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BGBl II 186/2026

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

186. Verordnung: Abwasseremissionsverordnung Fleisch- und Fischwirtschaft sowie Änderung der Abwasseremissionsverordnung pflanzliche Nahrungs- und Futtermittel und der Indirekteinleiterverordnung
186. [CELEX-Nr.: 32010L0075 ]

186. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft, mit der die Abwasseremissionsverordnung pflanzliche Nahrungs- und Futtermittel sowie die Indirekteinleiterverordnung geändert werden und eine Abwasseremissionsverordnung Fleisch- und Fischwirtschaft erlassen wird
186. „Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Obst- und Gemüseveredelung sowie aus der Tiefkühlkost- und Speiseeiserzeugung, aus der Kartoffelverarbeitung, aus der Herstellung von Sauergemüse und aus der Trocknung pflanzlicher Produkte für die Futtermittelherstellung (Abwasseremissionsverordnung pflanzliche Nahrungs- und Futtermittel – AEV pflanzliche Nahrungs- und Futtermittel)“

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1 Änderung der Abwasseremissionsverordnung pflanzliche Nahrungs- und Futtermittel

Artikel 2 Änderung der Indirekteinleiterverordnung

Artikel 3 Abwasseremissionsverordnung Fleisch- und Fischwirtschaft

Artikel 1

Änderung der Abwasseremissionsverordnung pflanzliche Nahrungs- und Futtermittel

Auf Grund der §§ 33b Abs. 3, 4, 5 und 7 sowie 33c Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), BGBl. Nr. 215/1959, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 73/2018 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, BGBl. I Nr. 10/2025, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus verordnet:

Die Abwasseremissionsverordnung pflanzliche Nahrungs- und Futtermittel, BGBl. II Nr. 60/2024, wird wie folgt geändert:

1. Der Titel lautet:

2. In § 1 Abs. 1 erhalten die bisherigen Z 9 bis 11 die Ziffernbezeichnung „12“ bis „14“; nach Z 8 werden folgende Z 9 bis 11 eingefügt:

  1. „9. Gewinnen von Samenfetten und -ölen sowie von sonstigen Vorprodukten aus Ölsaaten;
  2. 10. Raffinieren (Entschleimen, Entsäuern, Bleichen, Dämpfen, Fraktionieren, Härten, Umestern) und Verpacken von Ölen und Fetten gemäß Z 9;
  3. 11. Herstellen und Verpacken von Margarinen;“

3. In § 1 Abs. 1 Z 13 (neu) wird der Ausdruck „Z 1 bis 9“ durch „Z 1 bis 12“ ersetzt.

4. In § 1 Abs. 1 Z 14 (neu) wird jeweils der Ausdruck „Z 1 bis 10“ durch „Z 1 bis 13“ ersetzt.

5. In § 1 Abs. 2 Z 1 wird nach dem Ausdruck „BGBl. Nr. 186/1996“ die Wortfolge „, in der jeweils geltenden Fassung“ eingefügt.

6. In § 1 Abs. 2 Z 10 entfällt nach dem Ausdruck „Abwasser aus der Erzeugung“ die Wortfolge „pflanzlicher oder“.

7. In § 1 Abs. 2 erhalten die Z 11 und 12 die Ziffernbezeichnungen „12“ und „13“ und nach der Z 10 wird folgende Z 11 eingefügt:

  1. „11. Abwasser aus der Herstellung von Schmier- und Gießereimitteln (§ 4 Abs. 2 Z 6.3.10 AAEV),“

8. In § 1 Abs. 4 Z 2 enfällt die lit. d und erhalten die nachfolgenden lit. e bis h die Bezeichnungen „d)“ bis „g)“.

9. In § 1 Abs. 4 Z 2 lit. e neu wird die Wortfolge „CIP etc.“ durch die Wortfolge „ortsgebundene Reinigung (CIP-Anlage), Mehrfachnutzung von Reinigungswässern“ ersetzt.

10. In § 1 Abs. 4 Z 2 lit. g (neu) wird der Ausdruck „gemäß Abs. 1 Z 5“ durch „gemäß Abs. 1 Z 6“ ersetzt.

11. Nach § 1 Abs. 4 Z 2 lit. g (neu) wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. h angefügt:

  1. „h) Speziell bei Betrieben bzw. Anlagen zur Erzeugung pflanzlicher Öle und Fette gemäß Abs. 1 Z 9 bis 11: Einsatz von Kreislaufsystemen für Fallwasser aus der Rohöltrocknung und der Schrottoastung mit eingebauten Abscheidersystemen zum Partikelrückhalt;“

12. In § 1 Abs. 4 Z 7 wird der Ausdruck „gemäß Abs. 1 Z 5“ durch „gemäß Abs. 1 Z 6“ ersetzt.

13. In § 1 Abs. 4 entfällt die bisherige Z 12, erhalten die bisherigen Z 8 bis 11 die Ziffernbezeichnungen „9“ bis „12“ und wird nach der Z 7 folgende Z 8 eingefügt:

  1. „8. Speziell bei Betrieben bzw. Anlagen zur Erzeugung pflanzlicher Öle und Fette gemäß Abs. 1 Z 9 bis 11:
    1. a) Soweit auf Grund des Marktangebotes möglich und des angewandten Raffinationsverfahrens sinnvoll Einsatz von Ölsaaten mit reduziertem Anteil an Schleimstoffen und freien bzw. unerwünschten Fettsäuren sowie Einsatz von Ölsaaten mit geringem Pestizidgehalt;
    2. b) rasche Verarbeitung gegen enzymatische oder mikrobielle Zersetzung empfindlicher Rohware;
    3. c) bevorzugter Einsatz physikalischer Raffinationsverfahren (zB destillative Entsäuerung) zur Reduktion oder Vermeidung der Abgabe unerwünschter Öl- bzw. Fettbegleitstoffe über den Abwasserpfad; Abscheidung derartiger Begleitstoffe als feste großteils wiederverwertbare Abfallstoffe; weitestgehende Kreislaufführung aller am Umesterungs- bzw. Veredelungsprozess beteiligten Stoffe;
    4. d) Einsatz semikontinuierlicher oder kontinuierlicher Verfahren bei der Dämpfung mit Kreislaufführung des barometrischen Fallwassers; Vermeidung des Kontaktes von gestrippten Ölen bzw. Fettsäuren mit dem Abwasser;
    5. e) Verzicht auf den Einsatz fettspaltender Mikroorganismen oder Enzyme zur Reinigung von Fettabscheidern oder zur Entsorgung von Fettabscheiderinhalten über den Abwasserpfad;“

14. § 1 Abs. 4 Z 12 (neu) lautet:

  1. „12. Vorbereitung zur Wiederverwendung, Recycling, Verwertung oder Beseitigung der bei der Produktion anfallenden Reststoffe sowie der Rückstände aus der Abwasserreinigung als Abfall gemäß § 1 Abs. 2 und 2a des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 84/2024;“

15. Dem § 1 wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Sofern im Einzelfall nicht aufgrund der Zusammensetzung aller eingesetzten (ab)wasserrelevanten Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffe und der (Ab)Wasser verursachenden Herstellungs-, Verarbeitungs-, Verwertungs- oder sonstigen Prozesse ausgeschlossen werden kann, dass der jeweilige Parameter entstehen oder im (Ab)Wasser auftreten kann, ist die Messung folgender Parameter als BVT-Beobachtungsparameter (§ 3 Z 7 der Emissionsregisterverordnung 2017, BGBl. II Nr. 207/2017, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 159/2024) für IE-Richtlinien-Anlagen mit der genannten Mindesthäufigkeit gemäß § 33 Abs. 3 WRG 1959 vorzuschreiben:

Monatliche Messung des Parameters Chlorid.“

16. In § 2 wird der Ausdruck „Chlor-Gesamtchlor, Ammonium, Sulfid und adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX).“ durch „Chrom-Gesamt, Nickel, Quecksilber, Chlor-Freies Chlor, Chlor-Gesamtchlor, Ammonium, Sulfid und adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX), Kohlenwasserstoff-Index (KW-Index).“ ersetzt.

