EGMR Bsw35294/11

EGMRBsw35294/119.1.2018

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer III, Beschwerdesache Gabriela Kaiser gg. die Schweiz, Urteil vom 9.1.2018, Bsw. 35294/11.

 

Spruch:

Art. 6 Abs. 1 EMRK - Verweigerung von Verfahrenshilfe im Zivilverfahren.

Zulässigkeit der Beschwerde (einstimmig).

Keine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK (einstimmig).

 

Begründung:

Sachverhalt:

Die Bf., die seit ihrer Geburt gehörlos ist, ist alleinerziehende Mutter zweier Kinder. Zum Zeitpunkt der Beschwerde war sie beschäftigungslos und bezog Sozialleistungen.

Am 12.1.2010 wurde der seit 2007 bestehende Mietvertrag über eine Wohnung im Kanton Zürich von der Liegenschaftsverwaltung aufgrund der Missachtung der Hausordnung gekündigt. Die Liegenschaftsverwaltung bot der Bf. in einem Schreiben vom 12.2.2010 an, die Wohnung bis zum 31.10.2010 nutzen zu dürfen, wenn sie sie dann verlassen würde. Die Bf. verweigerte ihre Zustimmung dazu.

Am 6.10.2010 wandte sich die Bf., vertreten durch einen Anwalt, an die Schlichtungsbehörde des BG Uster und behauptete im Zuge dessen, dass die Kündigung nichtig sowie missbräuchlich sei. Ferner beantragte die Bf. unentgeltliche Rechtsvertretung sowie unentgeltliche Prozessführung.

Am 27.10.2010 zog die gegnerische Partei die Kündigung des Mietvertrags und die Bf. am 8.11.2010 ihr Schlichtungsgesuch zurück. Daraufhin schloss die Schlichtungsstelle am 15.11.2010 das Verfahren ohne Gebühren aufzuerlegen. Der Antrag der Bf. auf unentgeltliche Prozessführung wurde als gegenstandslos gestrichen, jener auf unentgeltliche Rechtsvertretung aufgrund der Einfachheit des Verfahrens abgewiesen.

Am 1.12.2010 legte die Bf. Rechtsmittel gegen die Entscheidung vom 15.11.2010 ein und beantragte hierfür unentgeltliche Rechtsvertretung sowie Prozessführung. Mit Urteil vom 29.12.2010 wies das BG Uster als Mietgericht dieses Rechtsmittel ab, da eine Rechtsvertretung im Schlichtungsverfahren nicht erforderlich sei. Darüber hinaus wies es die Anträge der Bf. auf unentgeltliche Rechtsvertretung sowie Prozessführung im Berufungsverfahren aufgrund der Einfachheit der Rechtssache ab. Es erlegte der Bf. Gerichtsgebühren in Höhe von CHF 500,– (circa € 432,–) auf.

Daraufhin brachte die Bf. gegen das Urteil des Mietgerichts Uster Beschwerde beim Bundesgericht ein. Das Bundesgericht wies diese jedoch mit Urteil vom 11.4.2011 ab und erklärte, dass die Bf. noch vor der Schlichtungsverhandlung ihr Schlichtungsgesuch zurückgezogen hätte und es verfassungskonform sei, dass die Schlichtungsstelle zugleich das Verfahren geschlossen und über die Rechtsvertretung entschieden hatte. Insbesondere hätte der Anwalt der Bf. keine weiteren Prozesshandlungen setzen müssen. Ähnliche Überlegungen würden für den Antrag auf Verfahrenshilfe vor dem Mietgericht gelten. Letztlich wies das Bundesgericht den Antrag auf Rechtsvertretung für das Verfahren vor ihm selbst ab, da Letzteres ohne Aussicht auf Erfolg sei und verpflichtete die Bf. zur Zahlung von Gerichtsgebühren in Höhe von CHF 500,–.

Rechtliche Beurteilung

Rechtsausführungen:

Die Bf. rügte eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK (hier: Recht auf Zugang zu einem Gericht), da ihr eine unentgeltliche Rechtsvertretung sowie die Befreiung von Gerichtsgebühren verweigert wurde. Weiters beschwerte sie sich über eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK (hier: Waffengleichheit), da ihr einerseits eine unentgeltliche Rechtsvertretung verweigert, andererseits die Gegenpartei durch eine professionelle Liegenschaftsverwaltung vertreten worden sei.

