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BGBl II 91/2026

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

91. Verordnung: Resilienz kritischer Einrichtungen-Verordnung
91. [CELEX-Nr.: 32022L2557 ]

91. Verordnung des Bundesministers für Inneres zur Durchführung des Resilienz kritischer Einrichtungen-Gesetzes (Resilienz kritischer Einrichtungen-Verordnung – RKEV)

Aufgrund des § 11 Abs. 2 und § 17 Abs. 2 des Resilienz kritischer Einrichtungen-Gesetzes (RKEG), BGBl. I Nr. 60/2025, wird verordnet:

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 1.

Gegenstand

§ 2.

Begriffsbestimmungen

2. Abschnitt
Sicherheitsvorfälle

§ 3.

Sektor Energie

§ 4.

Sektor Verkehr

§ 5.

Sektor Bankwesen

§ 6.

Sektor Finanzmarktinfrastrukturen

§ 7.

Sektor Gesundheit

§ 8.

Gesundheitsdienstleister

§ 9.

Sektor Trinkwasser

§ 10.

Sektor Abwasser

§ 11.

Sektor Digitale Infrastruktur

§ 12.

Sektor öffentliche Verwaltung

§ 13.

Sektor Weltraum

§ 14.

Sektor Produktion, Verarbeitung und Vertrieb von Lebensmitteln

3. Abschnitt
Schlussbestimmungen

§ 15.

Verweisungen

§ 16.

Inkrafttreten

  

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Gegenstand

§ 1. Mit dieser Verordnung werden die Schwellenwerte

  1. 1. für die Erfüllung der Voraussetzung gemäß § 11 Abs. 1 Z 4 des Resilienz kritischer Einrichtungen-Gesetzes (RKEG), BGBl. I Nr. 60/2025, bei Ermittlung kritischer Einrichtungen sowie
  2. 2. für das Vorliegen eines die Meldepflicht gemäß § 17 Abs. 1 RKEG auslösenden Sicherheitsvorfalls

    festgelegt.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieser Verordnung bedeutet

  1. 1. „Ausfall des wesentlichen Dienstes“ eine ungeplante Unverfügbarkeit des wesentlichen Dienstes;
  2. 2. „Eingeschränkte Verfügbarkeit des wesentlichen Dienstes“ eine ungeplante erhebliche Störung des wesentlichen Dienstes in qualitativer oder quantitativer Hinsicht, ohne dass ein Ausfall (Z 1) vorliegt, sofern diese Störung erhebliche Beeinträchtigungen wichtiger gesellschaftlicher Funktionen, wichtiger wirtschaftlicher Tätigkeiten, der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit oder der Umwelt zur Folge hat, wobei das Ausmaß der Betroffenheit der jeweiligen Nutzer (Z 3) maßgeblich ist;
  3. 3. „Nutzer“ eine natürliche oder juristische Person, die den wesentlichen Dienst einer Einrichtung in Anspruch nimmt oder die diesen wesentlichen Dienst in Anspruch nehmen würde, sofern kein Sicherheitsvorfall vorliegen würde;
  4. 4. „Nutzerstunden“ das Produkt aus der Anzahl der von einem Sicherheitsvorfall betroffenen Nutzer (Z 3) und der Dauer dieses Vorfalls in Stunden;
  5. 5. „Zählpunkt“ die Einspeise- oder Entnahmestelle, an der Energiewerte messtechnisch oder rechnerisch erfasst und registriert werden;
  6. 6. „Zählpunktstunden“ das Produkt aus der Anzahl der von einem Sicherheitsvorfall betroffenen Zählpunkte (Z 5) und der Dauer dieses Vorfalls in Stunden;
  7. 7. „EU-Referenzlaboratorium“ ein seitens der Europäischen Kommission gemäß Art. 15 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2022/2371 zu schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1082/2013/EU , ABl. Nr. L 314 vom 06.12.2022 S. 26, benanntes EU-Referenzlaboratorium;
  8. 8. „Kommunaler Straßenverkehr“ der Straßenverkehr in Städten mit mehr als 92 000 Einwohnern;
  9. 9. „Flächendeckende Versorgung“ die Versorgung von mindestens 90 vH der Wohnbevölkerung pro Bundesland innerhalb von 60 Minuten ab der Wohngemeinde im Straßen-Individualverkehr durch Krankenanstalten gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 bis 3;
  10. 10. „Einwohnerwert“ (EW60) die Schmutzfracht des ungereinigten Abwassers mit einem biochemischen Sauerstoffbedarf in fünf Tagen (BSB5) von 60 Gramm Sauerstoff pro Tag;
  11. 11. „Internet-Knoten“ eine Netzeinrichtung, die die Zusammenschaltung von mehr als zwei unabhängigen autonomen Systemen ermöglicht, in erster Linie zur Erleichterung des Austauschs von Internet-Datenverkehr;
  12. 12. „DNS-Resolver“ Programme, die Informationen von DNS-Servern zur Beantwortung von Client-Anfragen abfragen (Namensauflösung) und bei Unkenntnis der Antwort die Client-Anfragen an übergeordnete DNS-Server weiterreichen;
  13. 13. „Autoritativer DNS-Server“ ein Server, der den Inhalt einer DNS-Zone kennt und somit Abfragen zu dieser Zone beantworten kann, ohne andere DNS-Server abfragen zu müssen.

