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BGBl II 115/2026

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

115. Verordnung: 2. Novelle zur Bäderhygieneverordnung 2012

115. Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Bäderhygieneverordnung 2012 geändert wird (2. Novelle zur Bäderhygieneverordnung 2012)

Auf Grund des § 15 des Bäderhygienegesetzes (BHygG), BGBl. Nr. 254/1976, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 42/2012 sowie durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, BGBl. I Nr. 10/2025, wird – soweit es sich um der Genehmigungspflicht gemäß § 74 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, unterliegende Bäder, Warmsprudelwannen (Whirlwannen), Saunaanlagen, Warmluft- und Dampfbäder und Kleinbadeteiche handelt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus – verordnet:

Die Verordnung über Hygiene in Bädern, Warmsprudelwannen (Whirlwannen), Saunaanlagen, Warmluft- und Dampfbädern und Kleinbadeteichen (Bäderhygieneverordnung 2012 – BHygV 2012), BGBl. II Nr. 321/2012, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 333/2023, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 14 folgender Eintrag eingefügt:

„§ 14a UV-Bestrahlung von Badewasser“

2. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 45 folgender Eintrag eingefügt:

„§ 45a Vorübergehende Stilllegung“

3. Im Inhaltsverzeichnis entfällt in den Einträgen zu den Unterabschnitten A. bis D. des 3. Abschnitts jeweils der Klammerausdruck „(Whirlwannen)“.

4. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 70:

„§ 70 Regenerationsbereich und Badebereich“

5. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 76:

„§ 76 Wasservögel, Fische und Haustiere“

6. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 78:

„§ 78 Speisung aus Wasserversorgungsanlagen gemäß Trinkwasserverordnung, Brunnen oder Quellen“

7. Im Inhaltsverzeichnis entfällt in den Einträgen zu den §§ 102, 104 und 105 jeweils der Klammerausdruck „(Whirlwannen)“; im Eintrag zu § 103 entfällt der Klammerausdruck „(Whirl Pools)“.

8. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Anlage 1:

Anlage 1

Analyse- und Prüfverfahren für Wasser von Becken und Warmsprudelwannen“

9. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Anlage 5:

Anlage 5

Zugelassene Mittel zur Einstellung des pH-Wertes und der Säurekapazität“

10. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Anlage 9:

Anlage 9

Anforderungen an den Ortsbefund für wasserhygienische Gutachten gemäß § 14 Abs. 2 ff BHygG über die Beschaffenheit des Wassers von Warmsprudelwannen“

11. Dem Inhaltsverzeichnis werden folgende Einträge angefügt:

Anlage 11

Verfahren zur Bestimmung der Formaldehydabgabe bei Hölzern

Anlage 12

Zugelassene Mittel zur Aufsalzung bei Salzwasserbecken“

12. In § 1 Abs. 1 und 3, der Unterüberschrift A., B., C. und D. zum 3. Abschnitt, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2, § 55, § 56 Abs. 1 Z 2 lit. a und b, § 57 Abs. 5, der Überschrift zu § 102, § 102 Abs. 3, 4 und 6, der Überschrift zu § 104, § 104, der Überschrift zu § 105, § 105 Abs. 1 und 2 und der Überschrift zu Anlage 9 entfällt jeweils der Klammerausdruck „(Whirlwannen)“.

13. § 1 Abs. 4 lautet:

„(4) Diese Verordnung ist auf Bäder, Warmsprudelwannen, Saunaanlagen, Warmluft- und Dampfbäder und Kleinbadeteiche, die im Rahmen einer Wohnanlage mit weniger als sechs Wohneinheiten gemeinschaftlich betrieben werden, nicht anzuwenden.“

14. In § 2 Z 4 erhalten die lit. c bis n die Bezeichnung „d)“ bis „o)“; nach lit. b wird folgende lit. c eingefügt:

  1. „c) Kombiniertes Frei- und Hallenbecken: Becken mit einem Beckenteil im Freien und einem Beckenteil in einem Gebäude;“

15. In § 2 Z 4 wird in lit. e das Wort „bis“ durch das Zeichen „≤“ und das Wort „über“ durch das Zeichen „˃“ ersetzt; in lit. l wird das Wort „maximal“ durch das Zeichen „≤“ ersetzt.

16. In § 2 Z 5 lit. c wird die Wortfolge „von bis zu“ durch das Zeichen „≤“ ersetzt.

17. In § 2 Z 5 lit. d wird das Wort „über“ durch das Zeichen „˃“ ersetzt.

18. In § 2 Z 6 wird die Wortfolge „kleiner als“ durch das Zeichen „˂“ ersetzt.

19. § 2 Z 10 lautet:

  1. „10. Badewasser: bei Becken das in der Badeanlage zirkulierende Wasser; bei Kleinbadeteichen das im Badebereich befindliche Wasser;“

20. In § 2 Z 19, § 27 Abs. 2, § 28 Abs. 2 und 3, § 31 Abs. 1, der Überschrift zu § 103 und § 103 Abs. 1 und 2 entfällt jeweils der Klammerausdruck „(Whirl Pools)“.

21. § 2 Z 23 lautet:

  1. „23. Warmsprudelwannen (Whirlwannen): Wannen mit einer Wasser umwälzenden und/oder Luft einblasenden Einrichtung, die in Betrieb ein Wasservolumen von mehr als 30 Liter aufweisen und zur Teil- und/oder Ganzkörperanwendung bestimmt sind; das Füllvolumen (Wassermenge, die sich in der Warmsprudelwanne befindet, bis das Wasser beginnt, über den Überlauf abzufließen) darf ≤ 400 Liter aufweisen, widrigenfalls eine Ausführung als Warmsprudelbecken erforderlich ist;“

22. In § 2 Z 24 wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt; dem § 2 werden folgende Z 25 bis 28 angefügt:

  1. „25. UV-Geräte: Geräte zur photochemischen Behandlung von Badewasser unter Anwendung von polychromatischer UV-Strahlung;
  2. 26. Minimale Fluenz: Betriebszustand mit maximalem Durchfluss, minimaler Strahlungsleistung und einer minimalen Transmission des zu behandelnden Wassers;
  3. 27. Maximale Fluenz: Betriebszustand mit minimalem Durchfluss, maximaler Strahlungsleistung und einer maximalen Transmission des zu behandelnden Wassers;
  4. 28. Berechtigte Personen: Personen bzw. Unternehmen, die die fachlich erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen zur Prüfung und Überwachung der jeweiligen Anlage besitzen; dies können insbesondere Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure), Ziviltechniker und akkreditierte Stellen einschlägiger Fachgebiete sowie gerichtlich zertifizierte Sachverständige für Schwimmbadtechnik sein.“

23. In § 3 wird das Wort „bis“ durch das Zeichen „≤“ ersetzt.

24. In § 4 Abs. 2 wird der Beistrich nach dem Wort „Nischen“ durch das Wort „ und“ ersetzt und entfällt die Wortfolge „und Einstiege“.

25. § 4 Abs. 3 Z 3 lautet:

  1. „3. Beckenwänden und Wänden von Einbauten in Becken, sofern die Gesamtlänge der wasserberührenden Seiten dieser Einbauten und Beckenwände nicht mehr als 20% der allseitigen Überlaufkante beträgt und die Flächen dieser Einbauten leicht zu reinigen und zu desinfizieren sind. Der Anteil der Unterbrechung bei Beckenwänden darf jedenfalls 10% des Gesamtumfanges nicht überschreiten, wobei jede Seite zumindest zu 50% mit einer Überlaufkante ausgestattet sein muss,“

26. § 5 Abs. 1 Z 1 lautet:

  1. „1. Es muss in seuchenhygienischer Hinsicht einwandfrei sein; dies gilt im Allgemeinen als eingehalten, wenn folgende mikrobiologische Anforderungen erfüllt sind:
    1. a) Koloniezahl bei 37° C Bebrütungstemperatur: die Anzahl an koloniebildenden Einheiten (KBE) darf 100 in 1 ml nicht überschreiten,
    2. b) intestinale Enterokokken: dürfen in 100 ml nicht nachweisbar sein,
    3. c) Pseudomonas aeruginosa: darf in 100 ml nicht nachweisbar sein, und
    4. d) Legionellen, differenziert nach Legionella pneumophila Serogruppe 1, Legionella pneumophila anderer Serogruppen als 1 und Legionella non-pneumophila: dürfen 10 KBE in 100 ml nicht überschreiten; eine Untersuchung darauf ist nur dann durchzuführen, wenn die Füllwassertemperatur gemessen nach einer allfälligen Vorwärmstufe unmittelbar an der Übergabe in den Ausgleichsbehälter nach Erreichen der Temperaturkonstanz über 25° C liegt.“

27. In § 5 Abs. 1 Z 2 lit. a sublit. bb entfällt nach dem Ausdruck „11 mg/l“ die Wortfolge „nicht überschreitet“ und wird die Wortfolge „bei einem Chloridgehalt von mehr als 500 mg/l einen Wert von 2,0 mg/l“ durch den Ausdruck „3,5 mg/l“ ersetzt.

