vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 3 FMaG 2016

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.4.2017

Grundlegende Anforderungen

§ 3.

(1) Funkanlagen müssen folgende grundlegende Anforderungen erfüllen:

  1. 1. Schutz des Lebens und der Gesundheit und Sicherheit von Menschen und Haus- und Nutztieren sowie der Schutz von Gütern einschließlich der in der Richtlinie 2014/35/EU zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen auf dem Markt, ABl. Nr. L 96 vom 29.03.2014 S. 357, enthaltenen Ziele in Bezug auf die Sicherheitsanforderungen, jedoch ohne Anwendung der Spannungsgrenze; dabei ist auf den Stand der Wissenschaften, die internationalen Vorgaben sowie Gesetze und Verordnungen Bedacht zu nehmen;
  2. 2. ein angemessenes Niveau elektromagnetischer Verträglichkeit gemäß der Richtlinie 2014/30/EU zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit, ABl. Nr. L 96 vom 29.03.2014 S. 79.

(2) Funkanlagen müssen so gebaut sein, dass sowohl eine effektive Nutzung von Funkfrequenzen erfolgt als auch eine Unterstützung zur effizienten Nutzung von Funkfrequenzen gegeben ist, damit keine funktechnischen Störungen auftreten.

(3) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann durch Verordnung Klassen oder Kategorien von Funkanlagen bestimmen und dabei festsetzen, welche Klasse oder Kategorie zusätzlich zu den in Abs. 1 und 2 genannten grundlegenden Anforderungen eine oder mehrere der folgenden grundlegenden Anforderungen erfüllen muss:

  1. 1. sie sind mit Zubehör, insbesondere mit einheitlichen Ladegeräten, kompatibel;
  2. 2. sie arbeiten in Kommunikationsnetzen mit anderen Funkanlagen zusammen;
  3. 3. sie können unionsweit über Schnittstellen des geeigneten Typs miteinander verbunden werden;
  4. 4. sie haben weder schädliche Auswirkungen auf Kommunikationsnetze oder deren Betrieb noch bewirken sie eine solche Nutzung von Netzressourcen, durch welche eine längerfristige zweckgerechte Nutzung des Dienstes nicht mehr möglich wäre;
  5. 5. sie verfügen über Sicherheitsvorrichtungen, die sicherstellen, dass personenbezogene Daten und die Privatsphäre des Nutzers und des Teilnehmers geschützt werden;
  6. 6. sie unterstützen bestimmte Funktionen zum Schutz vor Betrug;
  7. 7. sie unterstützen bestimmte Funktionen, die den Zugang zu Rettungsdiensten sicherstellen;
  8. 8. sie unterstützen bestimmte Funktionen, die ihre Bedienung durch Menschen mit Behinderungen erleichtern sollen;
  9. 9. sie unterstützen bestimmte Funktionen, mit denen sichergestellt werden soll, dass nur solche Software geladen werden kann, für die die Konformität ihrer Kombination mit der Funkanlage nachgewiesen wurde.
  10. 10. sie unterstützen diskriminierungsfrei jene Funktionalitäten, die für die Erbringung von gesetzlichen Verpflichtungen notwendig sind.

    Er hat dabei auf den Stand der Technik und auf die verbindlichen internationalen Vorschriften Bedacht zu nehmen.

(4) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann unter Bedachtnahme auf die verbindlichen internationalen Vorschriften und auf den Stand der Technik durch Verordnung die Funkschnittstellen für Funkanlagen festsetzen, soweit Funkschnittstellen nicht durch internationale Vorschriften verbindlich und vollständig vorgegeben sind oder für Funkanlagen gelten, die in der Europäischen Union uneingeschränkt in Betrieb genommen und genutzt werden dürfen.

Schlagworte

Haustier

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2017

Gesetzesnummer

20009860

Dokumentnummer

NOR40192847

Stichworte