2. Abschnitt

Sicherheitsvorfälle

Sektor Energie

§ 3. (1) Im Sektor „Energie“ ist die Voraussetzung gemäß § 11 Abs. 1 Z 4 RKEG erfüllt, wenn

  1. 1. im Teilsektor „Strom“ betreffend den wesentlichen Dienst
    1. a) „Elektrizitätsversorgung“ eine Einrichtung im vorangegangenen Kalenderjahr durchschnittlich Elektrizität an mehr als 92 000 Zählpunkte (§ 2 Z 5) geliefert hat;
    2. b) „Betrieb, Wartung und Ausbau eines Elektrizitätsverteilernetzes“ eine Einrichtung ein Verteilernetz betreibt, ausbaut oder wartet, das in einer Landeshauptstadt liegt oder über das im vorangegangenen Kalenderjahr durchschnittlich Elektrizität an mehr als 92 000 Zählpunkte (§ 2 Z 5) transportiert wurde;
    3. c) „Betrieb, Wartung und Ausbau eines Elektrizitätsübertragungsnetzes“ eine Einrichtung ein Übertragungsnetzbetreiber gemäß § 6 Abs. 1 Z 159 des Elektrizitätswirtschaftsgesetzes (ElWG), BGBl. I Nr. 91/2025, ist;
    4. d) „Elektrizitätserzeugung“ eine Einrichtung eine Anlage mit mehr als 150 Megawatt (MW) Engpassleistung gemäß § 6 Abs. 1 Z 105 ElWG betreibt;
    5. e) „Dienste nominierter Strommarktbetreiber“ eine Einrichtung den Handel mit Stromprodukten zur physischen Erfüllung in der Preiszone für Österreich anbietet;
    6. f) „Laststeuerung“ ein Marktteilnehmer in Summe mehr als 340 MW Leistung steuern kann;
    7. g) „Aggregierung von Elektrizität“ ein Marktteilnehmer Elektrizität von mehr als 92 000 Zählpunkten (§ 2 Z 5) oder von Kunden mit in Summe mehr als 150 Gigawattstunden (GWh) Jahresverbrauch oder Jahresversorgung aggregiert;
    8. h) „Energiespeicherung“ ein Marktteilnehmer einen Energiespeicher mit mehr als einer GWh Speicherkapazität betreibt;
  1. 2. im Teilsektor „Fernwärme und ‑kälte“ betreffend den wesentlichen Dienst „Bereitstellung von Fernwärme oder ‑kälte“ eine Einrichtung ein Fernwärme- oder -kältenetz betreibt, über das im vorangegangenen Kalenderjahr durchschnittlich jeweils mehr als 92 000 Nutzungseinheiten gemäß § 2 Abs. 1 Z 11 des Erneuerbare-Wärme-Gesetzes (EWG), BGBl. I Nr. 8/2024, versorgt wurden und mehr als 500 000 Megawattstunden (MWh) Fernwärme oder -kälte transportiert wurden;
  2. 3. im Teilsektor „Erdöl“ betreffend den wesentlichen Dienst
    1. a) „Fernleitung von Erdöl“ eine Einrichtung eine Fernleitung mit einer jährlichen Transportkapazität von mehr als 2 000 000 Tonnen Rohöl betreibt;
    2. b) „Produktion von Erdöl“ eine Einrichtung eine Anlage zur Produktion von Erdöl betreibt, die mehr als 10 vH des Anteils des inländischen Erdölverbrauches des vorangegangenen Kalenderjahres produziert hat;
    3. c) „Raffination und Aufbereitung von Erdöl“ eine Einrichtung eine Anlage zur Raffination und Aufbereitung von Erdöl mit einer jährlichen Verarbeitungskapazität von mehr als 5 000 000 Tonnen betreibt;
    4. d) „Lagerung von Erdöl“ eine Einrichtung ein Erdöllager mit einer Lagerkapazität von mehr als 60 000 Tonnen Erdöläquivalent betreibt;
    5. e) „Verwaltung von Erdölvorräten, einschließlich Notvorräten und spezifischen Erdölvorräten“ eine Einrichtung eine Anlage mit einer Lagerkapazität von mehr als 60 000 Tonnen Erdöläquivalent betreibt, in der Pflichtnotstandsreserven in Form von Erdöl, Erdölprodukten, Biokraftstoffen oder Rohstoffen zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen gelagert werden;
  1. 4. im Teilsektor „Erdgas“ betreffend den wesentlichen Dienst
    1. a) „Lieferung von Erdgas“ eine Einrichtung im vorangegangenen Kalenderjahr durchschnittlich mehr als 100 000 Kunden mit Erdgas versorgt hat;
    2. b) „Verteilung von Erdgas“ eine Einrichtung im vorangegangenen Kalenderjahr durchschnittlich Erdgas an mehr als 30 000 Zählpunkte (§ 2 Z 5) transportiert hat;
    3. c) „Fernleitung von Erdgas“ eine Einrichtung eine Erdgasfernleitung betreibt;
    4. d) „Speicherung von Erdgas“ eine Einrichtung eine Erdgasspeicheranlage mit einem Arbeitsgasvolumen von mehr als 10 000 GWh betreibt;
    5. e) „Betrieb eines Flüssigerdgassystems“ eine Einrichtung eine Flüssigerdgas-Anlage (LNG-Anlage) betreibt, die jährlich mehr als 10 000 GWh Flüssigerdgas regasifiziert;
    6. f) „Gewinnung von Erdgas“ eine Einrichtung eine Gasförderungsanlage betreibt, sofern die geförderte Menge 10 vH des Inlandsgasverbrauchs des vorangegangenen Kalenderjahres übersteigt;
    7. g) „Ankauf von Erdgas“ eine Einrichtung Erdgas ankauft, sofern die angekaufte Menge 20 vH des Inlandsgasverbrauchs des vorangegangenen Kalenderjahres übersteigt;
    8. h) „Raffination und Aufbereitung von Erdgas“ eine Einrichtung eine Anlage zur Raffination und Aufbereitung von Erdgas betreibt, sofern die verarbeitete Menge 10 vH des Inlandsgasverbrauchs des vorangegangenen Kalenderjahres übersteigt;
  1. 5. im Teilsektor „Wasserstoff“ betreffend den wesentlichen Dienst
    1. a) „Erzeugung von Wasserstoff“ eine Einrichtung eine Anlage zur Wasserstofferzeugung betreibt, sofern die erzeugte Menge 10 vH des Inlandsgasverbrauchs des vorangegangenen Kalenderjahres übersteigt;
    2. b) „Speicherung von Wasserstoff“ eine Einrichtung eine Anlage zur Wasserstoffspeicherung mit einem Arbeitsgasvolumen von mehr als 10 000 GWh betreibt;
    3. c) „Fernleitung von Wasserstoff“ eine Einrichtung eine Wasserstofffernleitung betreibt.