Zur behaupteten Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK (Recht auf Zugang zu einem Gericht)

Zulässigkeit

Zur Unvereinbarkeit ratione materiae

(31) Die Regierung behauptet, dass Art. 6 EMRK nicht auf das Schlichtungsverfahren anzuwenden war. Zur Unterstützung ihrer Auffassung erklärt die Regierung, dass die Hauptaufgabe der Schlichtungsstelle sei, eine gütliche Einigung zwischen den Parteien herbeizuführen, oder  – wenn keine Einigung erreicht wird – ein Rechtsmittel zuzulassen. Laut der Regierung würde das von der Bf. angestrengte Verfahren nicht unter Art. 6 EMRK fallen, da die Schlichtungsstelle für die Entscheidung von Fragen hinsichtlich zivilrechtlicher Ansprüche nicht zuständig sei. [...] Im Übrigen behauptet die Regierung, dass der Antrag auf unentgeltlichen Rechtsbeistand [...] nicht mit einem Streit über einen zivilrechtlichen Anspruch in Verbindung steht [...], da das innerstaatliche Recht kein absolutes Recht vorsieht, in den Genuss eines kostenlosen Verfahrens und Rechtsbeistands zu kommen.

(34) Der GH erinnert zunächst daran, dass der Begriff der »zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen« nicht nur durch bloßen Verweis auf das innerstaatliche Recht des beklagten Staates auszulegen ist. Art. 6 Abs. 1 EMRK wird unabhängig von der Stellung der Parteien, das heißt von der Natur der Gesetze, die die Streitigkeit regeln, und der zur Entscheidung zuständigen Behörde angewendet. Er erinnert sodann daran, dass Art. 6 Abs. 1 EMRK eine Rolle spielt, wenn die Klage ein vermögenswertes Ziel hat und sich auf eine angebliche Verletzung von Vermögensrechten stützt oder sofern der Ausgang des Verfahrens für zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen entscheidend ist.

(35) Im vorliegenden Fall vertritt der GH die Auffassung, dass die Einrede der Regierung bezüglich seiner Zuständigkeit ratione materiae eng mit der behaupteten Verletzung verflochten ist und entscheidet, sie mit der Entscheidung in der Sache zu verbinden (einstimmig).

?

Zur Opfereigenschaft

(36) Die Regierung gibt an, dass die Bf. der Schlichtungsstelle angesichts ihres erfolgreichen Antrages in der Hauptsache mit Schreiben vom 8.11.2010 bekannt gegeben habe, dass sie ihre restlichen Ansprüche zurückziehe. Mit anderen Worten hat die Entscheidung betreffend die unentgeltliche Rechtsvertretung die Bf. hinsichtlich ihrer Entscheidung, die Berufung zurückzuziehen, nicht beeinflussen können. Folglich vertritt die Regierung die Auffassung, dass der ursprüngliche mietrechtliche Rechtsstreit mangels Schadens keine Grundlage mehr hatte. Sie schlussfolgert, dass ein Schaden fehlt, damit die Bf. behaupten könnte, im Rahmen des Schlichtungsverfahrens in ihrem Recht auf Zugang zu einem Gericht verletzt worden zu sein. Laut der Regierung bestand im Rahmen des Verfahrens vor dem Mietgericht sowie dem Schweizer Bundesgericht ebenfalls kein Schaden für die Bf.

(38) Der GH interpretiert das Vorbringen der Regierung, das sich aus dem Fehlen eines von der Bf. erlittenen Schadens herleitet, als eine Behauptung des Fehlens von deren Opfereigenschaft.

(40) Der GH ist der Auffassung, dass die Bf. eine Verletzung ihrer durch die Konvention geschützten Rechte geltend machen kann. Er erinnert daran, dass die Bf. sich mit der Kündigung ihres Mietvertrags durch die Liegenschaftsverwaltung konfrontiert sah. Infolgedessen wandte sich selbige an die Schlichtungsstelle, einem rechtlich zwingenden Vorverfahren, um sich über die Nichtigkeit sowie die laut ihr missbräuchliche Natur der Kündigung des Mietvertrags zu beschweren. Die Bf. hat, vertreten durch einen Anwalt, zugleich einen Antrag auf unentgeltliche Rechtsvertretung sowie die Befreiung von den Prozesskosten eingebracht. Ihre Ansprüche wurden von der Schlichtungsstelle am 15.11.2010 und ihre Berufung gegen diese Entscheidung wurde vom Mietgericht und anschließend vom Schweizer Bundesgericht abgewiesen. Diese beiden Gerichte haben ebenso die Anträge auf Rechtsvertretung für ihre Verfahren abgewiesen und der Bf. schließlich CHF 500,– Gerichtsgebühren auferlegt.

