54. Bundesgesetz, mit dem das Funkanlagen-Marktüberwachungs-Gesetz und das Postmarktgesetz geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Funkanlagen-Marktüberwachungs-Gesetzes
Das Funkanlagen-Marktüberwachungs-Gesetz – FMaG 2016, BGBl. I Nr. 57/2017, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 190/2021, wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis wird vor dem Eintrag „§ 4. Pflichten der Hersteller“ der Eintrag „§ 3a. Möglichkeit für Verbraucher und andere Endnutzer bestimmte Kategorien oder Klassen von Funkanlagen ohne Ladenetzteile zu erwerben“ eingefügt.
2. In § 1 Abs. 1 Z 2 wird nach der Wendung „ABl. Nr. L 153 vom 22.05.2014 S. 62,“ der Teilsatz „zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/1717 , ABl. Nr. L 223 vom 11.09.2023 S. 1“ eingefügt.
3. § 1 Abs. 2 Z 3 lautet:
„Folgende Luftfahrtausrüstung, wenn diese Ausrüstung in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2018/1139 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU , und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91, ABl. L 212 vom 22.08.2018, S. 1, fällt und ausschließlich für die Nutzung in der Luft bestimmt ist:
- a) Luftfahrzeuge, die keine unbemannten Luftfahrzeuge sind, und die dazugehörigen Motoren, Propeller und Teile und die dazugehörige nicht eingebaute Ausrüstung;
- b) unbemannte Luftfahrzeuge sowie die dazugehörigen Motoren, Propeller, Teile und die dazugehörige nicht eingebaute Ausrüstung, deren Konstruktion gemäß Artikel 56 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/ zertifiziert ist und die zum Betrieb ausschließlich auf den durch die Vollzugsordnung für den Funkdienst der Internationalen Fernmeldeunion zugeteilten Frequenzen für den geschützten Flugbetrieb bestimmt sind;“
4. Nach § 3 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:
„(2a) Die in Anhang Ia Teil I der Richtlinie 2014/53/EU über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt und Aufhebung der Richtlinie 1999/5/EG ,, aufgeführten Kategorien oder Klassen von Funkanlagen haben mit anderem Zubehör kompatibel zu sein als den Ladenetzteilen für die in Anhang Ia Teil I aufgeführten Kategorien oder Klassen von Funkanlagen.
Funkanlagen der in Anhang Ia Teil I der Richtlinie 2014/53/EU genannten Kategorien oder Klassen müssen so konstruiert sein, dass sie den in diesem Anhang für die jeweilige Kategorie oder Klasse von Funkanlagen festgelegten Spezifikationen für Ladefunktionen entsprechen.“
5. Der Punkt nach § 3 Abs. 3 Z 9 wird durch einen Strichpunkt ersetzt.
6. Nach § 3 wird nach den Überschriften „Zweiter Abschnitt“ und „Pflichten der Wirtschaftsakteure“ folgender § 3a samt Überschrift eingefügt:
„Möglichkeit für Verbraucher und andere Endnutzer bestimmte Kategorien oder Klassen von Funkanlagen ohne Ladenetzteile zu erwerben
§ 3a. (1) Ein Wirtschaftsakteur, der Verbrauchern und anderen Endnutzern die Möglichkeit anbietet, die in § 3 Abs. 2a genannten Funkanlagen zusammen mit einem Ladenetzteil zu erwerben, hat den Verbrauchern und anderen Endnutzern auch die Möglichkeit anzubieten, die Funkanlage ohne Ladenetzteil zu erwerben.