(2) Im Sektor „Energie“ liegt ein Sicherheitsvorfall im Sinne des § 17 Abs. 1 RKEG vor, wenn

  1. 1. im Teilsektor „Strom“
    1. a) der in Abs. 1 Z 1 lit. a oder b genannte Dienst jeweils mehr als 250 000 Zählpunktstunden (§ 2 Z 6) ausfällt oder jeweils mehr als 250 000 Zählpunktstunden (§ 2 Z 6) nur eingeschränkt verfügbar ist;
    2. b) der in Abs. 1 Z 1 lit. c genannte Dienst mehr als zwei Stunden ausfällt oder mehr als zwei Stunden nur eingeschränkt verfügbar ist;
    3. c) der in Abs. 1 Z 1 lit. d genannte Dienst mehr als vier Stunden ausfällt oder mehr als vier Stunden nur eingeschränkt verfügbar ist;
    4. d) der in Abs. 1 Z 1 lit. e genannte Dienst kein Handelsergebnis für die physische Erfüllung von Stromprodukten erzielt;
    5. e) der in Abs. 1 Z 1 lit. f genannte Dienst mehr als 24 Stunden ausfällt oder mehr als 24 Stunden nur eingeschränkt verfügbar ist;
    6. f) der in Abs. 1 Z 1 lit. g genannte Dienst mehr als 24 Stunden ausfällt oder mehr als 24 Stunden nur eingeschränkt verfügbar ist;
    7. g) der in Abs. 1 Z 1 lit. h genannte Dienst mehr als zwölf Stunden ausfällt oder mehr als zwölf Stunden nur eingeschränkt verfügbar ist;
  1. 2. im Teilsektor „Fernwärme und ‑kälte“ der genannte Dienst mehr als 250 000 Nutzerstunden (§ 2 Z 4) ausfällt oder mehr als 250 000 Nutzerstunden (§ 2 Z 4) nur eingeschränkt verfügbar ist;
  2. 3. im Teilsektor „Erdöl“ der in Abs. 1 Z 3 lit. a, b, c, d oder e genannte Dienst jeweils mehr als 24 Stunden ausfällt oder jeweils mehr als 24 Stunden nur eingeschränkt verfügbar ist;
  3. 4. im Teilsektor „Erdgas“
    1. a) der in Abs. 1 Z 4 lit. a oder d genannte Dienst jeweils mehr als zwölf Stunden ausfällt oder jeweils mehr als zwölf Stunden nur eingeschränkt verfügbar ist;
    2. b) der in Abs. 1 Z 4 lit. b genannte Dienst mehr als 100 000 Zählpunktstunden (§ 2 Z 6) ausfällt oder mehr als 100 000 Zählpunktstunden (§ 2 Z 6) nur eingeschränkt verfügbar ist;
    3. c) der in Abs. 1 Z 4 lit. c, e, f, g oder h genannte Dienst jeweils mehr als 24 Stunden ausfällt oder jeweils mehr als 24 Stunden nur eingeschränkt verfügbar ist;
  1. 5. im Teilsektor „Wasserstoff“ der in Abs. 1 Z 5 lit. a, b oder c genannte Dienst jeweils mehr als 24 Stunden ausfällt oder jeweils mehr als 24 Stunden nur eingeschränkt verfügbar ist.

Sektor Verkehr

§ 4. (1) Im Sektor „Verkehr“ ist die Voraussetzung gemäß § 11 Abs. 1 Z 4 RKEG erfüllt, wenn