28. § 6 samt Überschrift lautet:

„Badewasser aus der Wasseraufbereitungsanlage vor Chlorung

§ 6. Das über die Wasseraufbereitungsanlage geförderte Badewasser muss an der Stelle nach Filtration (vor einer allfälligen UV-Bestrahlung, vor pH-Korrektur und Chlordosierung) folgenden Anforderungen entsprechen:

  1. 1. In mikrobiologischer Hinsicht:
    1. a) Pseudomonas aeruginosa: sollte in 100 ml nicht nachweisbar sein; bei Nachweis von Pseudomonas aeruginosa ist gemäß § 43 Abs. 6 vorzugehen,
    2. b) Legionellen, differenziert nach Legionella pneumophila Serogruppe 1, Legionella pneumophila anderer Serogruppen als 1 und Legionella non-pneumophila: sollten 10 KBE in 100 ml nicht überschreiten; bei Überschreiten einer Koloniezahl von 10 KBE in 100 ml ist gemäß § 43 Abs. 6 vorzugehen.
  1. 2. In chemisch-physikalischer Hinsicht:
    1. a) die Konzentration an Ozon darf, gemessen nach dem Aktivkohlefilter, 0,05 mg/l nicht überschreiten,
    2. b) die Transmission darf bei Anwendung von UV-Bestrahlung einen Wert von 60%T100 (254nm) nicht unterschreiten.“

29. § 7 Abs. 1 Z 1 lit. a lautet:

  1. „a) Koloniezahl bei 37°C Bebrütungstemperatur: die Anzahl an koloniebildenden Einheiten (KBE) darf 100 in 1 ml nicht überschreiten,“

30. In § 7 Abs. 1 Z 1 entfällt die lit. b und erhalten die lit. c bis e die Bezeichung „b)“ bis „d)“.

31. In § 7 Abs. 1 Z 1 lit. b neu, § 47 Abs. 1 Z 1 lit. c, § 48 Abs. 1 Z 3, § 78 Abs. 1 Z 1 lit. b, § 79 Abs. 1 Z 1 lit. b, § 80 Abs. 1 Z 1 lit. b, § 84 Abs. 1 Z 1 lit. a sublit. bb, Z 2 lit. e sublit. bb und Z 3 lit. e sublit. bb wird dem Wort „Enterokokken“ jeweils das Wort „intestinale“ vorangestellt.

32. § 7 Abs. 1 Z 1 lit. d lautet:

  1. „d) Legionellen, differenziert nach Legionella pneumophila Serogruppe 1, Legionella pneumophila anderer Serogruppen als 1 und Legionella non-pneumophila: sollten in 100 ml nicht nachweisbar sein, dürfen aber 10 KBE in 100 ml nicht überschreiten; bei Nachweis von Legionellen ist gemäß § 43 Abs. 7 vorzugehen.“

33. § 7 Abs. 1 Z 2 lit. a und b lautet:

  1. „a) der Kaliumpermanganatverbrauch (KMnO4) darf einen Wert von 11,0 mg/l oder der TOC einen Wert von 3,5 mg/l nicht überschreiten,
  2. b) der pH-Wert darf bei Becken mit Aufbereitungsverfahren gemäß § 14 nicht < 6,5 und nicht > 7,8, in Warmsprudelbecken nicht < 6,5 und nicht > 7,4 betragen,“

34. § 7 Abs. 1 Z 2 lit. c sublit. aa bis cc lautet:

  1. „aa) muss in allen Beckenteilen
  2. im pH-Bereich bis 7,4 ≥ 0,3 mg/l und im pH-Bereich > 7,4 bis 7,8 ≥ 0,5 mg/l betragen
  3. in Warmsprudelbecken, Tauch-, Wat-, Tret- und Durchschreitebecken mit Aufbereitungsverfahren gemäß § 14 ≥ 0,6 mg/l betragen,
  4. bb) muss in Tauch-, Wat-, Tret- und Durchschreitebecken im Durchlaufbetrieb ≥ 0,8 mg/l betragen,
  5. cc) darf in Hallenbädern 1,2 mg/l, in künstlichen Freibädern und in Tauch-, Wat-, Tret- und Durchschreitebecken mit Aufbereitungsverfahren gemäß § 14 2,0 mg/l nicht überschreiten und“

35. Dem § 7 Abs. 1 Z 2 lit. c wird folgende sublit. dd angefügt:

  1. „dd) darf in Tauch-, Wat-, Tret- und Durchschreitebecken im Durchlaufbetrieb 4,0 mg/l nicht überschreiten,“

36. In § 7 Abs. 1 Z 2 wird in lit. f das Wort „Nitraten“ durch das Wort „Nitrat“ ersetzt und in lit. h im Einleitungsteil das Wort „Chloriden“ durch das Wort „Chlorid“ ersetzt.

37. § 7 Abs. 1 Z 2 lit. h sublit. bb lautet:

  1. „bb) in Freibecken, kombinierten Frei- und Hallenbecken sowie Hallenbecken, die über einen gemeinsamen Wasseraufbereitungskreislauf mit einem Freibecken betrieben werden, nicht mehr als 350 mg/l,“

38. § 7 Abs. 1 Z 2 lit. h sublit. cc entfällt.

39. In § 7 Abs. 1 Z 2 lit. h erhält die sublit. dd die Bezeichung „cc)“ und wird das Wort „maximal“ durch das Zeichen „≤“ ersetzt; in lit. j sublit. aa und bb wird jeweils das Wort „mindestens“ durch das Zeichen „≥“ ersetzt.

40. In § 8 wird der Ausdruck „Anlage 1“ durch den Ausdruck „Anlage 1“, in § 26 Abs. 2 der Ausdruck „Anlage 2“ durch den Ausdruck „Anlage 2“, in § 39 der Ausdruck „Anlage 3“ durch den Ausdruck „Anlage 3“, in § 40 Abs. 2 der Ausdruck „Anlage 3“ durch den Ausdruck „Anlage 3“, in § 42 Abs. 3 der Ausdruck „Anlage 8“ durch den Ausdruck „Anlage 8“, in § 49 der Ausdruck „Anlage 1“ durch den Ausdruck „Anlage 1“, in § 54 der Ausdruck „Anlage 3“ durch den Ausdruck „Anlage 3“, in § 57 Abs. 1 und Abs. 5 jeweils der Ausdruck „Anlage 9“ durch den Ausdruck „Anlage 9“, in § 81 der Ausdruck „Anlage 6“ durch den Ausdruck „Anlage 6“, in § 82 Abs. 2 der Ausdruck „Anlage 7“ durch den Ausdruck „Anlage 7“, in § 84 Abs. 2 der Ausdruck „Anlage 10“ durch den Ausdruck „Anlage 10“ und in § 96 Abs. 2 der Ausdruck „Anlage 7“ durch den Ausdruck „Anlage 7“ ersetzt.

41. Dem § 9 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Die Verwendung von Sonnenkollektoren ist nur mittels getrennten Kreislaufs zulässig.“

42. In § 12 wird nach dem Wort „Becken“ die Wortfolge „und jeden Beckenteil, für den gemäß § 19 Abs. 2 eine gesonderte Zuführung erforderlich ist,“ eingefügt.

43. Dem § 13 wird folgender Satz angefügt:

„In jedem Aufbereitungskreislauf muss zumindest eine kontinuierliche Messung der Redoxspannung vorhanden sein.“

44. Nach § 14 wird folgender § 14a samt Überschrift eingefügt:

„UV-Bestrahlung von Badewasser

§ 14a. Ergänzend zu den Aufbereitungsverfahren gemäß § 14 dürfen UV-Geräte eingesetzt werden, sofern sie die folgenden Anforderungen erfüllen:

  1. 1. Das UV-Gerät muss nach Filter und vor Chlordosierung und pH-Korrektur installiert werden und mit einer Einrichtung zur Reinigung der Lampenhüllrohre, die automatisiert und regelmäßig zu erfolgen hat, ausgestattet sein.
  2. 2. Der gesamte Volumenstrom ist über das UV-Gerät zu führen.
  3. 3. Bestrahlungskammern müssen vom Wasser gleichmäßig über den gesamten Querschnitt durchströmt werden und für die Wartung und den Wechsel der Lampen leicht zugänglich sein.
  4. 4. Bei der Steuereinheit des UV-Gerätes muss eine einfache Ablesbarkeit der Betriebsdaten gewährleistet sein.
  5. 5. Es dürfen ausschließlich Quecksilberdampf-Mitteldruckstrahler zum Einsatz kommen.
  6. 6. Es ist sicherzustellen, dass eine Fluenz von 400 J/m² nicht unter- und eine Fluenz von 800 J/m² nicht überschritten wird.
  7. 7. Durch die Verriegelung der Steuerung des UV-Gerätes mit der Wasseraufbereitung ist sicherzustellen, dass beim Abschalten der Umwälzung, bei Unterschreiten des minimalen Durchflusses oder bei reduziertem Förderstrom (z. B. Nachtabsenkung, Störung) auch die Leistung des UV-Gerätes entsprechend reduziert oder das UV-Gerät ausgeschaltet wird.“

45. In § 15 Abs. 3 wird in Z 1 das Wort „bis“ durch das Zeichen „≤“ ersetzt; in Z 2 wird das Wort „über“ durch das Zeichen „>“ ersetzt.