(41) In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen rügte die Bf., die Partei eines zivilrechtlichen Verfahrens war, die Verweigerung der Rechtsvertretung und infolge selbiger, dass sie einen Anwalt bezahlen musste, um sich vertreten zu lassen.

(42) Daher schlussfolgert der GH [...], dass die Bf. behaupten kann, Opfer einer Verletzung ihres Rechts auf Zugang zu einem Gericht gemäß Art. 6 EMRK zu sein.

Schlussfolgerung

(43) Es ist festzuhalten, dass diese Beschwerde […] nicht offensichtlich unbegründet und auch nicht aus einem anderen Grund unzulässig und sie somit zulässig ist (einstimmig).

In der Sache

Allgemeine Grundsätze

(59) Der GH erinnert daran, dass eine Beschränkung des Zugangs zu einem Gericht nur mit Art. 6 Abs. 1 EMRK im Einklang steht, sofern sie ein legitimes Ziel verfolgt und der Einsatz der Mittel zum angestrebten Ziel verhältnismäßig ist.

(60) Zudem garantiert Art. 6 Abs. 1 EMRK den Rechtsunterworfenen zwar ein wirksames Recht auf Zugang zu einem Gericht hinsichtlich Entscheidungen ihrer »zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen«, überlässt dem Staat aber die Wahl der zu diesem Zweck eingesetzten Mittel. Die Errichtung eines Verfahrenshilfesystems stellt eines davon dar. Die Konvention verpflichtet nicht dazu, Verfahrenshilfe für alle Rechtsstreitigkeiten zu gewähren. Der GH erinnert ebenfalls daran, dass ein Verfahrenshilfesystem nicht ohne die Errichtung von Mechanismen funktionieren kann, die es erlauben, jene Fälle auszuwählen, die davon profitieren, und dass ein System, welches vorsieht, dass öffentliche Mittel nur den Klägern zugewiesen werden, deren Rechtsmittel eine reelle Erfolgschance zukommt, nicht per se als willkürlich eingestuft werden kann.

(61) Insgesamt hat der GH bei [bisherigen] Beschwerden dennoch geprüft, ob die angewendeten Beschränkungen den offenen Zugang für den Rechtsunterworfenen nicht auf eine Art und Weise oder bis zu einem Punkt einschränkten, dass die Substanz des Rechts verletzt wurde.

Anwendung der Grundsätze auf den vorliegenden Fall

(64) Zunächst ist festzuhalten, dass man der Bf. die Gewährung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung dreimal verwehrte: vor der Schlichtungsstelle, dem Mietgericht und dem Schweizer Bundesgericht. Darüber hinaus haben die beiden Gerichte der Bf. Gerichtsgebühren in Höhe von jeweils CHF 500,– auferlegt, obgleich Letztere ausdrücklich beantragt hatte, davon befreit zu werden.

(65) Obgleich sich der GH bewusst ist, dass die inhaltlichen Fragen schon in der vorgerichtlichen Phase, in welcher eine Vertretung durch einen Anwalt gesetzlich nicht vorgeschrieben war, zugunsten der Bf. geklärt wurden, ist er in Anbetracht der vorstehenden Erwägungen der Auffassung, dass die Bf. durch die Verweigerung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung eine gewisse Einschränkung ihres Rechts auf Zugang zu einem Gericht erlitten hat.

(66) Im Hinblick auf das Vorliegen eines legitimen Zieles für die Beschränkung des Rechts der Bf. auf Zugang zu einem Gericht erwägt der GH, dass die Verweigerung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung ein solches Ziel verfolgte, nämlich jenes einer geordneten Rechtspflege, damit die nationalen Gerichte nicht mit Verfahren belastet werden, die von vorneherein als aussichtslos zu betrachten sind, insoweit als die Mittel der Gerichte begrenzt sind. Der GH vertritt außerdem die Ansicht, dass die eingesetzten Mittel im vorliegenden Fall zum angestrebten Ziel aus den nachfolgenden Gründen verhältnismäßig waren.

(67) Zunächst teilt der GH die Ansicht der Regierung, wonach die Rechtssache der Bf. weder im Hinblick auf den Sachverhalt noch die rechtliche Seite komplexe Fragen aufwirft. Dies wird von der Bf. nicht bestritten.