17. § 4 Abs. 2 Z 4 und 5 lautet:

  1. „4. Bei kontinuierlicher Messung des Parameters pH-Wert gilt die Emissionsbegrenzung als eingehalten, wenn sie in mindestens 80 % der Abwasserablaufzeit eines Tages eingehalten wird und in der restlichen Abwasserablaufzeit der Emissionsbereich um nicht mehr als 0,3 pH-Einheiten über- bzw. unterschritten wird. Bei kontinuierlicher Messung von anderen Abwasserparametern gilt die Emissionsbegrenzung als eingehalten, wenn sie in mindestens 80 % der Abwasserablaufzeit eines Tages eingehalten wird und die Messwerte in der restlichen Abwasserablaufzeit eines Tages beim Parameter Temperatur maximal das 1,2fache, beim Parameter Ammonium maximal das 2fache, und bei allen übrigen Abwasserparametern maximal das 1,5fache der Emissionsbegrenzung erreichen.
  2. 5. Sofern ein Mindestwirkungsgrad der Entfernung zur Anwendung kommt, gilt die Emissionsbegrenzung als eingehalten, wenn der arithmetische Mittelwert aller im Lauf eines Untersuchungsjahres gemessenen Wirkungsgrade der Elimination größer ist als der Mindestwirkungsgrad der Anlage A. Sofern in Anlage A keine anderen Regelungen getroffen werden, bezieht sich der Mindestwirkungsgrad auf die der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage jeweils zufließende bzw. abfließende Fracht eines Tages.“

18. In § 4 Abs. 3 Z 2 wird nach dem Ausdruck „Gesamter gebundener Stickstoff“ der Ausdruck „(TNb)“ eingefügt.

19. In § 5 erhält der bisherige Abs. 2 die Bezeichnung „(3)“ und es wird nach Abs. 1 folgender Abs. 2 eingefügt:

„(2) § 1 Abs. 1, 2, 4 und 5, § 2 und § 4 Abs. 2 Z 4 und Abs. 3 Z 2 sowie die Anlage A in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 186/2026 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

20. In § 5 Abs. 3 (neu) wird der Ausdruck „Für bei Inkrafttreten der Verordnung BGBl. II Nr. 60/2024“ durch „Für bei Inkrafttreten der Verordnungen BGBl. II Nr. 60/2024 und BGBl. 186/2026“ ersetzt.

21. Die Anlage A lautet:

„Anlage A

Emissionsbegrenzungen gemäß § 1

 

I. Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer

II. Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation

Allgemeine Parameter

  

Temperatur

30 ºC

35 ºC a

Fischeitoxizität GF,Ei b

< 2

keine Beeinträchtigungen der biologischen Abbauvorgänge

Absetzbare Stoffe c

0,3 mL/L

10 mL/L d

Abfiltrierbare Stoffe c

30 mg/L

500 mg/L d

pH-Wert

6,5 – 8,5

6,5 – 9,5 e

Anorganische Parameter

  

Chrom – Gesamt f

ber. als Cr

0,5 mg/L

0,5 mg/L

Nickel f

ber. als Ni

0,5 mg/L g

0,5 mg/L g

Quecksilber f

ber. als Hg

0,005 mg/L

0,005 mg/L

Chlor- Freies Chlor f

ber. als Cl2

h

0,2 mg/L

Chlor- Gesamtchlor

ber. als Cl2

i j

0,3 mg/L j

Chlorid

ber. als Cl

durch GF,Ei begrenzt

-

Ammonium

ber. als N

5,0 mg/L k

l

Stickstoff – Gesamter gebundener Stickstoff TNb

ber. als N

km n

-

Gesamtphosphor

ber. als P

2,0 mg/L o

-

Sulfat

ber. als SO4

-

p q

Sulfid ber. als S

0,1 mg/L

1,0 mg/L r

Sulfit

ber. als SO3s

1,0 mg/L

10 mg/L

Organische Parameter

  

Gesamter organisch gebundener Kohlenstoff TOC

ber. als C t

30 mg/L u v

-

Chemischer Sauerstoffbedarf CSB

ber. als O2t

90 mg/L w x

-

Biochemischer Sauerstoffbedarf BSB5 mit Nitrifikationshemmung

ber. als O2

20 mg/L y

-

Adsorbierbare organisch gebundene Halogene AOX

ber. als Cl

0,5 mg/L

1,0 mg/L z

Schwerflüchtige lipophile Stoffe

20 mg/L

100 mg/L aa)

Kohlenwasserstoff-Index f

10 mg/L

20 mg/L

   