46. In den §§ 16 und 17 wird jeweils das Wort „bis“ durch das Zeichen „≤“ ersetzt.

47. In § 18 Abs. 2 wird die Wortfolge „größer als“ durch das Zeichen „>“ ersetzt.

48. In § 18 Abs. 3 wird die Wortfolge „kleiner gleich“ durch das Zeichen „≤“ ersetzt.

49. In § 19 Abs. 1 wird nach dem Wort „Mehrzweckbecken“ die Wortfolge „und kombinierten Hallen- und Freibecken“ eingefügt und das Wort „Beckenanbschnitt“ durch das Wort „Beckenteil“ ersetzt.

50. In § 19 Abs. 2 lautet der Einleitungsteil:

„Bei Mehrzweckbecken und kombinierten Hallen- und Freibecken kann eine gemeinsame Zuführung des errechneten Förderstroms erfolgen, wenn“

51. In § 19 Abs. 2 Z 2 wird die Wortfolge „kleiner gleich“ durch das Zeichen „≤“ und der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt.

52. Dem § 19 Abs. 2 wird folgende Z 3 angefügt:

  1. „3. bei einem kombinierten Frei- und Hallenbecken der kleinere Beckenteil eine Wasserfläche ≤ 20% der gesamten Wasserfläche aufweist.“

53. In § 20 Abs. 1 Z 1 wird nach dem Ausdruck „§ 14 Z 1“ ein Beistrich eingefügt und entfällt vor der Zahl „2“ das Wort „und“.

54. § 20 Abs. 3 lautet:

„(3) Der Förderstrom eines Therapiebeckens muss ≥ 16 m³/h betragen.“

55. § 21 lautet:

§ 21. (1) Bei Warmsprudelbecken ist der Förderstrom wie folgt zu berechnen:

Es bedeutet:

N = Anzahl der Benutzerplätze

QG = gesamter Förderstrom, in m³/h

(2) Sofern die Anzahl der Benutzerplätze N eines Warmsprudelbeckens nicht konstruktiv festgelegt ist, sind der Berechnung der Anzahl der Benutzerplätze 0,80 m Platzbreite pro Person (gemessen an der Oberkante der Rückenlehne) zugrunde zu legen.

(3) Bei Einschichtfiltern muss die Filtergeschwindigkeit ≤ 20 m/h betragen.

(4) Bei Mehrschichtfiltern muss die Filtergeschwindigkeit ≤ 25 m/h betragen und ist die Korngrößenkombination B gemäß § 28 Abs. 1 Z 2 zu verwenden.

(5) Wird die Wasseraufbereitung von Warmsprudelbecken und anderen Becken kombiniert, so hat die Filterfläche der Aufbereitungsanlage die Summe der sich aus den Gesamtförderströmen je Becken in Verbindung mit den zulässigen Filtergeschwindigkeiten (Einschichtfilter gemäß § 27, Mehrschichtfilter gemäß § 28) ergebenden Filterfläche zu betragen. Der Förderstrom der Aufbereitungsanlage ergibt sich aus der Summe der Gesamtförderströme der einzelnen Becken.“

56. In § 22 Abs. 2 Z 3 wird der Ausdruck „1 m“ durch die Wort- und Zeichenfolge „0,80 m (gemessen an der Oberkante der Rückenlehne)“ ersetzt und nach der Wort- und Zeichenfolge „anzunehmen ist“ die Wort- und Zeichenfolge „ , sofern die Anzahl der Benutzerplätze einer kleinräumigen Attraktion nicht konstruktiv festgelegt ist“ eingefügt.

57. In § 24 Abs. 1 wird die Wortfolge „bis zu“ durch das Zeichen „≤“ und das Wort „Oberfläche“ durch das Wort „Wasserfläche“ ersetzt.

58. § 24 Abs. 2 lautet:

„(2) Tauchbecken mit einer Wasserfläche ≤ 4 m² können mit einer mengenproportionalen Füllwasserchlorung oder mit organischen Chlorprodukten (Chlortabletten) (Anlage 3 Abschnitt A) im Durchlaufbetrieb betrieben werden. Der Volumenstrom des Füllwassers ist entsprechend einem Becken mit einer Wassertiefe von ≤ 1,35 m zu berechnen. Das Überlaufwasser von Tauchbecken im Durchlaufbetrieb darf einem Ausgleichsbehälter zugeführt werden, wenn keine organischen Chlorpräparate zur Desinfektion eingesetzt werden.“

59. In § 25 Abs. 2 wird im ersten Satz nach dem Klammerausdruck „(Chlortabletten)“ die Wortfolge „im Durchlaufbetrieb“ eingefügt; der letzte Satz entfällt.

60. Dem § 26 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Die Filterbettoberfläche muss möglichst horizontal sein und darf während des Filtrationsvorgangs keine Verwerfungen von ˃ 5 cm/m Filterdurchmesser aufweisen.“

61. In § 27 Abs. 1 wird das Wort „mindestens“ durch das Zeichen „≥“ ersetzt.

62. In § 27 Abs. 2 wird die Wortfolge „von über“ durch das Zeichen „>“ und das Wort „mindestens“ durch das Zeichen „≥“ ersetzt.

63. Dem § 27 werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:

„(3) Nach Austausch des Filtermaterials ist eine mindestens 10%ige Filterbettausdehnung der Filterschicht bei der Filterrückspülung nachzuweisen.

(4) Zur Überwachung und Kontrolle der Oberfläche der Filterschicht, der Filterschichthöhe und der Ausdehnung der Filterschicht während des Spülvorgangs ist ein dauerhaft durchsichtiges Schauglas filterinnenwandbündig einzubauen.“

64. In § 28 Abs. 1 Z 1 wird in lit. a und b jeweils das Wort „mindestens“ durch das Zeichen „≥“ ersetzt; in lit. b wird nach dem Ausdruck „0,4 m“ die Wortfolge „bei Aufbereitungsverfahren gemäß § 14 Z 2 lit. a darf Braunkohlenkoks nicht verwendet werden“ angefügt.

65. In § 28 Abs. 1 Z 2 lit. a und b wird jeweils das Wort „mindestens“ durch das Zeichen „≥“ ersetzt; in lit. b wird nach dem Ausdruck „0,6 m“ der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und die Wortfolge „bei Aufbereitungsverfahren gemäß § 14 Z 2 lit. a darf Braunkohlenkoks nicht verwendet werden.“ angefügt.

66. In § 28 Abs. 2 wird die Wortfolge „von über“ durch das Zeichen „>“ ersetzt; folgender Satz wird angefügt:

„Die Freibordhöhe muss ≥ 0,5 m betragen.“

67. In § 28 Abs. 3 entfällt die Wortfolge „mit einer Wassertemperatur von über 35° C“.

68. § 28 Abs. 5 lautet:

„(5) Zur Überwachung und Kontrolle der Oberfläche der oberen Filterschicht, der Filterschichthöhen, der Trennung der Filterschichten und der Ausdehnung beider Filterschichten während des Spülvorgangs sind zwei dauerhaft durchsichtige Schaugläser filterinnenwandbündig einzubauen.“

69. § 29 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Dimensionierung der Chlordosieranlagen hat so zu erfolgen, dass nachstehende Mengen von Chlor zudosiert werden können:

  1. a) Hallenbad: mindestens 2 g Chlor pro m³ Umwälzwasser,
  2. b) künstliches Freibad mit einer Wassertiefe > 1,35 m: mindestens 4 g Chlor pro m³ Umwälzwasser und
  3. c) künstliches Freibad mit einer Wassertiefe ≤ 1,35 m: mindestens 8 g Chlor pro m³ Umwälzwasser.“

70. Dem § 29 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Bei elektrochemischen Verfahren zur Erzeugung desinfizierend wirkender Chlorverbindungen vor Ort sind Elektrolyseanlagen, bei denen Chlor im Haupt- oder in einem Teilstrom des salzhaltigen Badewassers hergestellt wird, nicht zulässig.“

71. In § 30 wird im ersten Satz das Wort „bis“ durch das Zeichen „<“, das Wort „über“ durch das Zeichen „>“ und nach dem Ausdruck „28° C“ jeweils das Wort „mindestens“ durch das Zeichen „≥“ ersetzt.

72. § 31 Abs. 3 lautet:

„(3) Becken sind täglich auf Verschmutzung des Beckenbodens zu kontrollieren und bei Bedarf, zumindest jedoch einmal wöchentlich, mit entsprechenden Unterwassersauggeräten zu reinigen.“

73. In § 32 entfällt das Wort „täglich“ und wird nach dem Ausdruck „(§ 5)“ die Wortfolge „entweder stetig oder im Zuge der Filterspülung“ eingefügt.

74. In § 33 Abs. 3 wird das Wort „Öffnungszeit“ durch das Wort „Öffnungszeiten“ ersetzt.

75. § 34 Abs. 1 lautet:

„(1) Der Förderstrom darf nur außerhalb der Öffnungszeiten auf unter QA reduziert werden. Zudem ist die Reduktion nur zulässig, wenn

  1. 1. der reduzierte Förderstrom
    1. a) bei Becken, ausgenommen Warmsprudelbecken, ≥ 50% des Förderstromes QA beträgt oder
    2. b) bei Warmsprudelbecken ≥ 50% des Förderstromes QG beträgt,
  1. 2. bei einem Färbetest, nicht erforderlich bei Warmsprudelbecken, eine Färbezeit von maximal 20 Minuten bei reduziertem Förderstrom nachgewiesen und eingehalten wird,
  2. 3. die Redoxspannung während des Betriebes mit reduziertem Förderstrom kontinuierlich überwacht wird,
  3. 4. die Wasseraufbereitungsanlage selbsttätig auf den Förderstrom QA schaltet, wenn die Redoxspannung einen Wert von 700 mV unterschreitet und
  4. 5. bei Betrieb eines UV-Gerätes dessen Leistung entsprechend reduziert oder das UV-Gerät ausgeschaltet wird.“

76. In § 34 Abs. 2 wird der Ausdruck „Sachverständigen für Hygiene“ durch den Ausdruck „Sachverständigen der Hygiene“ ersetzt.

