92. Verordnung des Bundesministers für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport betreffend die Festsetzung von Luftschnittstellen für Funkanlagen (Funkschnittstellen-Beschreibungsverordnung 2026 – FSBV 2026)
Auf Grund des § 3 Abs. 4 des Funkanlagen-Marktüberwachungs-Gesetzes – FMaG 2016, BGBl. I Nr. 57/2017, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 54/2024 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, BGBl. I Nr. 10/2025, wird verordnet:
Inhalt
§ 1. (1) Mit dieser Verordnung werden die in der Tabelle unter Punkt A der Anlage angeführten Funkschnittstellen für Funkanlagen festgesetzt.
(2) Die Anlage beinhaltet in der Tabelle unter Punkt A in
- 1. Spalte 1 die Art der Frequenznutzung,
- 2. Spalte 2 die Bezeichnung der Funkschnittstellen-Beschreibung,
- 3. Spalte 3 das Ausgabedatum sowie in
- 4. Spalte 4 die Nummer, unter welcher die Funkschnittstellen-Beschreibung notifiziert wurde.
Verweisung
§ 2. Die Begriffsbestimmungen und Abkürzungen der Frequenznutzungsverordnung 2013 (FNV 2013), BGBl. II Nr. 63/2014, sind in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Veröffentlichung
§ 3. Das Fernmeldebüro hat die durch diese Verordnung festgesetzten Funkschnittstellen-Beschreibungen (FSB) auf seiner Homepage zu veröffentlichen sowie während der Amtsstunden in seinen Räumlichkeiten zur Einsicht bereitzuhalten.
In- und Außerkrafttreten
§ 4. Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt die Funkschnittstellen-Beschreibungsverordnung, BGBl. II. Nr. 65/2014, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 318/2019, außer Kraft.
Anlage 1
Babler
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