  1. a) Für Anlagen mit Tätigkeiten gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 8 oder 12 bis 14 ist im Einzelfall eine höhere Emissionsbegrenzung zulässig, sofern sichergestellt ist, dass es zu keiner Ausbildung von Dämpfen oder Vereisungen und zu keiner Gefahr der gesundheitlichen Belastung durch Dämpfe für das Betriebspersonal einer öffentlichen Kanalisationsanlage kommt.
  2. b) Ökotoxikologischer Kennwert; im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß § 4 Abs. 3 bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß § 4 Abs. 2 einzusetzen.
  3. c) Die Überwachung der Abwasserbeschaffenheit kann entweder mit dem Parameter Absetzbare Stoffe oder mit dem Parameter Abfiltrierbare Stoffe durchgeführt werden; der gleichzeitige Einsatz der Parameter Absetzbare Stoffen und Abfiltrierbare Stoffe ist nicht erforderlich. Für IE-Richtlinien-Anlagen ist die Überwachung der Abwasserbeschaffenheit jedenfalls mit dem Parameter Abfiltrierbare Stoffe durchzuführen.
  4. d) Für Anlagen mit Tätigkeiten gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 8 oder 12 bis 14 ist im Einzelfall eine höhere Emissionsbegrenzung zulässig, wenn sichergestellt ist, dass es zu keinen Ablagerungen auf Grund einer Einleitung gemäß § 1 Abs. 1 kommt, die den Betrieb der öffentlichen Kanalisation oder der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage stören.
  5. e) Für Anlagen mit Tätigkeiten gemäß § 1 Abs. 1 Z 9 bis 11 beträgt der maximale pH-Wert 10.
  6. f) Gilt für Anlagen mit Tätigkeiten gemäß § 1 Abs. 1 Z 9 bis 11.
  7. g) Bei katalytischer Fetthärtung im Abwasserteilstrom aus der Fetthärtung 2,0 mg/L. Erfolgt die katalytische Fetthärtung zeitlich begrenzt, so ist die Emissionsbegrenzung 2,0 mg/L im Zeitraum der Fetthärtung einzuhalten (temporärer Teilstrom).
  8. h) Chlor-Freies Chlor darf nicht nachweisbar sein. Für die Überwachung ist die Methode mit der niedrigsten unteren Arbeitsbereichsgrenze für Chlor-Freies Chlor gemäß der Methodenverordnung Wasser oder eine gleichwertige Methode anzuwenden.
  9. i) Für Anlagen mit Tätigkeiten gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 8 oder 12 bis 14 darf Chlor-Gesamtchlor bei einer Einleitung nicht nachweisbar sein. Für die Überwachung ist die Methode mit der niedrigsten unteren Arbeitsbereichsgrenze für Chlor-Gesamtchlor gemäß der Methodenverordnung Wasser oder eine gleichwertige Methode anzuwenden.
  10. j) Für Anlagen mit Tätigkeiten gemäß § 1 Abs. 1 Z 9 bis 11 beträgt die Emissionsbegrenzung 0,4 mg/L.
  11. k) Die Emissionsbegrenzung gilt nur bei einer Abwassertemperatur größer 12 °C im Ablauf der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage. Die Abwassertemperatur von 12 °C gilt als unterschritten, wenn bei fünf über den Untersuchungszeitraum gleichmäßig verteilten Temperaturmessungen mehr als ein Messwert kleiner oder gleich 12 °C ist. Bei kontinuierlicher Temperaturmessung gilt die Abwassertemperatur von 12 °C als unterschritten, wenn das 20-Perzentil der Messwerte nicht größer als 12 °C ist.
  12. l) Die Emissionsbegrenzung ist im Einzelfall bei Gefahr von Geruchsbelästigungen oder bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Kanalisations- und Kläranlagenbereich (technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der Methodenverordnung Wasser) festzulegen.
  13. m) Sofern der wasserrechtlichen Bewilligung der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage eine Tagesrohzulauffracht von mehr als 150 kg BSB5 zugrunde liegt, ist die der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage zufließende Fracht an TNb um mehr als 75 % zu vermindern (Mindestwirkungsgrad). Der Mindestwirkungsgrad gilt jedenfalls als eingehalten, wenn in der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage eine zusätzliche Stickstoffdosierung zum Aufbau neuer Zellsubstanz erfolgt und wenn in ihrem Ablauf nach Maßgabe des § 4 Abs. 2 Z 1 die Emissionsbegrenzungen der Anlage A für Ammonium und – sofern es sich um eine IE-Richtlinien-Anlage handelt – für TNb gemäß Fußnote n) nicht überschritten werden.
  14. n) Für IE-Richtlinien-Anlagen ist nach Maßgabe der Fußnote k) zusätzlich zu Fußnote m) eine TNb-Konzentration von maximal 20 mg/L vorzuschreiben.
  15. o) Für Anlagen mit Tätigkeiten gemäß § 1 Abs. 1 Z 6 beträgt die Emissionsbegrenzung 1,0 mg/L.
  16. p) Für Anlagen mit Tätigkeiten gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 8 oder 12 bis 14 beträgt die Emissionsbegrenzung 200 mg/L. Im Einzelfall bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Kanalisations- und Kläranlagenbereich unter Berücksichtigung der Verdünnungsverhältnisse im Kanal sind höhere Werte zulässig (technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der Methodenverordnung Wasser).
  17. q) Für Anlagen mit Tätigkeiten gemäß § 1 Abs. 1 Z 9 bis 11 ist die Emissionsbegrenzung im Einzelfall bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Kanalisations- und Kläranlagenbereich unter Berücksichtigung der Verdünnungsverhältnisse im Kanal entsprechend der technischen Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der Methodenverordnung Wasser festzulegen.
  18. r) Für Anlagen mit Tätigkeiten gemäß § 1 Abs. 1 Z 9 bis 11 beträgt die Emissionsbegrenzung 2,0 mg/L.
  19. s) Gilt für Anlagen mit Tätigkeiten gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 8 oder 12 bis 14.
  20. t) Für die Überwachung der Abwasserbeschaffenheit kann entweder der Parameter TOC oder der Parameter CSB eingesetzt werden; der gleichzeitige Einsatz von TOC und CSB in der Überwachung ist nicht erforderlich.
  21. u) Für IE-Richtlinien-Anlagen mit Tätigkeiten gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 4 oder 7 oder 8 gilt: im Einzelfall ist ein Konzentrationswert der Emissionsbegrenzung von 40 mg/L zulässig, sofern dieser gemeinsam mit einem Mindestwirkungsgrad der TOC-Entfernung von größer als 95 % vorgeschrieben wird. Für alle anderen Anlagen gilt: Bei einer TOC-Zulaufkonzentration der Tagesmischprobe über 330 mg/l (gemessen als arithmetisches Monatsmittel im Zulauf zur biologischen Stufe der Abwasserbehandlungsanlage) ist eine Ablaufkonzentration entsprechend eines TOC-Mindestwirkungsgrades von 85 % zulässig. Abweichend von § 4 Abs. 2 Z 5 bezieht sich der Mindestwirkungsgrad bei Nicht-IE-Richtlinien-Anlagen auf das Verhältnis der TOC-Tagesfrachten im Zulauf bzw. Ablauf der Abwasserbehandlungsanlage. Als TOC-Tagesfracht im Zulauf ist die der wasserrechtlichen Bewilligung zugrundeliegende Belastung der Abwasserbehandlungsanlage maßgebend.
  22. v) Für Anlagen mit Tätigkeiten gemäß § 1 Abs. 1 Z 9 bis 11 beträgt die Emissionsbegrenzung 50 mg/L.
  23. w) Für IE-Richtlinien-Anlagen mit Tätigkeiten gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 4 oder 7 oder 8 gilt: im Einzelfall ist ein Konzentrationswert der Emissionsbegrenzung von 120 mg/L zulässig, sofern dieser gemeinsam mit einem Mindestwirkungsgrad der CSB-Entfernung von größer als 95 % vorgeschrieben wird. Für alle anderen Anlagen gilt: Bei einer CSB-Zulaufkonzentration der Tagesmischprobe über 1000 mg/l (gemessen als arithmetisches Monatsmittel im Zulauf zur biologischen Stufe der Abwasserbehandlungsanlage) ist eine Ablaufkonzentration entsprechend einer CSB-Mindestabbauleistung von 85 % zulässig. Abweichend von § 4 Abs. 2 Z 5 bezieht sich der Mindestwirkungsgrad bei Nicht-IE-RL-Anlagen auf das Verhältnis der CSB-Tagesfrachten im Zulauf bzw. Ablauf der Abwasserbehandlungsanlage. Als CSB-Tagesfracht im Zulauf ist die der wasserrechtlichen Bewilligung zugrundeliegende Belastung der Abwasserbehandlungsanlage maßgebend.
  24. x) Für Anlagen mit Tätigkeiten gemäß § 1 Abs. 1 Z 9 bis 11 beträgt die Emissionsbegrenzung 150 mg/L.
  25. y) Für Anlagen mit Tätigkeiten gemäß § 1 Abs. 1 Z 9 bis 11 beträgt die Emissionsbegrenzung 25 mg/L.
  26. z) Für Anlagen mit Tätigkeiten gemäß § 1 Abs. 1 Z 9 bis 11 beträgt die Emissionsbegrenzung 0,5 mg/L.
  27. aa) Für Anlagen mit Tätigkeiten gemäß § 1 Abs. 1 Z 9 bis 11 ist im Einzelfall eine höhere Emissionsbegrenzung zulässig, sofern sichergestellt ist, dass es in der öffentlichen Kanalisations- und Abwasserbehandlungsanlage zu keinen störenden Fettablagerungen sowie in der Abwasserbehandlungsanlage zu keiner Ausbildung von störenden Schwimmschlammdecken in Klärbecken zufolge einer solchen Einleitung kommt.“