77. In § 35 Abs. 1 wird der Ausdruck „§ 15 Abs. 1“ durch den Ausdruck „§§ 15 ff“ ersetzt.

78. In § 36 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „in der Anlage 3 Abschnitt C angeführten“, wird nach dem Wort „Desinfektionsmittel“ die Wort- und Zeichenfolge „gemäß § 40 Abs. 2“ sowie nach der Wortfolge „zu spülen“ die Wortfolge „und das Erstfiltrat zu verwerfen“ eingefügt.

79. In § 36 Abs. 4 wird im ersten Satz das Wort „mindestens“ durch das Zeichen „≥“ ersetzt und nach dem Wort „Filterbetthöhe“ die Wortfolge „in der Phase der Wasserspülung dauerhaft“ eingefügt; der zweite Satz entfällt.

80. In § 36 Abs. 5 wird im ersten Satz das Wort „mindestens“ durch das Zeichen „≥“ ersetzt und nach dem Wort „Höhe“ die Wortfolge „in der Phase der Wasserspülung dauerhaft“ eingefügt; der zweite Satz entfällt.

81. In § 36 Abs. 6 wird das Wort „mindestens“ durch das Zeichen „≥“ und die Zahl „4“ durch die Zahl „5“ ersetzt.

82. In § 36 Abs. 7 wird jeweils das Wort „Rückspülvorgangs“ durch das Wort „Spülvorgangs“ ersetzt.

83. In § 36 Abs. 7 und § 37 Abs. 2 wird jeweils das Wort „Beckenwasserkreislauf“ durch das Wort „Badewasserkreislauf“ ersetzt.

84. § 38 Abs. 1 Z 2 lautet:

  1. „2. vor und nach der Chlorimpfstelle; bei Wasseraufbereitungsanlagen mit nur einem Filter kann der Probenahmehahn vor der Chlorimpfstelle entfallen, bei Wasseraufbereitungsanlagen mit mehreren Filtern kann sich der Probenahmehahn vor Chlorimpfstelle an einer Sammelleitung aller Filter befinden,“

85. In § 38 Abs. 1 wird in Z 3 das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt; in Z 4 wird der Punkt durch das Wort „und“ ersetzt; folgende Z 5 und Z 6 werden angefügt:

  1. „5. nach einem allfälligen UV-Gerät, vor Chlordosierung und pH-Korrektur sowie
  2. 6. am Zulauf des Füllwassers vor dem Eintritt in das Ausgleichsbecken.“

86. In § 38 Abs. 2 wird die Wort- und Zeichenfolge „mindestens 40 cm“ durch die Zeichenfolge „≥ 0,4 m“ ersetzt.

87. In § 39 lautet der letzte Satz:

„Darüber hinaus müssen diese Desinfektionsmittel gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten, ABl. Nr. L 167 vom 27.06.2012 S. 1, oder gemäß dem Biozidproduktegesetz (BiozidprodukteG), BGBl. I Nr. 105/2013, in Verkehr gebracht und verwendet werden dürfen.“

88. § 40 Abs. 1 lautet:

„(1) Dem aufzubereitenden Wasser dürfen nur folgende Stoffe zugesetzt werden:

  1. 1. Flockungsmittel gemäß Anlage 2,
  2. 2. Desinfektionsmittel gemäß Anlage 3 Abschnitt A und B,
  3. 3. Oxidationsmittel gemäß Anlage 4,
  4. 4. Mittel zur Einstellung des pH-Wertes und der Säurekapazität gemäß Anlage 5 und
  5. 5. Mittel zur Aufsalzung bei Salzwasserbecken gemäß Anlage 12.

Die Stoffe dürfen nur in einer solchen Menge und Verdünnung zugesetzt werden, die die Gesundheit der Badegäste nicht gefährden können.“

89. In § 41 Abs. 1 Z 2 wird das Wort „Öffnungszeit“ jeweils durch das Wort „Öffnungszeiten“ ersetzt, der Beistrich am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Wortfolge angefügt:

„ bei Saunatauch-, Wat-, Tret- und Durchschreitebecken im Durchlaufbetrieb ist während der Öffnungszeit einmal täglich der Gehalt an freiem Chlor beim Ablauf im Beckenwasser zu messen,“

90. In § 41 Abs. 1 Z 4 und § 42 Abs. 1 entfällt jeweils der Klammerausdruck „(Whirl Pool)“.

91. In § 41 Abs. 1 Z 5 wird das Wort „schwach“ durch das Wort „gering“ ersetzt.

92. In § 41 Abs. 4 entfällt die Wortfolge „oder bei Füllwasser mit geringer Karbonathärte (schwachgepuffertes Wasser)“.

93. In § 41 erhält Abs. 7 die Absatzbezeichung „(9)“ und werden nach Abs. 6 folgende Abs. 7 und 8 eingefügt:

„(7) Bei Einsatz eines UV-Gerätes sind dem Betriebstagebuch folgende Unterlagen anzuschließen:

  1. 1. Protokoll der Erstinbetriebnahme des UV-Gerätes mit Datum der Inbetriebnahme und allen relevanten Betriebsparametern;
  2. 2. Namen des für das UV-Gerät Verantwortlichen und seines Stellvertreters;
  3. 3. Aufzeichnungen über periodisch durchzuführende Wartungsarbeiten, Reparaturen und Betriebsabweichungen, wie
    1. a) Reinigungs- und Instandhaltungsarbeiten des UV-Gerätes,
    2. b) Wechsel der UV-Lampen,
    3. c) Überprüfung und allenfalls Kalibrierung des Geräteradiometers,
    4. d) Art und Datum von Betriebsstörungen sowie von Ausfällen und Beschädigungen von Anlageteilen.

(8) Zusätzlich zu Abs. 7 sind folgende Daten wöchentlich aufzuzeichnen:

  1. 1. Zählerstand für Betriebsstunden,
  2. 2. Zählerstand für Schaltvorgänge,
  3. 3. Bestrahlungsstärke am Gerätesensor.“

94. In § 42 Abs. 1 Z 1 wird nach dem Wort „Trinkwasserverordnung“ die Wort- und Zeichenfolge „mit Ausnahme der Messung der Füllwassertemperatur und einer allfällig notwendigen Untersuchung auf Legionellen gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 lit. d“ eingefügt.

95. § 42 Abs. 1 Z 2 lautet:

  1. „2. Wasser aus der Wasseraufbereitungsanlage vor Chlorung, pH-Korrektur und einer allfälligen UV-Bestrahlung (beim Verfahren nach § 14 Z 2 sowohl nach dem Ein- oder Mehrschichtfilter als auch nach dem Aktivkohlefilter) und“

96. In § 42 Abs. 1 entfällt der Schlussteil.

97. In § 42 Abs. 2, § 43 Abs. 3, § 57 Abs. 4 und § 85 Abs. 3 wird jeweils das Wort „bakteriologischen“ durch das Wort „mikrobiologischen“ ersetzt.

98. Dem § 42 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„In Ausnahmefällen darf die Durchführung des Ortsaugenscheins, einer Probenahme und von Messungen vor Ort angekündigt werden.“

99. In § 42 Abs. 4 wird die Wortfolge „unverzüglich nach Vorliegen in einer Ausfertigung“ durch die Wortfolge „auf Verlangen“ ersetzt und vor der Wortfolge „des Sachverständigen“ das Wort „oder“ durch das Wort „bzw.“ ersetzt.

100. In § 43 Abs. 1, § 58 Abs. 1, § 84 Abs. 1 Z 2 lit. e und § 84 Abs. 1 Z 3 lit. e wird jeweils das Wort „bakteriologische“ durch das Wort „mikrobiologische“ ersetzt.

101. Nach § 43 Abs. 1 werden folgende Abs. 1a und 1b eingefügt:

„(1a) Bei Becken, bei denen gemäß § 19 Abs. 2 eine gemeinsame Zuführung des Wassers nicht zulässig ist, ist in jedem Beckenbereich die Untersuchung der Parameter gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 und 2 lit. b bis e erforderlich. Die Untersuchung auf die Parameter gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 lit. a und f bis i ist nur aus einem Becken je Aufbereitungskreislauf erforderlich.