  1. 1. im Teilsektor „Luftfahrt“ betreffend den wesentlichen Dienst
    1. a) „zu gewerblichen Zwecken genutzte Luftverkehrsdienste“ ein Luftverkehrsunternehmen mehr als 33 vH der im vorangegangenen Kalenderjahr abgefertigten Passagiere an einem Flughafen befördert hat, der im vorangegangenen Kalenderjahr mehr als 10 000 000 Passagiere oder mehr als 300 000 Tonnen Fracht abgefertigt hat;
    2. b) „Betrieb, Verwaltung und Instandhaltung von Flughäfen und Flughafennetzinfrastruktur“ eine Einrichtung einen Flughafen oder Flughafennetzinfrastruktur betreibt, verwaltet oder instand hält, sofern an dem jeweiligen Flughafen im vorangegangenen Kalenderjahr mehr als 10 000 000 Passagiere oder mehr als 300 000 Tonnen Fracht abgefertigt wurden;
    3. c) „Flugverkehrskontrolldienste“ ein Anbieter von Flugverkehrsdiensten gemäß Art. 2 Z 4 der Verordnung (EU) 2024/2803 zur Verwirklichung des Einheitlichen Europäischen Luftraums, ABl. Nr. L vom 11.11.2024,
      1. aa) Bezirkskontrolldienste gemäß Art. 2 Z 17 Verordnung (EU) 2024/2803 erbringt;
      2. bb) Anflugkontrolldienste gemäß Art. 2 Z 16 Verordnung (EU) 2024/2803 an einem Flughafen, der im vorangegangenen Kalenderjahr mehr als 10 000 000 Passagiere oder mehr als 300 000 Tonnen Fracht abgefertigt hat, erbringt;
      3. cc) Flugplatzkontrolldienste gemäß Art. 2 Z 1 Verordnung (EU) 2024/2803 an einem Flughafen, der im vorangegangenen Kalenderjahr mehr als 10 000 000 Passagiere oder mehr als 300 000 Tonnen Fracht abgefertigt hat, erbringt;
  1. 2. im Teilsektor „Schienenverkehr“ betreffend den wesentlichen Dienst
    1. a) „Schienenverkehrsdienstleistungen“ ein Eisenbahnverkehrsunternehmen Zugverbindungen im Personen- oder Güterverkehr auf dem Kernnetz oder erweiterten Kernnetz des Transeuropäischen Verkehrsnetzes nach der Kartendarstellung 5 „Schienenpersonenverkehr CZ, DE, AT, SI“ des Anhangs I der Verordnung (EU) 2024/1679 über Leitlinien der Union für den Aufbau des Transeuropäischen Verkehrsnetzes, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1153 und (EU) Nr. 913/2010 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013, ABl. Nr. L vom 28.06.2024, bereitstellt und der Anteil dieser Einrichtung mehr als 30 vH am Schienenpersonenverkehrsmarkt oder am Schienengüterverkehrsmarkt beträgt;
    2. b) „Betrieb, Verwaltung und Instandhaltung von Eisenbahninfrastruktur, einschließlich Personenbahnhöfen, Güterterminals, Betriebshöfen und Verkehrskontrollzentren“ eine Einrichtung
      1. aa) Infrastruktur auf mehr als 100 Kilometer des Kernnetzes und erweiterten Kernnetzes des Transeuropäischen Verkehrsnetzes gemäß der Kartendarstellung 5 „Schienenpersonenverkehr CZ, DE, AT, SI“ des Anhangs I der Verordnung (EU) 2024/1679 betreibt;
      2. bb) den größten Personenbahnhof in einer Landeshauptstadt, gemessen am Fahrgastaufkommen im vorangegangenen Kalenderjahr, betreibt, der auf dem Kernnetz oder erweiterten Kernnetz des Transeuropäischen Verkehrsnetzes gemäß der Kartendarstellung 5 „Schienenpersonenverkehr CZ, DE, AT, SI“ des Anhangs I der Verordnung (EU) 2024/1679 liegt;
      3. cc) den größten Personenbahnhof in einem Bundesland, gemessen am Fahrgastaufkommen im vorangegangenen Kalenderjahr, betreibt, der auf dem Kernnetz oder erweiterten Kernnetz des Transeuropäischen Verkehrsnetzes gemäß der Kartendarstellung 5 „Schienenpersonenverkehr CZ, DE, AT, SI“ des Anhangs I der Verordnung (EU) 2024/1679 liegt;
    1. c) „Betrieb, Management und Instandhaltung von Schienenverkehr-Serviceeinrichtungen“ eine Einrichtung eine für den betrieblichen Ablauf von Schienenverkehrsdienstleistungen gemäß lit. a unbedingt erforderliche Serviceeinrichtung betreibt, verwaltet oder instand hält und der jeweilige Marktanteil in Österreich mehr als 15 vH beträgt;
    2. d) „Betrieb, Verwaltung und Instandhaltung von Systemen für Schienenverkehrsmanagement, Zugsteuerung/Zugsicherung und Signalgebung sowie von Telekommunikationseinrichtungen und -systemen für die Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung“ eine Einrichtung solche Systeme auf mehr als 100 Kilometer des Kernnetzes und erweiterten Kernnetzes des Transeuropäischen Verkehrsnetzes gemäß der Kartendarstellung 5 „Schienenpersonenverkehr CZ, DE, AT, SI“ des Anhangs I der Verordnung (EU) 2024/1679 betreibt, verwaltet oder instand hält;
  1. 3. im Teilsektor „Schifffahrt“ betreffend den wesentlichen Dienst
    1. a) „Binnen-, See- und Küstenschifffahrtsdienste“ ein Passagier- oder Frachtbeförderungsunternehmen der Binnen-, See- und Küstenfahrt im vorangegangenen Kalenderjahr mehr als 1 000 000 Passagiere oder mehr als 3 000 000 Tonnen Fracht befördert hat;
    2. b) „Betrieb, Verwaltung und Instandhaltung von Häfen und Hafenanlagen sowie Betrieb von Einrichtungen, die innerhalb von Häfen befindliche Anlagen und Ausrüstung betreiben, einschließlich Bunkern, Ladungsumschlag, Festmachen, Personenverkehrsdienste, Sammlung von Schiffsabfällen und Ladungsrückständen, Lotsen-, Schleppdienste“ eine Einrichtung einen Hafen betreibt, verwaltet oder instand hält, der im vorangegangenen Kalenderjahr mehr als 1 000 000 Passagiere oder mehr als 3 000 000 Tonnen Fracht abgefertigt hat;
    3. c) „Schiffsverkehrsdienste“ eine Einrichtung einen Schiffsverkehrsdienst betreibt;
  1. 4. im Teilsektor „Straßenverkehr“ betreffend den wesentlichen Dienst
    1. a) „Verkehrsmanagementkontrolle, einschließlich Aspekten im Zusammenhang mit der Straßennetzplanung sowie Verkehrsmanagement- und -steuerungsdiensten, mit Ausnahme des Verkehrsmanagements oder des Betriebs intelligenter Verkehrssysteme, sofern sie nicht wesentlicher Bestandteil der allgemeinen Tätigkeit öffentlicher Einrichtungen sind“ eine Einrichtung
      1. aa) Verkehrssteuerungs- und Leitsysteme auf Bundesstraßennetzen betreibt;
      2. bb) Verkehrssteuerungs- und Leitsysteme im kommunalen Straßenverkehr (§ 2 Z 8) betreibt;
      3. cc) Verkehrssteuerungs- und Leitsysteme in Tunneln gemäß § 1 des Straßentunnel-Sicherheitsgesetzes (STSG), BGBl. I Nr. 54/2006, betreibt;
      4. dd) den Betrieb des Bundesstraßennetzes gemäß den Verzeichnissen 1 und 2 des Bundesstraßengesetzes 1971 (BStG 1971), BGBl. Nr. 286/1971, durch operative Tätigkeiten sicherstellt;
    1. b) „Intelligente Verkehrsdienste“ eine Einrichtung intelligente Verkehrssystem-Dienste
      1. aa) auf einer Teilstrecke des Kernnetzes des Transeuropäischen Verkehrsnetzes gemäß der Kartendarstellung 5 „Straßen CZ, DE, AT, SI“ des Anhangs I der Verordnung (EU) 2024/1679 betreibt;
      2. bb) im kommunalen Straßenverkehr (§ 2 Z 8) betreibt;
  1. 5. im Teilsektor „öffentlicher Verkehr“ betreffend den wesentlichen Dienst „öffentliche Personenverkehrsdienste mit der Eisenbahn, anderen Arten des Schienenverkehrs und auf der Straße“ eine Einrichtung einen öffentlichen Personenverkehrsdienst betreibt und im vorangegangenen Kalenderjahr mehr als 250 000 000 Passagiere befördert hat.