Artikel 2

Änderung der Indirekteinleiterverordnung

Auf Grund des § 32b des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), BGBl. Nr. 215/1959, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 73/2018 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, BGBl. I Nr. 10/2025, wird verordnet:

Die Verordnung betreffend Abwassereinleitungen in wasserrechtlich bewilligte Kanalisationen (Indirekteinleiterverordnung – IEV), BGBl. II Nr. 222/1998, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 389/2021, wird wie folgt geändert:

1. § 4 Abs. 2 wird durch folgende Abs. 2 und 2a ersetzt:

„(2) Bei einer Indirekteinleitung gemäß Abs. 1 gelten – bezogen auf einen zweijährlichen Untersuchungszeitraum und die mitgeteilte Abwassermenge – folgende Mindesthäufigkeiten der Überwachung:

  1. 1. einmal im Rahmen der Fremdüberwachung bei einer Abwassermenge von nicht größer als 5 m3/d,
  2. 2. zweimal im Rahmen der Fremdüberwachung bei einer Abwassermenge von größer als 5 m3/d, aber nicht größer als 50 m3/d,
  3. 3. fünfmal im Rahmen der Eigenüberwachung und einmal im Rahmen der Fremdüberwachung bei einer Abwassermenge von größer als 50 m3/d.

    Die Fremdüberwachung nach Z 1 bis 3 hat im Zeitraum einer hohen Belastung des Abwassers mit maßgeblichen gefährlichen Inhaltsstoffen zu erfolgen; die Eigenüberwachung nach Z 3 ist in regelmäßigen Intervallen verteilt über den gesamten zweijährlichen Untersuchungszeitraum durchzuführen. Eigenüberwachung und Fremdüberwachung dürfen nicht durch ein- und dieselbe natürliche oder juristische Person durchgeführt werden.

(2a) Von der Fremdüberwachung nach Abs. 2 Z 1 sind ausgenommen:

  1. 1. Betriebe bzw. Anlagen gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 der Abwasseremissionsverordnung Getränke, BGBl. II Nr. 159/2024, deren Tätigkeit das Herstellen, Verarbeiten und Abfüllen von Wein ist, dann, wenn sie weniger als 50 000 Liter Wein pro Jahr produzieren;
  2. 2. Betriebe oder Anlagen gemäß § 1 Abs. 1 Z 9 der Abwasseremissionsverordnung Getränke, sofern ausschließlich eine Herstellung von natürlichem Fruchtsaft (§ 1 Z 8 lit. a der Fruchtsaftverordnung, BGBl. II Nr. 83/2004, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 206/2013) erfolgt und die installierte Verarbeitungskapazität für natürliche Rohstoffe nicht größer ist als 100 Tonnen pro Jahr.“

2. Dem § 7 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) § 4 Abs. 2 und 2a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 186/2026 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 3

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Schlachtung, der Fleischverarbeitung, der Erzeugung von Fisch- und Schalentierprodukten und der Erzeugung tierischer Öle und Fette, einschließlich der Speiseöl- und Speisefetterzeugung aus tierischen Rohstoffen (Abwasseremissionsverordnung Fleisch- und Fischwirtschaft – AEV Fleisch- und Fischwirtschaft)

Auf Grund der §§ 33b Abs. 3, 4, 5 und 7 sowie 33c Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), BGBl. Nr. 215/1959, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 73/2018 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, BGBl. I Nr. 10/2025, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus verordnet:

§ 1. (1) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit den Tätigkeiten

  1. 1. Schlachten von Tieren;
  2. 2. Be- und/oder Verarbeiten und Verpacken von tierischem Fleisch einschließlich des Bearbeitens von Därmen, Innereien und Schlachtnebenerzeugnissen;
  3. 3. Herstellen und Verpacken von Fertiggerichten auf der überwiegenden Basis von tierischem Fleisch;
  4. 4. Gewinnen und Verpacken von Schlachttierfetten;
  5. 5. Frischverarbeiten, Konservieren, Marinieren, Kochmarinieren, Räuchern, Braten und Verpacken von Fisch oder Schalentieren aller Art;
  6. 6. Herstellen und Verpacken von Heimtierfutter auf der überwiegenden Basis von tierischen Ausgangsmaterialien;
  7. 7. Reinigen von Abluft und wässrigen Kondensaten aus Tätigkeiten gemäß Z 1 bis 6;
  8. 8. Reinigen von Betrieben oder Anlagen mit Tätigkeiten gemäß Z 1 bis 7 sowie Innenreinigen von Transportbehältern für Tiere, tierisches Fleisch, Fleischprodukte oder Fischprodukte im Zuge der Tätigkeiten gemäß Z 1 bis 7

    in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. Stechblut, Jauche oder Gülle dürfen nicht in ein Fließgewässer oder eine öffentliche Kanalisation eingeleitet werden.

(2) Abs. 1 gilt nicht für die Einleitung von

  1. 1. Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (§ 4 Abs. 2 Z 4.1 der Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung (AAEV), BGBl. Nr. 186/1996, in der jeweils geltenden Fassung),
  2. 2. Abwasser aus Laboratorien (§ 4 Abs. 2 Z 4.3 AAEV),
  3. 3. Abwasser aus der Wasseraufbereitung (§ 4 Abs. 2 Z 4.4 AAEV),
  4. 4. Abwasser aus der Erzeugung pflanzlicher Öle und Fette einschließlich der Erzeugung von pflanzlicher Speiseöl- und Speisefetterzeugung (Teilbereich des § 4 Abs. 2 Z 5.9 AAEV)
  5. 5. Abwasser aus der Trocknung pflanzlicher Produkte für die Futtermittelherstellung (§ 4 Abs. 2 Z 5.13 AAEV),
  6. 6. Abwasser aus der Massentierhaltung (§ 4 Abs. 2 Z 10.1 AAEV),
  7. 7. Abwasser aus der Tierkörperverwertung (§ 4 Abs. 2 Z 10.2 AAEV),
  8. 8. Abwasser aus Herstellung von Hautleim, Gelatine und Knochenleim (§ 4 Abs. 2 Z 10.3 AAEV),
  9. 9. Abwasser aus der Fischintensivhaltung (§ 4 Abs. 2 Z 10.4 AAEV),
  10. 10. häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Abs. 1.