(1b) Bei Tauch-, Wat-, Tret- und Durchschreitebecken im Durchlaufbetrieb ist nur eine Messung des freien Chlors erforderlich.“

102. § 43 Abs. 4 und 5 lauten:

„(4) Im wasserhygienischen Gutachten muss in der Gesamtbeurteilung unter Berücksichtigung des Ortsbefundes gemäß Anlage 8 klar zum Ausdruck kommen, ob

  1. 1. das Füllwasser, das Wasser aus der Wasseraufbereitungsanlage vor Chlorung und das Beckenwasser eine solche Beschaffenheit aufweisen, dass für den Schutz der Gesundheit der Badegäste, insbesondere in hygienischer Hinsicht, in ausreichendem Maße Vorsorge getroffen wird; hierbei ist festzuhalten, ob
    1. a) das Füllwasser den Werten des § 5, das Wasser aus der Wasseraufbereitungsanlage vor Chlorung den Werten des § 6 und das Beckenwasser den Werten des § 7, allenfalls in Verbindung mit § 98 Abs. 2, entspricht oder
    2. b) festgestellte Abweichungen von den Werten nach den §§ 5, 6 und 7, allenfalls bei sofortiger Setzung von Maßnahmen, im Rahmen der Gesamtbeurteilung toleriert werden können oder ob
  1. 2. die Anforderungen nach Z 1 nicht erfüllt werden.

(5) In den Fällen des Abs. 4 Z 1 lit. b und Z 2 sind im Gutachten die Mängel anzuführen und nach Möglichkeit Maßnahmen zu deren Beseitigung sowie eine Kontrolluntersuchung oder eine erweiterte Untersuchung zur Überprüfung der Wirksamkeit der gesetzten Maßnahmen vorzuschlagen.“

103. Dem § 43 werden folgende Abs. 5a bis 8 angefügt:

„(5a) Im Falle des Nachweises von Pseudomonas aeruginosa und/oder Legionellen gemäß Abs. 6 und 7 sind die dort angeführten Maßnahmen und eine Kontrolluntersuchung oder eine erweiterte Untersuchung zur Überprüfung der Wirksamkeit der gesetzten Maßnahmen vorzuschlagen.

(6) Ergibt eine Untersuchung gemäß § 6 den Nachweis von Legionellen > 10 KBE in 100 ml oder Pseudomonas aeruginosa, sind in jedem Fall sofortige Maßnahmen zur Sanierung der Wasseraufbereitung wie die Desinfektion des Filters und/oder der Austausch des Filtermaterials durchzuführen. Die Wirksamkeit der gesetzten Maßnahmen ist durch eine Kontrolluntersuchung zu belegen

  1. 1. beim Parameter Pseudomonas aeruginosa bei einer Konzentration von ≤ 50 KBE in 100 ml spätestens sechs Monate ab Vorliegen des Untersuchungsergebnisses;
  2. 2. beim Parameter Pseudomonas aeruginosa bei einer Konzentration von ˃ 50 KBE in 100 ml unverzüglich;
  3. 3. beim Parameter Pseudomonas aeruginosa ist bei einer Konzentration von ˃ 200 KBE in 100 ml jedenfalls kein ausreichendes Maß an Vorsorge für den Schutz der Gesundheit der Badegäste in hygienischer Hinsicht gegeben;
  4. 4. beim Parameter Legionellen bei einer Konzentration von ˃ 10 bis ≤ 100 KBE in 100 ml spätestens sechs Monate ab Vorliegen des Untersuchungsergebnisses;
  5. 5. beim Parameter Legionellen bei einer Konzentration von ˃ 100 KBE in 100 ml unverzüglich;
  6. 6. beim Parameter Legionellen ist bei einer Konzentration von ˃ 1000 KBE in 100 ml jedenfalls kein ausreichendes Maß an Vorsorge für den Schutz der Gesundheit der Badegäste in hygienischer Hinsicht gegeben.

(7) Ergibt die Untersuchung gemäß § 7 den Nachweis von Legionellen, sind in jedem Fall Sanierungsmaßnahmen durchzuführen. Von einer sofortigen Schließung des Badebetriebes kann abgesehen werden, wenn eine Konzentration von 10 KBE in 100 ml nicht überschritten wird und

  1. 1. sofortige Maßnahmen zur Sanierung der Wasseraufbereitung wie die Desinfektion des Filters und/oder der Austausch des Filtermaterials, Kontrolle der Spülung der Attraktionsleitungen gesetzt werden,
  2. 2. der Gehalt an freiem Chlor im Beckenwasser in diesem Zeitraum ≥ 0,8 mg/l und der pH-Wert ≤ 7,0 betragen,
  3. 3. aerosolbildende Attraktionen außer Betrieb genommen werden und
  4. 4. die Wirksamkeit der gesetzten Maßnahmen durch eine längstens nach einem Monat ab Vorliegen des Untersuchungsergebnisses, gegebenenfalls noch vor Erstattung des wasserhygienischen Gutachtens, erfolgte Kontrolluntersuchung bestätigt wird.

(8) Erfolgt nach positivem Nachweis von Legionellen die Sperre eines Beckens, ist das Ergebnis der Kontrolluntersuchung vor der Wiederinbetriebnahme vorzulegen.“

104. In § 44 Abs. 1 entfällt im Einleitungsteil der Klammerausdruck „(z. B. nach der Gewerbeordnung 1994, Ziviltechnikerinnen und Ziviltechniker einschlägiger Fachgebiete)“.

105. § 44 Abs. 1 Z 2 und 3 lautet:

  1. „2. Prüfung der Beckendurchströmung und der Desinfektionsmittelverteilung durch eine Färbung des Beckenwassers mit Eriochromschwarz T mit anschließender Entfärbung durch Chlorung; als Basis für die Prüfung der Beckendurchströmung ist QA heranzuziehen; die Zeit für Färbung und Entfärbung darf jeweils 15 Minuten bei einer Wassertiefe > 1,35 m und jeweils 10 Minuten bei einer Wassertiefe ≤ 1,35 m nicht überschreiten. Bei Warmsprudelbecken, Wat-, Tret- und Durchschreitebecken und Landebecken für Wasserrutschen kann dieser Nachweis entfallen. Bei reduziertem Förderstrom gelten die §§ 34 und 35;
  2. 3. Prüfung der Filterbettausdehnung bei der Spülung der Filteranlage (§ 36 Abs. 4 und 5);“

106. In § 44 Abs. 1 Z 4 wird nach dem Wort „Badewasser“ die Wortfolge „während der Öffnungszeiten“ und nach dem Wort „Haarfangprüfung“ die Wortfolge „vor Ort“ eingefügt.

107. Nach § 45 wird folgender § 45a samt Überschrift eingefügt:

Vorübergehende Stilllegung

§ 45a. (1) Die vorübergehende Stilllegung eines Beckens ist der Bezirksverwaltungsbehörde binnen drei Wochen anzuzeigen. Dies gilt nicht für Stilllegungen von weniger als zwölf Monaten.

(2) Wird der Betrieb des Beckens nach mehr als zwölf Monaten wiederaufgenommen, hat der Betreiber der Behörde

  1. 1. die Wiederaufnahme des Betriebes vor Inbetriebnahme anzuzeigen,
  2. 2. den Nachweis einer Abnahmeprüfung hinsichtlich des ordnungsgemäßen, betriebssicheren sowie bescheidmäßigen Zustands der Wasseraufbereitungsanlage von einer dazu berechtigten Person und
  3. 3. den Nachweis einer Überprüfung hinsichtlich der Anforderungen gemäß den §§ 6 und 7 von einem Sachverständigen der Hygiene gemäß § 14 Abs. 3 Z 1 BHygG

    zu übermitteln.“

108. § 46 Abs. 1 lautet:

„(1) Warmsprudelwannen, ausgenommen solche in öffentlichen Bereichen mit privatem Charakter, wie etwa in Hotelzimmern, sind ungeachtet ihrer Größe nur zur Benützung durch eine Person in einem Badevorgang bestimmt.“

109. In § 46 Abs. 2 entfällt vor der Wortfolge „zu desinfizierendem Material“ das Wort „leicht“.

110. In § 47 Abs. 1 Z 1 lit. a wird die Wortfolge „Koloniebildende Einheiten“ durch das Wort „Koloniezahl“ und das Wort „Konzentration“ durch die Wortfolge „Anzahl an koloniebildenden Einheiten (KBE)“ ersetzt.

111. § 47 Abs. 1 Z 1 lit. b entfällt; die lit. c bis e erhalten die Bezeichnung „b)“ bis „d)“.

112. § 47 Abs. 1 Z 1 lit. d lautet:

  1. „d) Legionellen, differenziert nach Legionella pneumophila Serogruppe 1, Legionella pneumophila anderer Serogruppen als 1 und Legionella non-pneumophila: die Konzentration darf 10 KBE in 100 ml nicht überschreiten,“

113. In § 48 Abs. 1, § 51 Abs. 2, 3 und 5, § 53 Abs. 1, § 57 Abs. 1 und 2, § 59 Abs. 1 und 2, § 60 Abs. 1 und 4 und § 96 Abs. 1 entfällt jeweils der Klammerausdruck „(Whirlwanne)“.

114. In § 48 Abs. 1 wird in Z 1 die Wortfolge „Koloniebildende Einheiten“ durch das Wort „Koloniezahl“ und das Wort „Konzentration“ durch die Wortfolge „Anzahl an koloniebildenden Einheiten (KBE)“ ersetzt; die Z 2 entfällt und erhalten die Z 3 bis 5 die Bezeichnung „2.“ bis „4.“.