(2) Im Sektor „Verkehr“ liegt ein Sicherheitsvorfall im Sinne des § 17 Abs. 1 RKEG vor, wenn

  1. 1. im Teilsektor „Luftfahrt“
    1. a) der in Abs. 1 Z 1 lit. a oder b genannte Dienst jeweils mehr als zwölf Stunden ausfällt oder jeweils mehr als zwölf Stunden nur eingeschränkt verfügbar ist;
    2. b) der in Abs. 1 Z 1 lit. c genannte Dienst mehr als drei Stunden ausfällt oder mehr als drei Stunden nur eingeschränkt verfügbar ist;
  1. 2. im Teilsektor „Schienenverkehr“
    1. a) der in Abs. 1 Z 2 lit. a genannte Dienst hinsichtlich der Beförderung von Passagieren mehr als vier Stunden ausfällt oder mehr als vier Stunden nur eingeschränkt verfügbar ist oder hinsichtlich der Beförderung von Gütern mehr als 24 Stunden ausfällt oder mehr als 24 Stunden nur eingeschränkt verfügbar ist;
    2. b) der in Abs. 1 Z 2 lit. b oder d genannte Dienst jeweils mehr als vier Stunden ausfällt oder jeweils mehr als vier Stunden nur eingeschränkt verfügbar ist;
    3. c) der in Abs. 1 Z 2 lit. c genannte Dienst mehr als 24 Stunden ausfällt oder mehr als 24 Stunden nur eingeschränkt verfügbar ist;
  1. 3. im Teilsektor „Schifffahrt“ der in Abs. 1 Z 3 lit. a, b oder c genannte Dienst jeweils mehr als 24 Stunden ausfällt oder jeweils mehr als 24 Stunden nur eingeschränkt verfügbar ist;
  2. 4. im Teilsektor „Straßenverkehr“ der in Abs. 1 Z 4 lit. a oder b genannte Dienst jeweils mehr als vier Stunden ausfällt oder jeweils mehr als vier Stunden nur eingeschränkt verfügbar ist;
  3. 5. im Teilsektor „öffentlicher Verkehr“ der in Abs. 1 Z 5 genannte Dienst mehr als vier Stunden ausfällt oder mehr als vier Stunden nur eingeschränkt verfügbar ist.

Sektor Bankwesen

§ 5. Im Sektor „Bankwesen“ ist die Voraussetzung gemäß § 11 Abs. 1 Z 4 RKEG erfüllt, wenn betreffend den wesentlichen Dienst

  1. 1. „Entgegennahme von Einlagen“ eine Einrichtung ein Kreditinstitut gemäß Art. 4 Abs. 1 Z 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 , ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 1, ist und der Gesamtwert der Aktiva des vorangegangenen Geschäftsjahres einer solchen Einrichtung den Betrag von 30 Milliarden Euro übersteigt;
  2. 2. „Kreditvergabe“ eine Einrichtung ein Kreditinstitut gemäß Art. 4 Abs. 1 Z 1 Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist und der Gesamtwert der Aktiva des vorangegangenen Geschäftsjahres einer solchen Einrichtung den Betrag von 30 Milliarden Euro übersteigt.

Sektor Finanzmarktinfrastrukturen

§ 6. Im Sektor „Finanzmarktinfrastrukturen“ ist die Voraussetzung gemäß § 11 Abs. 1 Z 4 RKEG erfüllt, wenn betreffend den wesentlichen Dienst

  1. 1. „Betrieb eines Handelsplatzes“ eine Einrichtung einen Handelsplatz gemäß § 1 Z 26 des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018 (WAG 2018), BGBl. I Nr. 107/2017, betreibt;
  2. 2. „Betrieb von Clearingsystemen“ eine Einrichtung eine zentrale Gegenpartei (CCP) gemäß Art. 2 Z 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister, ABl. Nr. L 201 vom 27.07.2012 S. 1, ist.