(68) Der GH erkennt an, dass die Rechtssache für die Bf. angesichts der Tatsache, dass ihr Wohnsitz und jener ihrer Kinder betroffen war, potentiell wichtig war. Zugleich erscheint die von der Liegenschaftsverwaltung am 12.1.2010 erklärte Kündigung nicht von besonderen Maßnahmen zur Durchsetzung begleitet worden zu sein. Daher teilt der GH die Ansicht der Regierung, wonach die Bf. in ihrer Rechtsstellung und ihren Interessen nicht konkret oder schwer bedroht war. Insbesondere war sie nicht zu einem ungünstigen Zeitpunkt der Gefahr einer Zwangsräumung ihrer Wohnung ausgesetzt, wovon sie auszugehen scheint.

(69) Insofern als die Bf. im Übrigen ihre Beschwerde nach der Rücknahme der Kündigung durch die gegnerische Partei […] selbst zurückgenommen hat, konnte die Rechtssache ohne konkrete oder tatsächliche negative Konsequenzen für sie und ihre Kindern inhaltlich geregelt werden, abgesehen von den Kosten der Rechtsberatung durch einen Anwalt und den Gerichtsgebühren. Soweit sich die Bf. über die Verweigerung der Befreiung von den Gerichtsgebühren des Mietgerichts sowie des Schweizer Bundesgerichts beschwert, ist darauf hinzuweisen, dass diese Verweigerungen, die zugleich mit der Entscheidung in der Sache verlautbart wurden, im vorliegenden Fall nicht den Zugang der Bf. zu einem Gericht im Hinblick auf die inhaltlichen Fragen des Streits behindert haben. Soweit die Kosten darüber hinaus den einzigen Streitgegenstand vor den innerstaatlichen Instanzen darstellten, erinnert der GH daran, dass die Konvention selbst kein Recht auf eine kostenfreie Justiz gewährt, und umso weniger ein Recht darauf, kostenfreie Rechtsmittel gegen Entscheidungen über Gerichtskosten zu erheben, die vor unteren Instanzen anfallen.

(70) Der GH ist sich freilich bewusst, dass die Bf. seit ihrer Geburt taub ist und dieser Zustand zusätzliche Schwierigkeiten in einem Gerichtsverfahren bereiten kann, so einfach wie die aufgeworfenen rechtlichen und tatsächlichen Fragen auch zu sein scheinen. Unter den Umständen des vorliegenden Falles hatte diese Tatsache jedoch keine konkreten Folgen und ist daher für die Beurteilung nicht relevant.

(71) In Anbetracht des Vorstehenden ist der GH der Auffassung, dass die Beschränkung des Rechts der Bf. auf Zugang zu einem Gericht ein legitimes Ziel verfolgt hat und das angestrebte Ziel zu den eingesetzten Mitteln verhältnismäßig ist. Somit wurde das Recht auf Zugang zu einem Gericht der Bf. in seiner Substanz nicht verletzt.

(72) Daraus folgt, dass der GH es als nicht für notwendig erachtet, zur Einrede der Regierung bezüglich der Zuständigkeit ratione materiae Stellung zu nehmen.

(73) Daher lag keine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK vor (einstimmig).

Zur behaupteten Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK hinsichtlich des Grundsatzes der Waffengleichheit

(74) Die Bf. rügt eine Verletzung des Grundsatzes der Waffengleichheit gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK mit der Begründung, dass ihr einerseits eine unentgeltliche Rechtsvertretung verweigert, andererseits die Gegenpartei durch eine professionelle Liegenschaftsverwaltung vertreten wurde.

(81) Der GH schließt aus, dass im vorliegenden Fall ein offensichtliches Ungleichgewicht zwischen der Bf., die vor den innerstaatlichen Instanzen durch einen Anwalt vertreten wurde, und der gegnerischen Partei, vertreten durch eine Liegenschaftsverwaltung, herrschte, sodass die Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands erforderlich gewesen wäre. […]

(82) Der GH schlussfolgert, dass diese Beschwerde offensichtlich unbegründet ist und somit […] [als unzulässig] zurückgewiesen werden muss (einstimmig).

Vom GH zitierte Judikatur:

Tinnelly & Sons Ltd. u.a. und McElduff ua./GB v. 10.7.1998 = NL 1998, 135

Del Sol/F v. 26.2.2002

Puscasu/D v. 29.9.2009

Pedro Ramos/CH v. 14.10.2010

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 09.1.2018, Bsw. 35294/11, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2018, 30) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Das Urteil im französischen Originalwortlaut (pdf-Format):

www.menschenrechte.ac.at/orig/18_1/Kaiser.pdf

Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc ) abrufbar.

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