115. § 48 Abs. 1 Z 4 lautet:

  1. „4. Legionellen, differenziert nach Legionella pneumophila Serogruppe 1, Legionella pneumophila anderer Serogruppen als 1 und Legionella non-pneumophila: die Konzentration darf 10 KBE in 100 ml nicht überschreiten.“

116. In § 48 Abs. 2 wird in Z 1 das Wort „mindestens“ durch das Zeichen „≥“, die Zahl „0,6“ durch den Ausdruck „1,0 mg/l“, das Wort „höchstens“ durch das Zeichen „≤“ und die Zahl „1,2“ durch die Zahl „4,0“ ersetzt und in Z 2 das Wort „höchstens“ durch das Zeichen „≤“ ersetzt.

117. § 50 samt Überschrift lautet:

„Zusatzstoffe zum Wannenwasser

§ 50. Dem Wannenwasser dürfen keine Zusatzstoffe zugesetzt werden. Darauf ist in der Badeordnung hinzuweisen.“

118. In § 51 Abs. 1 wird nach dem Klammerausdruck „(Desinfektion des Wannenkreislaufs mit Spülwasser)“ das Wort „zwischen“ durch das Wort „nach“ ersetzt.

119. In § 51 Abs. 2 entfällt im Einleitungsteil die Wortfolge „ , jedoch nicht die Verwendung von Zusatzstoffen,“.

120. In § 51 Abs. 3 Z 3 entfällt die Wortfolge „ , wobei allerdings keinerlei Zusatzstoffe verwendet werden dürfen“.

121. In § 51 Abs. 4 wird im ersten Satz nach der Zahl „4“ der Ausdruck „ mg/l“ eingefügt; das Wort „mindestens“ wird durch das Zeichen „≥“, das Wort „höchstens“ durch das Zeichen „≤“ und die Zahl „10“ durch die Zahl „20“ ersetzt.

122. In § 51 Abs. 5 wird im ersten Satz nach dem Wort „Spüldesinfektion“ das Wort „durchströmt“ eingefügt und die Wortfolge „Füllwasserchlorung durchströmt“ durch die Wortfolge „bei der Füllwasserchlorung benetzt“ ersetzt.

123. § 52 lautet:

§ 52. Die Reinigung der Wannenoberfläche einschließlich aller frei zugänglichen Einbauten hat, soweit möglich, zwischen den einzelnen Benützungsvorgängen zu erfolgen, mindestens jedoch einmal täglich, sofern die Wanne betrieben wurde. Es ist sicherzustellen, dass keine größeren Mengen Reinigungsmittel in den Wannenkreislauf gelangen. Eine Reinigung ist auch nach einer längeren Betriebsstilllegung oder -pause vorzunehmen.“

124. In § 53 Abs. 1 wird im ersten Satz nach dem Wort „hat“ die Wortfolge „sowohl für die Füllwasserchlorung als auch für die Spüldesinfektion“ eingefügt.

125. In § 54 wird im zweiten Satz die Wortfolge „nach den Bestimmungen des Biozid Produkte Gesetzes“ durch die Wortfolge „gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 und gemäß dem Biozidproduktegesetz“ ersetzt.

126. Dem § 57 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:

„In Ausnahmefällen darf die Durchführung des Ortsaugenscheins, einer Probenahme und von Messungen vor Ort angekündigt werden.“

127. In § 57 Abs. 6 wird die Wortfolge „unverzüglich nach Vorliegen in einer Ausfertigung“ durch die Wortfolge „auf Verlangen“ ersetzt und im letzten Halbsatz vor der Wortfolge „des Sachverständigen“ das Wort „oder“ durch das Wort „bzw.“ ersetzt.

128. In § 58 Abs. 3 wird vor dem Wort „Sachverständigen“ das Wort „vom“ durch die Wortfolge „von der bzw. dem“ ersetzt.

129. In § 58 Abs. 4 wird nach dem Wort „Gesamtbeurteilung“ die Wortfolge „unter Berücksichtigung des Ortsbefundes gemäß Anlage 9“ eingefügt.

130. In § 59 Abs. 1 entfällt der Klammerausdruck „(z. B. nach der Gewerbeordnung 1994, Ziviltechnikerinnen und Ziviltechniker einschlägiger Fachgebiete)“.

131. In § 61 Abs. 2 wird die Wort- und Zeichenfolge „mindestens 1,9 m“ durch den Ausdruck „≥ 2,1 m“ ersetzt und entfällt die Wort- und Zeichenfolge „und soll 2,5 m nicht überschreiten“.

132. In § 61 Abs. 3 wird die Wortfolge „nach außen in Richtung kürzester Fluchtweg leicht zu öffnen und unversperrbar“ durch die Wortfolge „sich durch leichten Druck nach außen öffnen lassen und darf in geöffnetem Zustand den Fluchtweg nicht behindern; sie darf nicht versperrbar“ ersetzt.

133. In § 61 Abs. 5 wird im ersten Satz das Wort „Holzkabinen“ durch das Wort „Saunakabinen“ und die Wortfolge „mit möglichst geringer Formaldehydabgabe“ durch die Wort- und Zeichenfolge „gemäß Abs. 5a“ ersetzt.

134. In § 61 Abs. 5 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Imprägnierungen, Lackierungen, Lasuren und Beizen im Innenraum von Saunakabinen sind unzulässig.“

135. Nach § 61 Abs. 5 wird folgender Abs. 5a eingefügt:

„(5a) Hölzer gemäß Abs. 5 dürfen eine Formaldehydabgabe von maximal 0,4 mg/(m²∙h) (Gasanalysewert gemessen bei 90° C – Anlage 11) aufweisen. Sofern dieser Nachweis nicht erbracht oder nicht beigebracht werden kann, ist eine Innenraumluftmessung durchzuführen. Dabei darf der Formaldehydgehalt (Gasanalysewert) in der Innenraumluft der Kabinen im Halbstundenmittel einen Wert von 0,1 mg/m³ nicht überschreiten und ist dieser in Kabinen, die während des Betriebes eine Temperatur von mehr als 60° C in der Raumluft oder an Oberflächen erreichen können, bei 90° C, in allen anderen Kabinen (wie Infrarotkabinen) bei 60° C zu bestimmen. Jedenfalls zulässig sind – bei Ausführung aus Massivholz – die Holzarten Espe, Hemlock, heimische Fichte, nordische Fichte, Linde, Tanne und Zirbe.“

136. In § 61 Abs. 7 wird der Ausdruck „55 cm“ durch den Ausdruck „0,55 m“ ersetzt.

137. In § 61 Abs. 11 wird nach der Wortfolge „Erste Hilfe Kasten“ die Wort- und Zeichenfolge „entsprechend der ÖNORM Z 1020“ eingefügt.

138. In § 62 entfällt im letzten Satz die Wortfolge „mit einer Auslösetemperatur“ und wird die Wortfolge „bei der“ durch die Wortfolge „mit dem“ ersetzt.

139. In § 63 Abs. 2 wird die Wortfolge „auf der Höhe der obersten Sitzebene“ durch den Klammerausdruck „(gemessen 1 m über der obersten Sitz- und Liegebank)“ ersetzt.

140. § 67 lautet:

§ 67. (1) Die zum Badebetrieb an einem Oberflächengewässer gehörenden Einrichtungen wie Umkleidegelegenheiten, Duschanlagen, WC-Anlagen, Saunaanlagen, Warmluft- und Dampfbäder, Solarien, Liegeflächen, Stege, Einstiegshilfen und Erste-Hilfe-Einrichtungen müssen hinsichtlich Anzahl, Ausstattung und Anordnung so beschaffen sein und in einer Weise instandgehalten werden, dass ein hygienisch einwandfreier Betrieb gewährleistet ist.

(2) Haustiere dürfen nicht in Bäder an Oberflächengewässer samt den zum Badebetrieb an einem Oberflächengewässer gehörenden Einrichtungen mitgenommen werden; dies gilt nicht für Assistenzhunde gemäß § 39a des Bundesgesetzes vom 17. Mai 1990 über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetz – BBG), BGBl Nr. 283/1990, sowie für durch organisatorische oder bauliche Maßnahmen abgetrennte Bereiche für Haustiere.

(3) Im Übrigen sind die bezughabenden Bestimmungen des 7. Abschnitts anzuwenden.“

141. In § 72 Abs. 1 wird im letzten Satz das Wort „mindestens“ durch das Zeichen „≥“ ersetzt.

142. In § 72 Abs. 4 wird das Wort „maximal“ durch das Zeichen „≤“ ersetzt.

143. In § 73 Abs. 1 wird wird das Wort „mindestens“ durch das Zeichen „≥“ ersetzt.

144. § 75 wird das Wort „mindestens“ durch das Zeichen „≥“ ersetzt.

145. Die Überschrift zu § 76 lautet:

„Wasservögel, Fische und Haustiere“

146. Dem § 76 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Haustiere dürfen nicht in die Anlage und das Badewasser von Kleinbadeteichen mitgenommen werden; dies gilt mit Ausnahme des Badewassers nicht für Assistenzhunde gemäß § 39a BBG sowie für durch organisatorische oder bauliche Maßnahmen abgetrennte Bereiche für Haustiere.“

147. Die Überschrift zu § 78 lautet:

„Speisung aus Wasserversorgungsanlagen gemäß Trinkwasserverordnung, Brunnen oder Quellen“

148. In § 78 Abs. 1 wird im Einleitungsteil nach dem Wort „aus“ die Wortfolge „Wasserversorgungsanlagen gemäß der Trinkwasserverordnung – TWV, BGBl. II Nr. 304/2001,“ eingefügt.

