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BGBl II 93/2026

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

93. Verordnung: Generelle-Funkanlagen-Bewilligungsverordnung 2026 sowie Änderung der Frequenznutzungsverordnung 2013

93. Verordnung des Bundesministers für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport, mit der die Verordnung, mit der generelle Bewilligungen für den Betrieb von Funkanlagen erteilt werden (Generelle-Funkanlagen-Bewilligungsverordnung 2026 – GenBV 2026), erlassen und die Frequenznutzungsverordnung 2013 geändert wird

Artikel 1

Verordnung, mit der generelle Bewilligungen für den Betrieb von Funkanlagen erteilt werden (Generelle-Funkanlagen-Bewilligungsverordnung 2026 – GenBV 2026)

Auf Grund des § 28 Abs. 10 des Telekommunikationsgesetzes 2021 – TKG 2021, BGBl. I Nr. 190/2021, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 94/2025, wird verordnet:

Generelle Bewilligungen

§ 1. Die generelle Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb wird

  1. 1. den Funksendeanlagen für bestimmte Schnittstellen im Sinne des § 2,
  2. 2. den auf Binnenseen betriebenen Funkstellen im Sinne des § 3,
  3. 3. den Funkanlagen in geschlossenen metallischen Behältern sowie funktechnisch geschirmten Räumen im Sinne des § 4,
  4. 4. den Funkanlagen, die in unionsweit harmonisierten Frequenzbereichen betrieben werden dürfen im Sinne des § 5 sowie
  5. 5. den Funkanlagen gemäß § 10 Z 9, 13, 40 und 43 der Frequenznutzungsverordnung 2013 (FNV 2013), BGBl. II Nr. 63/2014,

    erteilt.

Funksendeanlagen für bestimmte Schnittstellen

§ 2. (1) Funksendeanlagen für bestimmte Schnittstellen sind solche,

  1. 1. die den Bestimmungen des Funkanlagen-Marktüberwachungs-Gesetzes (FMaG 2016), BGBl. I Nr. 57/2017, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 54/2024, entsprechen und
  2. 2. deren Konstruktion einen Betrieb ausschließlich im Rahmen der in Tabelle 1 und 2 der Anlage genannten Schnittstellenbeschreibung ermöglicht.

(2) Sofern die Bestimmungen des Funkanlagen-Marktüberwachungs-Gesetzes nicht auf eine Funksendeanlage im Sinne des Abs. 1 anzuwenden sind, gilt für das jeweilige Gerät Folgendes:

  1. 1. Wurde das Gerät vor Ablauf des 19. Juli 2009 erstmals in Betrieb genommen, muss es den Bestimmungen der Elektromagnetischen Verträglichkeitsverordnung 1995, BGBl. Nr. 52/1995, entsprechen.
  2. 2. Wurde das Gerät im Zeitraum vom 20. Juli 2009 bis vor Ablauf des 19. April 2016 erstmals in Betrieb genommen, muss es den Bestimmungen der Elektromagnetischen Verträglichkeitsverordnung 2006, BGBl. II Nr. 529/2006, entsprechen.
  3. 3. Wurde das Gerät erstmals ab 20. April 2016 in Betrieb genommen, muss es den Bestimmungen der Elektromagnetischen Verträglichkeitsverordnung 2015, BGBl. II Nr. 22/2016, entsprechen.

(3) Funkanlagen im Sinne dieser Bestimmung dürfen ausschließlich für den in der Spalte „Gerätekategorie“ der Tabelle 1 und Tabelle 2 der Anlage angegebenen Zweck betrieben werden.

(4) Beim Betrieb sind die in den Funkschnittstellenbeschreibungen genannten Betriebsbeschränkungen und Auflagen einzuhalten.

(5) Vor der erstmaligen Inbetriebnahme der in Tabelle 2 der Anlage angeführten Funkanlagen sowie vor deren erstmaliger Inbetriebnahme nach wesentlichen Änderungen hat eine Anzeige gemäß § 33 des Telekommunikationsgesetzes 2021 (TKG 2021), BGBl. I Nr. 190/2021, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 94/2025, zu erfolgen.

Auf Binnenseen betriebene Funkstellen

§ 3. (1) Auf Binnenseen betriebene Funkstellen sind Funkanlagen, die

  1. 1. mit einem Bündelfunksystem zusammenarbeiten, dessen Basisstationen nicht im Inland errichtet und betrieben werden,
  2. 2. in dem Staat als zugelassen gelten, in welchem die Basisstationen errichtet und betrieben werden und
  3. 3. an Bord von Schiffen errichtet und betrieben werden.

(2) Funkanlagen im Sinne des Abs. 1 dürfen ausschließlich auf Binnenseen betrieben werden, welche sich nicht zur Gänze auf österreichischem Hoheitsgebiet befinden.