(3) Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV.

(4) Auf der Grundlage der Prüfung der Verhältnisse im Einzelfall sind folgende Maßnahmen des Standes der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik zu treffen:

  1. 1. Erfassung und Ableitung belasteter Abwässer und Niederschlagswässer getrennt von unbelasteten Niederschlags- und Kühlwässern in verschiedenen Abwassersystemen (Trennsystem);
  2. 2. Einsatz von Trockenkühl- oder nassen Kreislaufkühlsystemen anstelle von nassen Durchlaufkühlsystemen;
  3. 3. Verminderung des Abwärmeanfalles durch Einsatz von Einrichtungen zur Wärmerückgewinnung in Wärmetauschern;
  4. 4. Verminderung des Wasserverbrauches und des Abwasseranfalles durch
    1. a) Einrichtung von Kreisläufen für Waschwasser sowie für Reinigungs- oder Desinfektionslösungen, erforderlichenfalls unter Einsatz von Zwischenbehandlungsmaßnahmen in den Kreisläufen;
    2. b) automationsunterstützte Programmsteuerung von Verarbeitungs- und Reinigungsvorgängen;
    3. c) Einsatz von wassersparenden Armaturen an Zapfstellen;
    4. d) Einrichtung von Kreisläufen für Kühlwasser; Einrichtung von Rücknahmemöglichkeiten für lediglich thermisch belastetes Kühlwasser (etwa aus Wärmetauschern oder Dampfkondensate aus der Energieerzeugung) in die Produktionsprozesse (als Reinigungs-, Kesselspeise- oder Brauchwasser);
    5. e) Einsatz wassersparender Reinigungsverfahren (zB Trockenreinigungsmaßnahmen etwa vor der Nassreinigung von Arbeitsräumen oder Anlagen, Hochdruckreiniger, ortsgebundene Reingung (CIP-Anlage) etc.);
    6. f) speziell bei Betrieben oder Anlagen zum Gewinnen und Verpacken von Schlachttierfetten: bevorzugter Einsatz des Trockenschmelzverfahrens;
    7. g) speziell bei Betrieben oder Anlagen zum Frischverarbeiten, Konservieren, Marinieren, Kochmarinieren, Räuchern, Braten von Fisch oder Schalentieren: Entfernung von Fett und Eingeweiden durch Absaugen (Vakuum) statt der Verwendung von Wasser; trockener Transport (Förderbänder) von Fett, Eingeweiden, Haut und Filets; Einsatz wassersparender Auftauautomaten bei der Verarbeitung von Tiefkühlrohware;
    8. h) speziell bei Betrieben oder Anlagen zum Schlachten von Tieren und der Bearbeitung von Därmen: Trockenes Entleeren der Schlachttiermägen und trockene Entleerung der Schweinedünndärme;
    9. i) speziell bei Betrieben oder Anlagen zum Schlachten von Tieren: Einsatz wassersparender Brühverfahren,

      sodass folgende spezifische Abwasseranfälle angestrebt werden: Schlachten von Rindern (in Betrieben und Anlagen zum Schlachten von Tieren): 3,9 m³ pro Tonne Schlachtkörper oder 1,3 m³ pro Rind; Schlachten von Rindern in Kombination mit anderen Tätigkeiten der Nahrungsmittelherstellung: 5,25 m3 pro Tonne Schlachtkörper oder 2,45 m3 pro Rind; Schlachten von Schweinen (in Betrieben und Anlagen zum Schlachten von Tieren): 3,5 m³ pro Tonne Schlachtkörper oder 0,3 m³ pro Schwein; Schlachten von Hühnern (in Betrieben und Anlagen zum Schlachten von Tieren): 6,3 m³ pro Tonne Schlachtkörper oder 0,013 m³ pro Huhn; Verarbeitung von Fleisch für den menschlichen Verzehr (in Betrieben oder Anlagen zum Be- und/oder Verarbeiten und Verpacken von tierischem Fleisch einschließlich des Bearbeitens von Därmen): 8,0 m³ pro Tonne verarbeitetem Fleisch; Herstellen von Nassfutter für Heimtiere (in Betrieben und Anlagen zum Herstellen und Verpacken von Heimtierfutter): 2,4 m³ pro Tonne Erzeugnis;

  1. 5. Verzicht auf die Ableitung vorzerkleinerter Feststoffe mit dem Abwasser sowie weitestgehender innerbetrieblicher Rückhalt von:
    1. a) Stechblut, Jauche und Gülle;
    2. b) Magen-, Darm- und Panseninhalt sowie Darmschleim;
    3. c) Feststoffen, wie Haare, Borsten, Klauen, Federn, Fett uä;
  1. 6. Einsatz gezielter innerbetrieblicher Maßnahmen zur Verhinderung von Aufguss- oder Produktverlusten; Einsatz von Abfüllmaschinen nach dem Vakuumverfahren;
  2. 7. Gedrosselte oder zeitlich gestaffelte Entleerung von Koch- oder Pökelkesseln oder von sonstigen Großbehältern;
  3. 8. Sparsamer, gezielter und bestimmungsgemäßer Einsatz von Reinigungs- und Desinfektionsmitteln; weitestgehender Verzicht auf den Einsatz von Reinigungs- und Desinfektionsmitteln mit gewässergefährdenden Eigenschaften, und insbesondere von prioritären Stoffen; weitestgehender Ersatz halogenhaltiger oder halogenabspaltender Desinfektionsmittel durch sauerstoffabspaltende Mittel; Wiederverwendung von Reinigungschemikalien bei der ortsgebundenen Reinigung (CIP);
  4. 9. Minimierung des biologischen Abbaus von tierischen Nebenprodukten durch rasches Sammeln und kurze Lagerung von tierischen Nebenprodukten in geschlossenen Behältern oder Räumen, gegebenenfalls unter Verwendung von Kühlung, vor der Weiterverwendung;
  5. 10. Vermeidung, Vorbereitung zur Wiederverwendung, Recycling oder sonstiges Verwerten von flüssigen Rohstoff- oder Produktionsresten sowie von hochkonzentrierten Abwasserteilströmen gemäß § 1 Abs. 2 und 2a des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 84/2024;
  6. 11. Einsatz von Ausgleichsbecken zur Abminderung von hydraulischen und Schmutzfrachtspitzen;
  7. 12. Bei Indirekteinleitern Einsatz physikalischer oder chemischer Abwasserreinigungsverfahren (zB Grob- und Feinsiebung, Sedimentation, Neutralisation, Flotation, Flockung, Fällung, Filtration); Einsatz bevorzugt mechanischer Verfahren zur Schaumbekämpfung;
  8. 13. Bei Direkteinleitern Einsatz von Verfahren gemäß Z 11 sowie von biologischen Abwasserreinigungsverfahren mit Kohlenstoffentfernung, Nitrifikation sowie Stickstoff- und Phosphorentfernung;
  9. 14. Vom Abwasser gesonderte Verwertung der bei der Produktion anfallenden Reststoffe sowie Entsorgung der Rückstände aus der Abwasserreinigung als Abfall (AWG 2002);
  10. 15. Maßnahmen zur Reduktion von Wasserverbrauch, Abwasseranfall und -verschmutzung sollen jedenfalls bei Anlagen gemäß § 33c Abs. 6 Z 1 oder 2 des Wasserrechtsgesetzes 1959 – WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2018, (im Folgenden: IE-Richtlinien-Anlagen) anhand eines über § 3 Abs. 8 AAEV hinausgehenden Katasters der Wasser- und Abwasserströme im Produktionsprozess geplant werden. Dieser Kataster ist als Teil des Umweltmanagementsystems zu führen, regelmäßig zu überprüfen und hat Informationen über die wesentlichen Prozesse in der Produktion und Informationen über die Abwasserströme in der Produktion zu enthalten:
    1. a) vereinfachte Verfahrensfließbilder und Massenbilanzen, welche Emissionsquellen und Wasserverbrauch/Abwasseranfall aufzeigen;
    2. b) Beschreibung prozessintegrierter Techniken der Abwasserbehandlung an der Quelle, einschließlich deren Leistungsfähigkeit;
    3. c) Mittelwerte und Schwankungsbreite des Durchflusses und von wasserspezifischen Eigenschaften wie zB pH-Wert, Temperatur, Leitfähigkeit;
    4. d) durchschnittliche Konzentrations- und Frachtwerte von an der Messstelle jeweils relevanten Schadstoffen/Parametern und deren Schwankungsbreite wie zB Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) oder Gesamter organisch gebundener Kohlenstoff (TOC), Stickstoff-Komponenten, Phosphor, Chlorid;
    5. e) Informationen über die zur Erfassung der vorgenannten Informationen implementierte Überwachungsstrategie.