149. In § 80 Abs. 1 Z 2 lit. b wird das Wort „mindestens“ durch das Zeichen „≥“ ersetzt.

150. Dem § 84 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„In Ausnahmefällen darf die Durchführung des Ortsaugenscheins, einer Probenahme und von Messungen vor Ort angekündigt werden.“

151. In § 85 Abs. 4 wird nach dem Wort „Gesamtbeurteilung“ die Wortfolge „unter Berücksichtigung des Ortsbefundes gemäß Anlage 10“ eingefügt.

152. In § 85 Abs. 6 wird die Wortfolge „unverzüglich nach Vorliegen in einer Ausfertigung“ durch die Wortfolge „auf Verlangen“ ersetzt.

153. Dem § 88 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Haustiere dürfen nicht in Bäder, Warmsprudelwannen, Saunaanlagen, Warmluft- und Dampfbäder samt den zum Badebetrieb gehörenden Nebeneinrichtungen mitgenommen werden. Dies gilt mit Ausnahme von Saunakabinen, Warmluft-, Dampfbädern, Warmsprudelwannen und Becken nicht für Assistenzhunde gemäß § 39a BBG.“

154. In § 89 wird nach der Wortfolge „in Freibädern und Flächen“ die Wortfolge „im Freien“ eingefügt.

155. In § 90 wird wird das Wort „mindestens“ durch das Zeichen „≥“ ersetzt.

156. § 93 Abs. 1 Z 2 lautet:

  1. „2. WC-Anlagen sind mit leicht zu reinigenden und zu desinfizierenden Sitzbrillen auszustatten; Toilettenpapier ist unentgeltlich zur Verfügung zu stellen,“

157. In § 95 wird nach dem Wort „Ausrüstung“ die Wortfolge „entsprechend der ÖNORM Z 1020“ eingefügt.

158. § 96 Abs. 3 lautet:

„(3) In Bezug auf das in hygienischer Hinsicht zu beachtende Verhalten bei Warmsprudelwannen hat die in unmittelbarer Nähe der Warmsprudelwanne anzubringende Badeordnung unter Bezugnahme auf diese Verordnung die Hinweise zu enthalten,

  1. 1. dass die Verwendung von Zusatzstoffen unzulässig ist, da der Wannenkreislauf dadurch nachhaltig verunreinigt wird und
  2. 2. dass aus hygienischen Gründen unmittelbar nach jedem Badevorgang eine Desinfektion des Wannenkreislaufs gemäß § 51 zu erfolgen hat; dieser Hinweis kann bei Vorhandensein einer automatischen Füllwasserchlorung entfallen.“

159. Dem § 98 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung BGBl. II Nr. 115/2026 und nach Inkrafttreten der Bäderhygieneverordnung 2012, BGBl. II Nr. 321/2012 (1. Oktober 2012), nach bäderhygienerechtlichen Vorschriften bewilligte oder gewerberechtlichen Vorschriften genehmigte Hallenbäder sowie künstliche Freibäder dürfen in diesem Umfang entsprechend der Bäderhygieneverordnung 2012, BGBl. II Nr. 321/2012, weiterbetrieben werden. Dabei ist die Anwendung von Desinfektionsmitteln und Aufbereitungsverfahren gemäß der Verordnung BGBl. II Nr. 115/2026 zulässig. Die Hallenbäder und künstlichen Freibäder müssen den Anforderungen an die Wasserbeschaffenheit gemäß den §§ 5, 6, 7 und den §§ 42 und 43 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 115/2026 (§ 106 Abs. 4) bis spätestens 1. Juli 2026 entsprechen.“

160. In § 99 wird im Einleitungsteil die Zeichenfolge „§ 6 Abs. 2“ durch die Zeichenfolge „§ 9 Abs. 3“ ersetzt.

161. In § 100 Abs. 2 wird das Wort „bäderhygienerecthlichen“ durch das Wort „bäderhygienerechtlichen“ ersetzt.

162. Dem § 100 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung BGBl. II Nr. 115/2026 (§ 106 Abs. 4), und nach Inkrafttreten der Bäderhygieneverordnung 2012, BGBl. II Nr. 321/2012 (1. Oktober 2012), nach bäderhygienerechtlichen Vorschriften bewilligte oder gewerberechtlichen Vorschriften genehmigte Saunaanlagen dürfen in diesem Umfang entsprechend der Bäderhygieneverordnung 2012, BGBl. II Nr 321/2012, weiterbetrieben werden.“

163. Dem § 102 werden folgende Abs. 7 und 8 angefügt:

„(7) Bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung BGBl. II Nr. 115/2026 und nach Inkrafttreten der Bäderhygieneverordnung BGBl. II Nr. 420/1998 (1. Dezember 1998) nach den Rechtsvorschriften auf den Gebieten der natürlichen Heilvorkommen und des Kurortewesens oder der Heil- und Pflegeanstalten bewilligte Bäder dürfen in diesem Umfang entsprechend der Bäderhygieneverordnung 2012, BGBl. II Nr. 321/2012, weiterbetrieben werden. Dabei ist die Anwendung von Desinfektionsmitteln und Aufbereitungsverfahren gemäß der Verordnung BGBl. II Nr. 115/2026 zulässig. Den Anforderungen an die Wasserbeschaffenheit gemäß den §§ 5, 6, 7 und den §§ 42 und 43 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 115/2026 müssen diese Bäder bis spätestens 1. Juli 2026 entsprechen. § 1 Abs. 3 ist anzuwenden.

(8) Bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung BGBl. II Nr. 115/2026 und nach Inkrafttreten der Bäderhygieneverordnung 2012, BGBl. II Nr. 321/2012 (1. Oktober 2012), nach den Rechtsvorschriften auf den Gebieten der natürlichen Heilvorkommen und des Kurortewesens oder der Heil- und Pflegeanstalten bewilligte Warmsprudelwannen dürfen in diesem Umfang entsprechend der Bäderhygieneverordnung 2012, BGBl. II Nr. 321/2012, weiterbetrieben werden. Den Anforderungen an die Wasserbeschaffenheit gemäß den §§ 47, 48, 50 und 51 Abs. 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 115/2026 müssen diese Warmsprudelwannen bis spätestens 1. Juli 2026 entsprechen.“

164. Dem § 103 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung BGBl. II Nr. 115/2026 und nach Inkrafttreten der Bäderhygieneverordnung 2012, BGBl. II Nr. 321/2012 (1. Oktober 2012), nach bäderhygienerechtlichen Vorschriften bewilligte oder gewerberechtlichen Vorschriften genehmigte Warmsprudelbäder, Warmluft- und Dampfbäder dürfen in diesem Umfang entsprechend der Bäderhygieneverordnung 2012, BGBl. II Nr. 321/2012, weiterbetrieben werden. Den Anforderungen an die Wasserbeschaffenheit gemäß den §§ 5, 6, 7 und den §§ 42 und 43 oder den §§ 77 bis 80 und 84 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 115/2026 müssen Warmsprudelbäder bis spätestens 1. Juli 2026 entsprechen.“

165. In § 104 wird dem bisherigen Text die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt.

166. Dem § 104 wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) Bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung BGBl. II Nr. 115/2026 nach bäderhygienerechtlichen Vorschriften bewilligte Warmsprudelwannen dürfen in diesem Umfang entsprechend der Bäderhygieneverordnung 2012, BGBl. II Nr. 321/2012, weiterbetrieben werden. Den Anforderungen an die Wasserbeschaffenheit gemäß den §§ 47, 48, 50 und 51 Abs. 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 115/2026 müssen Warmsprudelwannen bis spätestens 1. Juli 2026 entsprechen.“

167. In § 105 Abs. 1 wird nach dem Wort „Medizinproduktegesetz“ die Zeichenfolge „ 2021, BGBl. I Nr. 122/2021,“ eingefügt.