Sektor Gesundheit

§ 7. (1) Im Sektor „Gesundheit“ ist die Voraussetzung gemäß § 11 Abs. 1 Z 4 RKEG erfüllt, wenn betreffend den wesentlichen Dienst

  1. 1. „Analysen durch ein Referenzlaboratorium der Europäischen Union“ eine Einrichtung ein EU-Referenzlaboratorium (§ 2 Z 7) betreibt;
  2. 2. „Erforschung und Entwicklung von Arzneimitteln“ eine Einrichtung angewandte Arzneimittelforschung betreibt und in diesem Bereich im vorangegangenen Kalenderjahr durchschnittlich mehr als 200 Mitarbeiter beschäftigt hat;
  3. 3. „Herstellung von pharmazeutischen Grundstoffen und grundlegenden pharmazeutischen Zubereitungen“ eine Einrichtung Tätigkeiten gemäß Abschnitt C Abteilung 21 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik, ABl. Nr. L 393 vom 30.12.2006 S. 1, erbringt und im Bereich der Herstellung samt der Prüfung und Qualitätssicherung im vorangegangenen Kalenderjahr durchschnittlich mehr als 200 Mitarbeiter beschäftigt hat;
  4. 4. „Einrichtungen, die Medizinprodukte herstellen, die während einer Notlage im Bereich der öffentlichen Gesundheit als kritisch eingestuft werden“ eine Einrichtung Medizinprodukte herstellt, die während einer Notlage im Bereich der öffentlichen Gesundheit gemäß Art. 22 der Verordnung (EU) 2022/123 zu einer verstärkten Rolle der Europäischen Arzneimittel-Agentur bei der Krisenvorsorge und -bewältigung in Bezug auf Arzneimittel und Medizinprodukte, ABl. Nr. L 20 vom 31.01.2022 S. 1, als kritisch eingestuft werden;
  5. 5. „Vertrieb von Arzneimitteln“ eine Einrichtung ein Arzneimittel-Vollgroßhändler gemäß § 2 Abs. 3 des Arzneimittelgesetzes (AMG), BGBl. Nr. 185/1983, oder ein Arzneimittel-Großhändler gemäß § 2 Abs. 2 AMG, der im vorangegangenen Kalenderjahr die Lagerung und Logistik von Arzneispezialitäten mit mindestens 350 Stock Keeping Units (SKU) für mindestens 15 Zulassungsinhaber von Arzneispezialitäten durchschnittlich durchgeführt hat, ist.

(2) Im Sektor „Gesundheit“ liegt ein Sicherheitsvorfall im Sinne des § 17 Abs. 1 RKEG vor, wenn

  1. 1. der in Abs. 1 Z 1 genannte Dienst mehr als 72 Stunden ausfällt oder mehr als 72 Stunden nur eingeschränkt verfügbar ist;
  2. 2. der in Abs. 1 Z 2 genannte Dienst mehr als 48 Stunden ausfällt oder mehr als 48 Stunden nur eingeschränkt verfügbar ist;
  3. 3. der in Abs. 1 Z 3, 4 oder 5 genannte Dienst jeweils mehr als 24 Stunden ausfällt oder jeweils mehr als 24 Stunden nur eingeschränkt verfügbar ist.

Gesundheitsdienstleister

§ 8. (1) Im Sektor „Gesundheit“ ist die Voraussetzung gemäß § 11 Abs. 1 Z 4 RKEG erfüllt, wenn betreffend den wesentlichen Dienst „Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen“ eine Einrichtung

  1. 1. eine Zentralkrankenanstalt gemäß § 2a Abs. 1 lit. c des Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetzes (KAKuG), BGBl. Nr. 1/1957, betreibt;
  2. 2. eine Schwerpunktkrankenanstalt gemäß § 2a Abs. 1 lit. b KAKuG betreibt, sofern eine flächendeckende Versorgung (§ 2 Z 9) nicht bereits durch Zentralkrankenanstalten gemäß Z 1 gewährleistet ist;
  3. 3. eine Standardkrankenanstalt gemäß § 2a Abs. 1 lit. a KAKuG betreibt, sofern eine flächendeckende Versorgung (§ 2 Z 9) nicht bereits durch Zentralkrankenanstalten gemäß Z 1 und Schwerpunktkrankenanstalten gemäß Z 2 gewährleistet ist;
  4. 4. eine Sonderkrankenanstalt gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 KAKuG betreibt, die überwiegend traumatologische Akutversorgung leistet und gemäß § 16 KAKuG eine gemeinnützig geführte Krankenanstalt ist;
  5. 5. eine Leitstelle betreibt, die die Durchführung von Notfallrettungstransporten unterstützt, mit Ausnahme der Notfalltransporte im Rahmen der Wasser- und Bergrettung.

(2) Kommt in einem Bundesland mehr als eine Schwerpunktkrankenanstalt gemäß Abs. 1 Z 2 oder mehr als eine Standardkrankenanstalt gemäß Abs. 1 Z 3 in Betracht, sind gemäß Abs. 1 bis zur Gewährleistung einer flächendeckenden Versorgung (§ 2 Z 9) nur jene Schwerpunktkrankenanstalten oder Standardkrankenanstalten zu berücksichtigen, die den größeren prozentuellen Anteil zu einer umfassenden flächendeckenden Versorgung (§ 2 Z 9) leisten.

(3) Im Sektor „Gesundheit“ liegt betreffend den wesentlichen Dienst „Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen“ ein Sicherheitsvorfall im Sinne des § 17 Abs. 1 RKEG vor, wenn

  1. 1. die in Abs. 1 Z 1 bis 4 genannte Tätigkeit jeweils mehr als acht Stunden ausfällt oder jeweils mehr als acht Stunden nur eingeschränkt verfügbar ist;
  2. 2. die in Abs. 1 Z 5 genannte Tätigkeit mehr als sechs Stunden ausfällt oder mehr als sechs Stunden nur eingeschränkt verfügbar ist.