      Es können andere Techniken eingesetzt werden, die ein mindestens gleichwertiges Umweltschutzniveau gewährleisten.

(5) Sofern im Einzelfall nicht aufgrund der Zusammensetzung aller eingesetzten (ab)wasserrelevanten Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffe und der (Ab)Wasser verursachenden Herstellungs-, Verarbeitungs-, Verwertungs- oder sonstigen Prozesse ausgeschlossen werden kann, dass der jeweilige Parameter entstehen oder im (Ab)Wasser auftreten kann, ist die Messung folgender Parameter als BVT-Beobachtungsparameter (§ 3 Z 7 der Emissionsregisterverordnung 2017, BGBl. II Nr. 207/2017, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 159/2024) für IE-Richtlinien-Anlagen mit der genannten Mindesthäufigkeit gemäß § 33 Abs. 3 WRG 1959 vorzuschreiben:

Monatliche Messung des Parameters Chlorid.

§ 2. Durch nachstehend genannte Parameter der Anlage A werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß § 33b Abs. 2 und 11 WRG 1959 erfasst: Kupfer (Cu), Zink (Zn), Chlor-Freies Chlor, Chlor-Gesamtchlor, Ammonium, Sulfid und adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX).

§ 3. Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 AAEV anhand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen (§ 6 AAEV).

§ 4. (1) Eine Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter gemäß Anlage A ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten.

(2) Für die Eigenüberwachung gilt:

  1. 1. Sofern in den Z 2 bis 5 keine anderen Regelungen getroffen werden, gilt eine Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter der Anlage A als eingehalten, wenn bei fünf aufeinanderfolgenden Messungen vier Messwerte nicht größer sind als die Emissionsbegrenzung und lediglich ein Messwert die Emissionsbegrenzung um nicht mehr als 50 % (bei Ammonium um nicht mehr als 100 %) überschreitet („4 von 5“-Regel).
  2. 2. Beim Parameter Temperatur ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden; der höchste Messwert darf das 1,2fache der Emissionsbegrenzung nicht überschreiten.
  3. 3. Beim Parameter pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden; der Emissionsbereich darf um nicht mehr als maximal 0,5 pH-Einheiten über- oder unterschritten werden.
  4. 4. Bei kontinuierlicher Messung des Parameters pH-Wert gilt die Emissionsbegrenzung als eingehalten, wenn sie in mindestens 80 % der Abwasserablaufzeit eines Tages eingehalten wird und die Messwerte in der restlichen Abwasserablaufzeit eines Tages den Emissionsbereich um maximal 0,3 pH-Einheiten unter- oder überschreiten. Bei kontinuierlicher Messung von anderen Abwasserparametern gilt die Emissionsbegrenzung als eingehalten, wenn sie in mindestens 80 % der Abwasserablaufzeit eines Tages eingehalten wird und die Messwerte in der restlichen Abwasserablaufzeit eines Tages beim Parameter Temperatur maximal das 1,2fache, beim Parameter Ammonium maximal das 2fache und bei allen übrigen Abwasserparametern maximal das 1,5fache der Emissionsbegrenzung erreichen.
  5. 5. Sofern ein Mindestwirkungsgrad der Entfernung zur Anwendung kommt, gilt die Emissionsbegrenzung als eingehalten, wenn der arithmetische Mittelwert aller im Lauf eines Untersuchungsjahres gemessenen Wirkungsgrade der Elimination größer ist als der Mindestwirkungsgrad der Anlage A. Der Mindestwirkungsgrad bezieht sich auf die der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage jeweils zufließende bzw. abfließende Fracht eines Tages.

(3) Für die Fremdüberwachung gilt:

  1. 1. Sofern in der Z 2 keine andere Regelung getroffen wird, ist die Messung zu wiederholen, wenn bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Fremdüberwachung einer Einleitung ein Messwert eines Abwasserparameters der Anlage A ermittelt wird, der zwischen der Emissionsbegrenzung und deren 1,5fachem (bei Ammonium deren 2fachem) liegt. Ist bei der Wiederholungsmessung der Messwert nicht größer als die Emissionsbegrenzung, gilt die Emissionsbegrenzung als eingehalten. Bei häufigerer Fremdüberwachung im Jahr gilt die „4 von 5“-Regel gemäß Abs. 2 Z 1.
  2. 2. Für die Parameter Temperatur, pH-Wert und Gesamter gebundener Stickstoff gilt Abs. 2.