(2) Wird die Funkanlage Verbrauchern und anderen Endnutzern zur Verfügung gestellt, hat der Wirtschaftsakteur sicherzustellen, dass die Information, ob ein Ladenetzteil im Lieferumfang von Funkanlagen im Sinne von § 3 Abs. 2a enthalten ist, durch grafische Darstellung anhand eines benutzerfreundlichen und leicht zugänglichen Piktogramms gemäß Anhang Ia Teil III der Richtlinie 2014/53/EU dargestellt wird. Das Piktogramm ist auf die Verpackung zu drucken oder als Aufkleber auf der Verpackung anzubringen. Das Piktogramm ist gut sichtbar und leserlich anzubringen; im Falle des Fernabsatzes hat sich das Piktogramm in der Nähe der Preisangabe zu befinden.“
7. Nach § 6 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:
„(2a) Ein Einführer, der Verbrauchern und anderen Endnutzern Funkanlagen gemäß § 3 Abs. 2a zur Verfügung stellt, hat sicherzustellen, dass
- 1. die Funkanlage ein Etikett gemäß § 23 Abs. 2 Z 1a aufweist oder mit diesem Etikett geliefert wird und
- 2. dieses Etikett gut sichtbar und leserlich ist und sich im Falle des Fernabsatzes in der Nähe der Preisangabe befindet.“
8. Nach § 7 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:
„(2a) Ein Händler, der Verbrauchern und anderen Endnutzern Funkanlagen im Sinne von § 3 Abs. 2a zur Verfügung stellt, hat sicherzustellen, dass
- 1. die Funkanlage ein Etikett gemäß § 23 Abs. 2 Z 1a aufweist oder mit diesem Etikett geliefert wird und
- 2. dieses Etikett gut sichtbar und leserlich ist und sich im Falle des Fernabsatzes in der Nähe der Preisangabe befindet.“
9. Der Punkt nach § 13 Abs. 1 Z 10 wird durch einen Strichpunkt ersetzt.
10. Nach § 13 Abs. 1 Z 10 werden folgende Z 11 bis 15 angefügt:
- „11. Das Piktogramm gemäß § 3a Abs. 2 oder das Etikett gemäß § 23 Abs. 2 Z 1a wurde nicht ordnungsgemäß erstellt;
- 12. Das Etikett gemäß § 23 Abs. 2 Z 1a liegt der betreffenden Funkanlage nicht bei;
- 13. Das Piktogramm oder das Etikett ist nicht gemäß § 3a Abs. 2 bzw. § 23 Abs. 2 Z 1a angebracht oder abgebildet;
- 14. Die in § 23 Abs. 2 Z 1a genannten Informationen, die in § 12 Abs. 2 oder 3 genannten Informationen über die EU-Konformitätserklärung oder die in § 4 Abs. 9 genannten Informationen über Nutzungsbeschränkungen liegen der Funkanlage nicht bei;
- 15. Die Anforderungen von § 3a Abs. 1 oder § 10 Abs. 3 werden nicht erfüllt.“
11. Nach § 23 Abs. 2 Z 1 wird folgende Z 1a eingefügt:
- „1a. Bei Funkanlagen im Sinne von § 3 Abs. 2a die Gebrauchsanleitung zusätzlich mit den Angaben zur Ladefunktion der Funkanlagen und zu den kompatiblen Ladenetzteilen. Diese Angaben haben die Informationen gemäß Anhang Ia Teil II der Richtlinie 2014/53/EU zu enthalten. Ein Hersteller, der Verbrauchern und anderen Endnutzern solche Funkanlagen zur Verfügung stellt, hat sicherzustellen, dass diese Informationen nicht nur in der Gebrauchsanleitung, sondern auch auf einem Etikett gemäß Anhang Ia Teil IV der Richtlinie 2014/53/EU angegeben sind. Das Etikett ist in der Gebrauchsanleitung abzudrucken und auf die Verpackung zu drucken oder als Aufkleber auf der Verpackung anzubringen. Ist keine Verpackung vorhanden, so ist der Aufkleber mit dem Etikett auf der Funkanlage anzubringen. Wird die Funkanlage Verbrauchern und anderen Endnutzern zur Verfügung gestellt, so ist das Etikett gut sichtbar und leserlich anzubringen; im Falle des Fernabsatzes hat sich das Etikett in der Nähe der Preisangabe zu befinden. Ist dies aufgrund der Größe oder der Art der Funkanlage nicht möglich, so ist das Etikett als gesondertes Begleitdokument zu der Funkanlage auszudrucken;“
12. Nach § 35 Abs. 4 Z 7 wird folgende Z 8 angefügt:
- „8. entgegen § 23 Abs. 2 Z 1a Unterlagen nicht beilegt, die Angabe von Informationen nicht sicherstellt oder ein Etikett oder einen Aufkleber nicht abdruckt, nicht aufdruckt, nicht ausdruckt oder nicht anbringt.“
13. In Anlage 6 wird nach dem Verweis „Richtlinie 2014/53/EU “ die Wendung „zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/1717 , ABl. Nr. L 223 vom 11.09.2023 S. 1“ eingefügt.
