauptet, die Gerichte hätten seine Anschauungen gemäß katholischem Glauben, eine Scheidung der Ehe abzulehnen, nicht nur unberücksichtigt gelassen, sondern auch kritisiert. Dies sei von den Gerichten als Grund für den Widerstand seiner geschiedenen Gattin gewertet worden.

Aus dem vorliegenden Aktenmaterial geht kein Hinweis hervor, dass diese Einwände fundiert wären. Keine Verletzung von Art. 9 EMRK (einstimmig).

Anm.: Vgl. die vom GH zitierten Fälle H./GB, Urteil v. 8.7.1987,

A/120-B; W./GB, Urteil v. 8.7.1987, A/121-A (= EuGRZ 1990, 533);

Olsson/S (Nr. 1), Urteil v. 24.3.1988, A/130 (= EuGRZ 1988, 591);

Olsson/S (Nr. 2), Urteil v. 27.11.1992, A/250 (= NL 1993/2, 15 = ÖJZ

1993, 353) und Hokkannen/FIN, Urteil v. 23.9.1994, A/299-A (= NL

1994, 333 = ÖJZ 1995, 271).

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 19.9.2000, Bsw. 32346/96, entstammt der Zeitschrift „ÖIMR-Newsletter" (NL 2000, 180) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):

www.menschenrechte.ac.at/orig/00_5/Glaser.pdf

Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc ) abrufbar.

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