(4) Bei einer Abwassereinleitung aus Betrieben und Anlagen mit den Tätigkeiten gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 3 und dem Reinigen von Betrieben und Anlagen mit Tätigkeiten gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 3 sowie Innenreinigen von Transportbehältern für Tiere, tierisches Fleisch oder Fleischprodukte im Zuge der Tätigkeiten gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 3 in eine öffentliche Kanalisation, gelten im Hinblick auf die Geringfügigkeit der Abwasseremissionen die Emissionsbegrenzungen für die Abwasserparameter Temperatur, Abfiltrierbare Stoffe, Absetzbare Stoffe, pH-Wert und Schwerflüchtige lipophile Stoffe der Anlage A Spalte II im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung auch als eingehalten, wenn

  1. 1. der wasserrechtlichen Bewilligung zumindest eines der folgenden Kriterien zugrunde liegt:
    1. a) eine Anzahl der Großviehschlachtungen von nicht größer als 20 pro Tag und 100 pro Woche oder
    2. b) eine Anzahl der Schweineschlachtungen von nicht größer als 100 pro Tag und 500 pro Woche oder
    3. c) eine Anzahl der Geflügelschlachtungen von nicht größer als 200 pro Tag und 1 000 pro Woche oder
    4. d) eine maximale Kapazität an geschlachtetem Lebendgewicht von nicht größer als 10 Tonnen pro Tag und 50 Tonnen pro Woche oder
    5. e) bei einem Verarbeitungsbetrieb ohne eigene Schlachtung eine maximale Tagesverarbeitungskapazität von zwei Tonnen Fleisch oder
    6. f) bei einem Verarbeitungsbetrieb mit eigener Schlachtung und ausschließlicher Weiterverarbeitung sämtlichen Schlachtguts im eigenen Betrieb eine maximale Tagesverarbeitungskapazität von einer Tonne Fleisch und
  1. 2. die in Betracht kommenden Maßnahmen nach dem Stand der Technik gemäß § 1 Abs. 4 nachweislich laufend beachtet werden und
  2. 3. zeitlich durchgehende Aufzeichnungen des Wasserverbrauches geführt werden und
  3. 4. in die Abwasserableitung vor der Vereinigung mit anderem (Ab)wasser
    1. a) eine Siebanlage mit einer Spaltweite von nicht größer als 2 mm bei einer Anzahl der Schlachtungen pro Tag und Woche von nicht größer als 10 % einer unter Z 1 lit. a bis d genannten maximalen Schlachtkapazität oder mit einer Spaltweite von nicht größer als 0,75 mm und automatischer Räumung bei einer Anzahl der Schlachtungen pro Tag und Woche von größer als 10 % einer unter Z 1 lit. a bis d genannten maximalen Schlachtkapazität eingebaut ist und nachweislich zeitlich durchgehend betrieben wird und
    2. b) eine Abscheideranlage, bestehend aus Schlammfang und Fettabscheider, eingebaut ist, die gemäß ÖNORM EN 1825-2 von 2002-09-01, unter allfälliger zusätzlicher Berücksichtigung eines Entsorgungsfaktors auf die ermittelte Nenngröße von 1 bei monatlicher und 2 bei vierteljährlicher Entleerung, bemessen, errichtet, betrieben und gewartet und nachweislich in einjährlichen Prüfintervallen von einer Fachperson oder einer Fachanstalt auf Zustand und Funktion überprüft wird und
  1. 5. zeitlich durchgehende Aufzeichnungen über alle vom Abwasser gesondert entsorgten Abfälle geführt werden, insbesondere auch jene, die in den Reinigungsanlagen der Z 4 anfallen, und
  2. 6. die Nachweise betreffend die Einhaltung der Festlegungen der Z 2 bis 5 zur jederzeitigen Einsichtnahme durch die Wasserrechtsbehörde bereitgehalten und in zweijährlichen Intervallen der Wasserrechtsbehörde vorgelegt werden.

(5) Abweichend von § 7 Abs. 8 Z 1 AAEV gelten für IE-Richtlinien-Anlagen folgende Mindesthäufigkeiten für maßgebliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß § 4 Abs. 1 erster und zweiter Satz AAEV im Rahmen der Eigenüberwachung:

  1. 1. kontinuierliche Messung der Abwassermenge, der Abwassertemperatur und des pH-Wertes;
  2. 2. bei der Direkteinleitung: tägliche (bei Tätigkeiten gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und 4: wöchentliche) Messung der Parameter Abfiltrierbare Stoffe, Gesamter gebundener Stickstoff (TNb), Phosphor-Gesamt;
  3. 3. bei der Direkteinleitung: tägliche (bei Tätigkeiten gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und 4: wöchentliche) Messung des Parameters Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) oder, alternativ dazu, Gesamter organisch gebundener Kohlenstoff (TOC);
  4. 4. bei der Direkteinleitung: monatliche Messung des Parameters Biochemischer Sauerstoffbedarf (BSB5);
  5. 5. bei Tätigkeiten gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und 4 Messung des Parameters adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) alle 3 Monate und
  6. 6. bei Tätigkeiten gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und 4 Messung der Parameter Zink (Zn) und Kupfer (Cu) alle 6 Monate.
  7. 7. Im Einzelfall kann die Mindesthäufigkeit für die Messung der Parameter Abfiltrierbare Stoffe, Gesamter gebundener Stickstoff (TNb), Phosphor-Gesamt, Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) oder, alternativ dazu, Gesamter organisch gebundener Kohlenstoff (TOC) bei Tätigkeiten gemäß § 1 Abs. 1 Z 2, 3, 5 und 6 von täglich auf wöchentlich reduziert werden, wenn der Nachweis erbracht wird, dass die Emissionswerte eine ausreichende Stabilität aufweisen. Eine ausreichende Stabilität ist gegeben, wenn mindestens 80 % der Messwerte eines Jahres die Hälfte der jeweiligen im Bescheid auferlegten Emissionsbegrenzung unterschreiten und die Abweichung jedes Messergebnisses vom Mittelwert aller Messungen im Jahr maximal 10 % der in der Verordnung festgelegten Emissionsbegrenzung beträgt.

(6) Probenahme und Analyse für einen Abwasserparameter der Anlage A sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der Methodenverordnung Wasser (MVW), BGBl. II Nr. 129/2019, in der jeweils geltenden Fassung, durchzuführen.

§ 5. (1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig treten

  1. 1. die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Schlachtung und Fleischverarbeitung (AEV Fleischwirtschaft), BGBl. II Nr. 12/1999,
  2. 2. die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus Anlagen zur Erzeugung von Fischprodukten (Fischproduktionsanlagen), BGBl. Nr. 1075/1994, und
  3. 3. die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Erzeugung pflanzlicher oder tierischer Öle und Fette einschließlich der Speiseöl- und Speisefetterzeugung, BGBl. Nr. 1079/1994,

    außer Kraft.

(2) Für bei Inkrafttreten der Verordnung BGBl. II Nr. 186/2026 rechtmäßig bestehende Einleitungen gemäß § 1 Abs. 1 gilt im Sinne des § 33c Abs. 1 WRG 1959 nach Maßgabe des § 33c Abs. 6 WRG 1959 Folgendes:

  1. 1. Einleitungen einer IE-Richtlinien-Anlage haben innerhalb von vier Jahren nach der Veröffentlichung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2749 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen in Bezug auf Schlachtanlagen und Anlagen zur Verarbeitung tierischer Nebenprodukte und/oder essbarer Schlachtnebenprodukte, ABl. L, 2023/2749, 18.12.2023, den Emissionsbegrenzungen der Anlage A (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen.
  2. 2. Für Einleitungen aller anderen Anlagen gilt:
    1. a) Wenn für die Einleitung noch nie eine erstmalige generelle Anpassungspflicht gemäß § 33c WRG 1959 ausgelöst wurde, hat die Einleitung innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten der Verordnung den Emissionsbegrenzungen der Anlage A (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen;
    2. b) Wenn für die Einleitung bereits einmal eine generelle Anpassungspflicht gemäß § 33c WRG 1959 ausgelöst wurde, besteht keine Anpassungspflicht.