Sektor Trinkwasser

§ 9. (1) Im Sektor „Trinkwasser“ ist die Voraussetzung gemäß § 11 Abs. 1 Z 4 RKEG erfüllt, wenn betreffend den wesentlichen Dienst „Trinkwasserversorgung und ‑lieferung unter Ausschluss der Lieferung von Wasser für den menschlichen Gebrauch, sofern dieser Dienst ein nicht wesentlicher Teil der allgemeinen Tätigkeit von Lieferanten anderer Rohstoffe und Güter ist“ eine Einrichtung im vorangegangenen Kalenderjahr Kunden mit mehr als 8 000 000 m³ Wasser versorgt hat.

(2) Im Sektor „Trinkwasser“ liegt ein Sicherheitsvorfall im Sinne des § 17 Abs. 1 RKEG vor, wenn der in Abs. 1 genannte Dienst mehr als 600 000 Nutzerstunden (§ 2 Z 4) ausfällt oder mehr als 600 000 Nutzerstunden (§ 2 Z 4) nur eingeschränkt verfügbar ist.

Sektor Abwasser

§ 10. (1) Im Sektor „Abwasser“ ist die Voraussetzung gemäß § 11 Abs. 1 Z 4 RKEG erfüllt, wenn betreffend den wesentlichen Dienst „Sammlung, Entsorgung und Behandlung von Abwasser mit Ausnahme der Sammlung, Entsorgung oder Behandlung von kommunalem, häuslichem oder industriellem Abwasser, sofern diese Dienste ein nicht wesentlicher Bestandteil der allgemeinen Tätigkeit von Unternehmen sind“ eine Einrichtung das kommunale, häusliche oder industrielle Abwasser sammelt, entsorgt oder behandelt und die dafür vorgesehene Anlage für einen Einwohnerwert (§ 2 Z 10) von mehr als 250 000 ausgelegt ist.

(2) Im Sektor „Abwasser“ liegt ein Sicherheitsvorfall im Sinne des § 17 Abs. 1 RKEG vor, wenn der in Abs. 1 genannte Dienst mehr als 24 Stunden ausfällt oder mehr als 24 Stunden nur eingeschränkt verfügbar ist.

Sektor Digitale Infrastruktur

§ 11. Im Sektor „Digitale Infrastruktur“ ist die Voraussetzung gemäß § 11 Abs. 1 Z 4 RKEG erfüllt, wenn betreffend den wesentlichen Dienst

  1. 1. „Bereitstellung und Betrieb von Internet-Knoten“ eine Einrichtung einen Internet-Knoten (§ 2 Z 11) mit mehr als 100 zusammengeschalteten autonomen Systemen betreibt;
  2. 2. „Erbringung von Diensten für Domänennamensysteme (DNS-Dienste), ausgenommen Dienste im Zusammenhang mit Root-Namenservern“
    1. a) eine Einrichtung DNS-Resolver (§ 2 Z 12) im Rahmen der Bereitstellung eines Kommunikationsdienstes mit mehr als 250 000 Nutzern (§ 2 Z 3) betreibt;
    2. b) eine Einrichtung autoritative DNS-Server (§ 2 Z 13) mit mehr als 200 000 Domänen betreibt, für die der Server autoritativ ist oder die aus der Zone delegiert werden;
  1. 3. „Betrieb und Verwaltung von Namensregistern für Domänen oberster Stufe“ eine Einrichtung ein Top-Level-Domain-Namenregister gemäß § 3 Z 13 des Netz- und Informationssystemsicherheitsgesetzes 2026 (NISG 2026), BGBl. I Nr. 94/2025, mit mehr als 250 000 registrierten Domänen betreibt;
  2. 4. „Erbringung von Cloud-Computing-Diensten“ eine Einrichtung Cloud-Computing-Dienste gemäß Anlage 1 Z 8 vierter Fall NISG 2026 für mehr als 1 000 000 Nutzer (§ 2 Z 3) erbringt;
  3. 5. „Erbringung von Rechenzentrumsdiensten“ eine Einrichtung ein Rechenzentrum mit einer elektrischen Nennleistung für Informationstechnologie von mindestens 5 000 Kilowatt (kW) betreibt;
  4. 6. „Bereitstellung von Inhaltszustellnetzen“ eine Einrichtung ein Inhaltszustellnetz gemäß Anlage 1 Z 8 sechster Fall NISG 2026 bereitstellt und der Marktanteil in Österreich für diesen wesentlichen Dienst mehr als 15 vH beträgt;
  5. 7. „Erbringung von Vertrauensdiensten“ eine Einrichtung Vertrauensdienste gemäß § 3 Z 16 NISG 2026 an mehr als 2 000 000 Nutzer (§ 2 Z 3) erbringt und der Marktanteil in Österreich für diesen wesentlichen Dienst mehr als 25 vH beträgt;
  6. 8. „Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste“ eine Einrichtung elektronische Kommunikationsdienste gemäß § 3 Z 5 NISG 2026 anbietet und der Marktanteil in Österreich für diesen wesentlichen Dienst mehr als 15 vH beträgt;
  7. 9. „Bereitstellung öffentlicher elektronischer Kommunikationsnetze“ eine Einrichtung ein öffentliches elektronisches Kommunikationsnetz gemäß § 3 Z 4 NISG 2026 betreibt und der Marktanteil in Österreich für diesen wesentlichen Dienst mehr als 15 vH beträgt.