Funkanlagen in geschlossenen metallischen Behältern sowie funktechnisch geschirmten Räumen

§ 4. Funkanlagen in geschlossenen metallischen Behältern sowie funktechnisch geschirmten Räumen sind solche, die

  1. 1. vor dem 1. November 2009 erstmals in Betrieb genommen wurden und ausschließlich innerhalb von allseitig geschlossenen metallischen Behältern betrieben werden,
  2. 2. vor Ablauf des 19. Juli 2009 erstmals in Betrieb genommen wurden und ausschließlich innerhalb von Behältern betrieben werden, die elektromagnetische Ausstrahlungen soweit unterdrücken, dass die Anforderungen der Elektromagnetischen Verträglichkeitsverordnung 1995, BGBl. Nr. 52/1995, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 4/1996, erfüllt werden,
  3. 3. nach Ablauf des 19. Juli 2009, aber noch vor dem 1. November 2009, erstmals in Betrieb genommen wurden und ausschließlich innerhalb von Behältern betrieben werden, die elektromagnetische Ausstrahlungen soweit unterdrücken, dass die Anforderungen der Elektromagnetischen Verträglichkeitsverordnung 2006, BGBl. II Nr. 529/2006, erfüllt werden, oder
  4. 4. innerhalb von funktechnisch geschirmten Räumen betrieben werden, sofern die außerhalb dieser Räume gemessenen Werte unterhalb jener Werte liegen, die in der Empfehlung ECC/REC/74-01 des Electronic Communications Committee der Europäischen Konferenz der Verwaltungen für Post und Telekommunikation (CEPT), festgelegt wurden.

Funkanlagen, die in unionsweit harmonisierten Frequenzbereichen betrieben werden dürfen

§ 5. (1) Funkanlagen im Sinne des § 1 Z 4 sind solche, die in unionsweit harmonisierten Frequenzbereichen betrieben, in der Europäischen Union uneingeschränkt in Betrieb genommen und genutzt werden dürfen und deren funktechnische Eigenschaften durch die Benutzerin oder den Benutzer nicht verändert werden können.

(2) Der Betrieb von Funkempfangsanlagen, die keine Funksender umfassen, ist ausschließlich zum Empfang von Funkkommunikation gestattet, zu deren Empfang der Betreiber berechtigt ist.

(3) Die Verbindung, insbesondere zwischen Rundfunkempfangseinrichtungen und einem Kabel-TV-Netz, hat mit geschirmten Anschlusskabeln zu erfolgen, sodass die für Rundfunkempfangseinrichtungen und Kabel-TV-Netze geltenden unionsrechtlichen Normen eingehalten werden.

Verweisungen auf andere Rechtsvorschriften

§ 6. Verweist diese Verordnung auf andere Verordnungen, so sind diese – soweit nicht ausdrücklich anderes angeordnet wird – in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Verhaltensvorschriften

§ 7. (1) Bei der Verwendung von gemäß § 1 generell bewilligten Funkanlagen sind allfällig bestehende, ergänzende Verhaltensvorschriften nach anderen Rechtsvorschriften zu beachten und bei Ausübung der Bewilligung zu befolgen. Insbesondere ist bei der Möglichkeit, die Funksendeanlage mit verschiedenen Antennen zu betreiben, darauf zu achten, dass das Produkt aus der vom Sender der Antenne zugeführten Leistung und dem Gewinn der Antenne die in der Schnittstellenbeschreibung angegebene zulässige Strahlungsleistung nicht überschreitet.

(2) Es kann auch festgelegt werden, dass bestimmte Funkanlagen einer Anzeigepflicht gemäß § 33 TKG 2021 unterliegen. Anzeigen sind schriftlich einzubringen und haben zu enthalten:

  1. 1. Name und Anschrift des Betreibers der Funkanlage;
  2. 2. Angaben über den Verwendungszweck der Funkanlage;
  3. 3. Angaben über die Funktionsweise der Funkanlage.

(3) Beim Betrieb von generell bewilligten Funkanlagen muss mit Beeinträchtigungen durch andere bewilligte Funkanlagen gerechnet werden.

Verlautbarungen

§ 8. Das Fernmeldebüro hat die Funkschnittstellen-Beschreibungen (FSB) der mit dieser Verordnung generell bewilligten Funkanlagen auf seiner Homepage zu veröffentlichen sowie während der Amtsstunden in seinen Räumlichkeiten zur Einsicht bereitzuhalten.

In- und Außerkrafttreten

§ 9. Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der generelle Bewilligungen erteilt werden, BGBl. II Nr. 64/2014, in der Fassung BGBl. II Nr. 61/2023, außer Kraft.

Artikel 2

Änderung der Frequenznutzungsverordnung 2013

Auf Grund des § 11 Abs. 6 des Telekommunikationsgesetzes 2021 – TKG 2021, BGBl. I Nr. 190/2021, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 94/2025, wird verordnet:

1. In § 10 Z 9 wird der Verweis „Nr. 2022/180/EU , ABl. Nr. L 29 vom 10.02.2022 S. 17, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 44 vom 14.02.2014 S. 56“ durch den Verweis „Nr. 2025/105, ABl. Reihe L vom 23.01.2025 S. 1“ ersetzt.

2. § 10 Z 13 wird die Wendung „in der Fassung des Durchführungsbeschlusses (EU) Nr. 2024/1467 ABl. Reihe L vom 31.05.2024 S. 1,“ angefügt.

3. § 10 Z 40 wird die Wendung „in der Fassung des Durchführungsbeschlusses (EU) Nr. 2025/913 ABl. Reihe L vom 22.05.2025 S. 1,“ angefügt.

Anlage 1

Anlage 1: Anlage

Babler

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