§ 6. Durch diese Verordnung werden die Vorgaben folgender Rechtsakte der Europäischen Union hinsichtlich Industrieemissionen umgesetzt:

  1. 1. Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (im Folgenden: IE-Richtlinie), ABl. Nr. L 334 vom 17.12.2010 S. 17, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 158 vom 19.06.2012 S. 25,
  2. 2. Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2031 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der IE-Richtlinie für die Nahrungsmittel-, Getränke- und Milchindustrie,
  3. 3. Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2749 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der IE-Richtlinie in Bezug auf Schlachtanlagen und Anlagen zur Verarbeitung tierischer Nebenprodukte und/oder essbarer Schlachtnebenprodukte.

Anlage A

Emissionsbegrenzungen gemäß § 1

 

I)

Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer

II)

Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation

Allgemeine Parameter

  

Temperatur

30 °C

35 °C a

Fischeitoxizität GF,Eib

< 2

keine Beeinträchtigungen der biologischen Abbauvorgänge

Absetzbare Stoffe c

0,3 ml/L

10 ml/L d

Abfiltrierbare Stoffe c

30 mg/L

150 mg/L d

pH-Wert

6,5 – 8,5

6,0 – 9,5

Anorganische Parameter

  

Kupfer ber. als Cu

0,2 mg/L j

0,2 mg/L j

Zink ber. als Zn

0,5 mg/L j

0,5 mg/L j

Chlor – Freies Chlor

ber. als Cl2

e

0,2 mg/L

Chlor – Gesamtchlor

ber. als Cl2

0,4 mg/L

0,4 mg/L

Chlorid

ber. als Cl

durch GF,Ei begrenzt

-

Ammonium

ber. als N

5,0 mg/L f

g

Stickstoff – Gesamter gebundener Stickstoff TNb

ber. als N

f, h, i

-

Gesamtphosphor

ber. als P

1,0 mg/L

-

Organische Parameter

  

Gesamter organisch gebundener Kohlenstoff TOC

ber. als C k

30 mg/L

-

Chemischer Sauerstoffbedarf CSB

ber. als O2k

90 mg/L

-

Biochemischer Sauerstoffbedarf BSB5 mit Nitrifikationshemmung

ber. als O2

20 mg/L

-

Adsorbierbare organisch gebundene Halogene AOX

ber. als Cl

0,1 mg/L

0,3 mg/L l

Schwerflüchtige lipophile Stoffe

20 mg/L

100 mg/L m

   

  1. a) Im Einzelfall ist eine höhere Emissionsbegrenzung zulässig, sofern sichergestellt ist, dass es zu keiner Ausbildung von Dämpfen oder Vereisungen und zu keiner Gefahr der gesundheitlichen Belastung durch Dämpfe für das Betriebspersonal einer öffentlichen Kanalisationsanlage kommt.
  2. b) Ökotoxikologischer Kennwert; im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß § 4 Abs. 3 bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß § 4 Abs. 2 einzusetzen.
  3. c) Die Überwachung der Abwasserbeschaffenheit kann entweder mit dem Parameter Absetzbare Stoffe oder mit dem Parameter Abfiltrierbare Stoffe durchgeführt werden; der gleichzeitige Einsatz der Parameter Absetzbare Stoffe und Abfiltrierbare Stoffe ist nicht erforderlich. Für direkt einleitende IE-Richtlinien-Anlagen ist die Überwachung der Abwasserbeschaffenheit jedenfalls mit dem Parameter Abfiltrierbare Stoffe durchzuführen.
  4. d) Bei Abwasser aus Tätigkeiten gemäß § 1 Abs. 1 Z 1, 2, 3 und 5 ist im Einzelfall eine höhere Emissionsbegrenzung zulässig, wenn sichergestellt ist, dass es zu keinen Ablagerungen auf Grund einer Einleitung gemäß § 1 Abs. 1 Z 1, 2, 3 und 5 kommt, die den Betrieb der öffentlichen Kanalisation oder der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage stören.
  5. e) Chlor – Freies Chlor darf bei einer Einleitung gemäß § 1 Abs. 1 nicht nachweisbar sein. Für die Überwachung ist die Methode mit der niedrigsten unteren Arbeitsbereichsgrenze für Chlor – Freies Chlor gemäß Methodenverordnung Wasser oder eine gleichwertige Methode anzuwenden.
  6. f) Die Emissionsbegrenzung gilt nur bei einer Abwassertemperatur größer 12 °C im Ablauf der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage. Die Abwassertemperatur von 12 °C gilt als unterschritten, wenn bei fünf über den Untersuchungszeitraum gleichmäßig verteilten Temperaturmessungen mehr als ein Messwert kleiner oder gleich 12 °C ist. Bei kontinuierlicher Temperaturmessung gilt die Abwassertemperatur von 12 °C als unterschritten, wenn das 20-Perzentil der Messwerte nicht größer als 12 °C ist.
  7. g) Die Emissionsbegrenzung ist im Einzelfall bei Gefahr von Geruchsbelästigungen oder bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Kanalisations- und Kläranlagenbereich (technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der Methodenverordnung Wasser) festzulegen.
  8. h) Sofern der wasserrechtlichen Bewilligung der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage eine Tagesrohzulauffracht von mehr als 150 kg BSB5 zugrunde liegt, ist die der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage zufließende Fracht an TNb um mehr als 75 % zu vermindern (Mindestwirkungsgrad). Der Mindestwirkungsgrad gilt jedenfalls als eingehalten, wenn in der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage eine zusätzliche Stickstoffdosierung zum Aufbau neuer Zellsubstanz erfolgt und wenn in ihrem Ablauf nach Maßgabe des § 4 Abs. 2 Z 1 die Emissionsbegrenzungen für Ammonium und – sofern es sich um eine IE-Richtlinien-Anlage handelt – für TNb gemäß Fußnote i) nicht überschritten werden.
  9. i) Für IE-Richtlinien-Anlagen ist zusätzlich zu Fußnote h) eine TNb-Konzentration von maximal 20 mg/L vorzuschreiben.
  10. j) Gilt für IE-Richtlinien-Anlagen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1.
  11. k) Für die Überwachung der Abwasserbeschaffenheit kann entweder Parameter TOC oder der Parameter CSB eingesetzt werden; der gleichzeitige Einsatz von TOC und CSB in der Überwachung ist nicht erforderlich.
  12. l) Für Nicht-IE-Richtlinien-Anlagen, die Tätigkeiten gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 3 durchführen, und bei denen unter Berücksichtigung der Kriterien des § 12a WRG 1959 Schwerkraft-Fettabscheider als Hauptreinigungsschritt den Stand der Technik darstellen, ist eine Emissionsbegrenzung von 1,0 mg/L zulässig.
  13. m) Für Nicht-IE-Richtlinien-Anlagen, die Tätigkeiten gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 3 durchführen, und bei denen unter Berücksichtigung der Kriterien des § 12a WRG 1959 Schwerkraft-Fettabscheider als Hauptreinigungsschritt den Stand der Technik darstellen, ist eine Emissionsbegrenzung von 150,0 mg/L zulässig.

Totschnig

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