14. In Anlage 7 wird nach dem Verweis „Richtlinie 2014/53/EU “ die Wendung „zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/1717 , ABl. Nr. L 223 vom 11.09.2023 S. 1,“ eingefügt.
15. Nach § 40 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) § 1 Abs. 1 Z 2, § 1 Abs. 2 Z 3, § 3 Abs. 2a, § 3a, § 6 Abs. 2a, § 7 Abs. 2a, § 13 Abs. 1 Z 11, 12, 13, 14, und 15, § 23 Abs. 2 Z 1a sowie § 35 Abs. 4 Z 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 54/2024 treten mit 28. Dezember 2024 in Kraft. Auf die in Anhang Ia Teil I Punkt 1 Z 1.13 der Richtlinie 2014/53/EU genannten Kategorien oder Klassen von Funkanlagen sind diese Bestimmungen jedoch erst ab dem 28. April 2026 anzuwenden.“
Artikel 2
Änderung des Postmarktgesetzes
Das Bundesgesetz über die Regulierung des Postmarktes (Postmarktgesetz – PMG), BGBl. I Nr. 123/2009 zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 190/2021, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 wird am Ende der Z 16 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt.
2. Nach § 3 Z 16 wird folgende Z 17 angefügt:
- „17. „Premiumsendung“ eine Postsendung mit der Zusatzleistung Premium, die im Jahresdurchschnitt mindestens zu einem Anteil von 95% am ersten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag, ausgenommen Samstag, und mindestens zu einem Anteil von 98% spätestens am zweiten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag, ausgenommen Samstag, zugestellt wird; die restlichen Premiumsendungen müssen innerhalb von vier Werktagen, ausgenommen Samstag, ab dem Einlieferungstag zugestellt werden.“
3. In § 7 Abs. 6 wird die Wortfolge „in Papierform und“ gestrichen.
4. In § 11 Abs. 1 erster Satz wird die Wortfolge „mindestens zu einem Anteil von 95% am ersten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag, ausgenommen Samstag, und mindestens zu einem Anteil von 98% spätestens am zweiten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag, ausgenommen Samstag, zugestellt werden“ durch die Wortfolge „mindestens zu einem Anteil von 85% am dritten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag, ausgenommen Samstag, zugestellt werden; die restlichen Briefsendungen müssen innerhalb von vier Werktagen, ausgenommen Samstag, ab dem Einlieferungstag zugestellt werden“ ersetzt.
5. In § 11 Abs. 1 zweiter Satz wird die Wortfolge „Direktwerbung und non-Priority-Briefsendungen“ durch die Wortfolge „Direktwerbung, Premiumsendungen und non-Priority-Briefsendungen“ ersetzt.
6. In § 32 Abs. 6, § 34 Abs. 10, § 36 Abs. 2, § 49 Abs. 1 und § 51 Abs. 2 wird jeweils die Wortfolge „Papierform und“ gestrichen.
7. In § 55 Abs. 1 Z 16 wird die Wortfolge „in Papierform und“ gestrichen.
Van der Bellen
Nehammer
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)