Sektor öffentliche Verwaltung

§ 12. Im Sektor „öffentliche Verwaltung“ liegt ein Sicherheitsvorfall im Sinne des § 17 Abs. 1 RKEG vor, wenn der wesentliche Dienst „Dienstleistungen, die von Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung im Sinne von Artikel 2 Nummer 10 der Richtlinie (EU) 2022/2557 von Zentralregierungen entsprechend der jeweiligen Definition der Mitgliedstaaten gemäß nationalem Recht erbracht werden“ mehr als 24 Stunden ausfällt oder mehr als 24 Stunden nur eingeschränkt verfügbar ist.

Sektor Weltraum

§ 13. (1) Im Sektor „Weltraum“ ist die Voraussetzung gemäß § 11 Abs. 1 Z 4 RKEG erfüllt, wenn betreffend den wesentlichen Dienst „Betreiber von Bodeninfrastrukturen, die sich im Eigentum von Mitgliedstaaten oder privaten Parteien befinden und von diesen verwaltet und betrieben werden und die Erbringung von weltraumgestützten Diensten unterstützen, ausgenommen Anbieter öffentlicher elektronischer Kommunikationsnetze“ eine Einrichtung Bodeninfrastruktur, die weltraumgestützte Positions-, Navigations- und Zeitdienste (PNT-Dienste), öffentliche Satellitenkommunikations- und Erdbeobachtungsdienste sowie Systeme des Space Traffic Managements, insbesondere Space Surveillance and Tracking (SST), unterstützt, betreibt und der jeweilige Marktanteil in Österreich mehr als 10 vH beträgt.

(2) Im Sektor „Weltraum“ liegt ein Sicherheitsvorfall im Sinne des § 17 Abs. 1 RKEG vor, wenn der in Abs. 1 genannte Dienst mehr als zwei Stunden ausfällt oder mehr als zwei Stunden nur eingeschränkt verfügbar ist.

Sektor Produktion, Verarbeitung und Vertrieb von Lebensmitteln

§ 14. (1) Im Sektor „Produktion, Verarbeitung und Vertrieb von Lebensmitteln“ ist die Voraussetzung gemäß § 11 Abs. 1 Z 4 RKEG erfüllt, wenn betreffend den wesentlichen Dienst

  1. 1. „industrielle Großproduktion und -verarbeitung von Lebensmitteln“ im vorangegangenen Kalenderjahr
    1. a) Molkereien mehr als 300 000 Tonnen Milch übernommen oder be- und verarbeitet haben;
    2. b) Schlachthöfe oder Zerlegebetriebe
      1. aa) Rinder zu mehr als 50 000 Tonnen Fleisch verarbeitet oder mehr als 25 000 Tonnen Rinder geschlachtet haben;
      2. bb) Schweine zu mehr als 80 000 Tonnen Fleisch verarbeitet oder mehr als 40 000 Tonnen Schweine geschlachtet haben;
      3. cc) Geflügel zu mehr als 10 000 Tonnen Fleisch verarbeitet oder mehr als 10 000 Tonnen Geflügel geschlachtet haben;
    1. c) Fleischverarbeiter mehr als 15 000 Tonnen Fleisch verarbeiten haben;
    2. d) Mühlen mehr als 50 000 Tonnen Mahlgetreide vermahlt haben;
    3. e) Ölmühlen mehr als 200 000 Tonnen Ölsaaten verarbeitet haben;
    4. f) Bäckereien mehr als 10 000 Tonnen Verarbeitungsmehl aus Getreide zu Lebensmitteln verarbeitet haben;
    5. g) Hersteller mehr als 100 000 Tonnen Zucker produziert haben;
    6. h) Hersteller mehr als 50 000 Tonnen lagerfähige Dauerkonserven und Fertiggerichte produziert haben;
    7. i) Hersteller mehr als 5 000 Tonnen Säuglings- und Kleinkindernahrung produziert haben;
    8. j) Einrichtungen mehr als 150 000 000 Liter Mineralwasser oder Fruchtsäfte abgefüllt haben;
    9. k) Teigwarenhersteller mehr als 5 000 Tonnen Verarbeitungsmehl aus Getreide zu Lebensmitteln verarbeitet haben;
    10. l) Einrichtungen mehr als 100 000 Tonnen Speisesalz produziert haben;
  1. 2. „Lebensmittelkettendienste, einschließlich Lagerung und Logistik“ im vorangegangenen Kalenderjahr eine Einrichtung die Lagerung von mindestens 150 000 Tonnen Lebensmittel durchgeführt hat oder mehr als 150 000 Tonnen Lebensmittel befördert hat;
  2. 3. „Großhandelsvertrieb von Lebensmitteln“ der Marktanteil eines Großhandelsvertriebs in Österreich mehr als 15 vH des Lebensmittelhandels beträgt.

(2) Im Sektor „Lebensmittel“ liegt ein Sicherheitsvorfall im Sinne des § 17 Abs. 1 RKEG vor, wenn

  1. 1. der in Abs. 1 Z 1 genannte Dienst mehr als drei Tage ausfällt oder mehr als drei Tage nur eingeschränkt verfügbar ist;
  2. 2. der in Abs. 1 Z 2 genannte Dienst mehr als 24 Stunden ausfällt oder mehr als 24 Stunden nur eingeschränkt verfügbar ist;
  3. 3. der in Abs. 1 Z 3 genannte Dienst mehr als 24 Stunden ausfällt oder mehr als 24 Stunden nur eingeschränkt verfügbar ist.

3. Abschnitt

Schlussbestimmungen

Verweisungen

§ 15. Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze verwiesen wird, ist die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung geltende Fassung maßgeblich.

Inkrafttreten

§ 16. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

Karner

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