168. § 105 Abs. 4 lautet:

„(4) Ab 1. Juli 2026 dürfen Warmsprudelwannen, die § 53 nicht entsprechen (ohne automatische Dosieranlage für die Füllwasserchlorung und/oder die Spülwasserdesinfektion) nicht mehr betrieben werden.“

169. Dem § 105 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung BGBl. II Nr. 115/2026 nach gewerberechtlichen Vorschriften genehmigte Warmsprudelwannen dürfen in diesem Umfang entsprechend der Bäderhygieneverordnung 2012, BGBl. II Nr. 321/2012, weiterbetrieben werden. Den Anforderungen an die Wasserbeschaffenheit gemäß den §§ 47, 48 und 50 und 51 Abs. 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 115/2026 müssen Warmsprudelwannen bis spätestens 1. Juli 2026 entsprechen.“

170. Dem § 106 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Das Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs. 1, 3 und 4, § 2 Z 4 lit. c bis o, Z 5 lit. c und d, Z 6, Z 10, Z 19 und Z 23 bis 28, § 3, § 4 Abs. 2 und 3 Z 3, § 5 Abs. 1 Z 1 und Z 2 lit. a sublit. bb, § 6 samt Überschrift, § 7 Abs. 1 Z 1 und 2, § 8, § 9 Abs. 3, § 12, § 13, § 14a samt Überschrift, § 15 Abs. 3 Z 1 und Z 2, § 16, § 17, § 18 Abs. 2 und 3, § 19 Abs. 1 und 2, § 20 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3, § 21, § 22 Abs. 2 Z 3, § 24 Abs. 1 und 2, § 25 Abs. 2, § 26 Abs. 2 und 3, § 27, § 28 Abs. 1 bis 3 und 5, § 29 Abs. 2 und 3, § 30, § 31 Abs. 1 und 3, § 32, § 33 Abs. 3, § 34 Abs. 1 und 2, § 35 Abs. 1, § 36 Abs. 1 und 4 bis 6, § 38 Abs. 1 Z 2 bis 5 und Abs. 2, § 39, § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1 Z 2, Z 4 und Z 5, Abs. 4 und 7 bis 9, § 42 Abs. 1, 3 und 4, § 43 Abs. 1, 1a, 1b und Abs. 4 bis 8, § 44 Abs. 1, § 45a samt Überschrift, die Unterüberschriften A., B., C. und D. zum 3. Abschnitt, § 46 Abs. 1 und 2, § 47 Abs. 1, § 48 Abs. 1 und 2, § 49, § 50 samt Überschrift, § 51, § 52, § 53, § 54, § 55, § 56 Abs. 1 Z 2 lit. a und b, § 57 Abs. 1, 2, 4, 5 und 6, § 58 Abs. 3 und 4, § 59, § 60 Abs. 1 und 4, § 61 Abs. 2, 3, 5, 5a, 7 und 11, § 62, § 63 Abs. 2, § 67, § 72 Abs. 1 und 4, § 73 Abs. 1, § 75, die Überschrift zu § 76, § 76 Abs. 3, die Überschrift zu § 78, § 78 Abs. 1, § 79 Abs. 1 Z 1 lit. b, § 80 Abs. 1 Z 1 lit. b und Z 2 lit. b, § 81, § 82 Abs. 2, § 84 Abs. 1 Z 1 lit. a sublit. bb, Z 2 lit. e sublit. bb und Z 3 lit. e sublit. bb, § 84 Abs. 2, § 85 Abs. 4 und 6, § 88 Abs. 5, § 89, § 90, § 93 Abs. 1 Z 2, § 95, § 96, § 98 Abs. 5, § 99, § 100 Abs. 2 und 3, die Überschrift zu § 102, § 102 Abs. 3, 4, 6, 7 und 8, § 103 samt Überschrift, § 104 samt Überschrift, die Überschrift zu § 105, § 105 Abs. 1, 2, 4 und 5 § 107 Abs. 3 sowie die Anlagen 1 bis 3 und 5 bis 12 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 115/2026 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

171. Dem § 107 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Die Verordnung BGBl. II Nr. 115/2026 wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 2015/1535 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 241 vom 17.09.2015 S. 1, der Europäischen Kommission unter Notifikationsnummer 2025/0770/AT, notifiziert.“

172. Anlage 1 lautet:

„Anlage 1

(zu den §§ 5, 6, 7, 48 und 51 Abs. 4)

Analyse- und Prüfverfahren
für Wasser von Becken und Warmsprudelwannen

I. Chemische und physikalische Parameter

Die spezifizierten Verfahrenskennwerte sollen gewährleisten, dass das verwendete Analyseverfahren mindestens geeignet ist, dem Parameterwert entsprechende Konzentrationen mit der in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2009/90/EG der Kommission (1) definierten Bestimmungsgrenze (²) von 30% oder weniger des betreffenden Parameterwertes und der in Tabelle B.1 spezifizierten Messunsicherheit zu messen.

Unabhängig von der Empfindlichkeit des verwendeten Analyseverfahrens ist das Ergebnis mindestens bis auf die gleiche Dezimalstelle wie bei dem jeweiligen Parameterwert in den §§ 5, 6, 7, 48 und 51 Abs. 4 anzugeben.

  1. A. Messungen vor Ort

Parameter

Methode

Anforderungen an das Messverfahren

Anmerkungen

pH-Wert

ÖNORM EN ISO 10523:2012

±0,2

Anm. 1

Freies Chlor, Gesamtchlor

Colorimetrische Methode mit N,N-diethyl-1,4-phenylendiamin (DPD) ÖNORM EN ISO 7393-2:2019

±25%

Anm. 2

Chlordioxid

photometrisch mittels erweiterter DPD-Methode nach PALIN

DIN 38408-5 modifiziert für Spektralphotometrie oder ÖNORM M 6625:2026

±25%

 

Chlorit

photometrisch mittels erweiterter DPD-Methode nach PALIN

±25%

Anm. 3

Ozon

Colorimetrische Methode mit N,N-diethyl-1,4-phenylendiamin (DPD) ÖNORM M 6619

eine Bestimmungsgrenze von ≤ 0,05 mg/l muss gegeben sein

 

Temperatur

ÖNORM M 6616

±1° C

 
    

B.1 Messungen im Labor – Mindestverfahrenskennwert „Messunsicherheit“

Parameter

Messunsicherheit (Anm. 7)

in % des Grenz-/Richtwertes

Anmerkungen

TOC

30

Anm. 8

Oxidierbarkeit

(Kaliumpermanganat-Verbrauch)

50

Anm. 9

Chlorid

15

 

Nitrat

15

 

Aluminium

25

 

Eisen

30

 

Chlorit

40

 

Trihalogenmethane

40

Anm. 10

UV-Transmission (spektraler Absorptionskoeffizient bei 254 nm)

10

Anm. 11

   

(1) Richtlinie 2009/90/EG der Kommission vom 31. Juli 2009 zur Festlegung technischer Spezifikationen für die chemische Analyse und die Überwachung des Gewässerzustands gemäß der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 201 vom 01.08.2009, S. 36).

(²) Bestimmungsgrenze ist ein festgelegtes Vielfaches der Nachweisgrenze bei einer Konzentration des Analyten, die mit einem akzeptablen Maß an Richtigkeit und Genauigkeit bestimmt werden kann. Die Bestimmungsgrenze kann mithilfe eines geeigneten Standards oder einer Probe berechnet und anhand des untersten Kalibrierpunkts auf der Kalibrierkurve ohne Leerprobe bestimmt werden.

Anmerkung 1:

Für die Wasserstoffionen-Konzentration soll gewährleistet sein, dass das verwendete Analyseverfahren geeignet ist, dem Parameterwert entsprechende Konzentrationen mit einer Richtigkeit von 0,2 pH- Einheiten und einer Präzision von 0,2 pH-Einheiten zu messen.

Anmerkung 2:

Bei der Kontrolle der Konzentration an freiem Chlor im Rahmen der Spüldesinfektion (§ 51 Abs. 4) von Warmsprudelwannen dürfen alternativ auch für diesen Messbereich geeignete Teststreifen angewendet werden.

Anmerkung 3:

Nur für Verfahren gemäß § 14 Z 3. Vorortmessung zur Kontrolle durch den Betreiber (für Erstellung des wasserhygienischen Gutachtens: Messung im Labor, vgl. Anmerkung 6).

Anmerkung 4:

Richtigkeit ist die systematische Messabweichung, die sich als Differenz zwischen dem Mittelwert aus einer großen Anzahl von wiederholten Messungen und dem wahren Wert ergibt.

Anmerkung 5:

Präzision ist die zufällige Messabweichung, die in der Regel als die Standardabweichung (innerhalb einer Messwertreihe und zwischen Messwertreihen) der Streuung von Ergebnissen um den Mittelwert ausgedrückt wird. Als annehmbare Präzision gilt die zweifache relative Standardabweichung.

Anmerkung 6:

Nachweisgrenze ist entweder die dreifache relative Standardabweichung (innerhalb einer Messwertreihe) einer natürlichen Probe mit einer niedrigen Konzentration des Parameters; oder die fünffache relative Standardabweichung (innerhalb einer Messwertreihe) einer Blindprobe.

Anmerkung 7:

Messunsicherheit ist ein nicht negativer Parameter, der die Streuung derjenigen Werte beschreibt, die der Messgröße auf der Basis der verwendeten Informationen zugeordnet werden. Der Verfahrenskennwert für die Messunsicherheit (k = 2) ist der Prozentsatz des Parameterwertes in der Tabelle oder besser. Die Messunsicherheit wird auf der Ebene des Parameterwertes geschätzt, soweit nicht anders angegeben. Die spezifizierte Messunsicherheit ist nicht als zusätzliche Toleranz für die Parameterwerte zu verwenden.

Anmerkung 8:

Die Messunsicherheit des gesamten organischen Kohlenstoffs (TOC) sollte auf einen Messwert von 3 mg/l bezogen werden. Zu verwenden ist die Norm EN 1484 – Anleitung zur Bestimmung des gesamten organischen Kohlenstoffs (TOC) und des gelösten organischen Kohlenstoffs (DOC).

Anmerkung 9:

Referenzverfahren: ÖNORM EN ISO 8467:1996.

Anmerkung 10:

Die Messunsicherheit der Trihalogenmethane gilt für die Einzelsubstanzen und sollte auf 25% des Parameterwerts bezogen werden. Messwerte für Einzelsubstanzen, die unterhalb der Bestimmungsgrenze des jeweiligen Untersuchungsverfahrens liegen, werden bei der Summenbildung nicht berücksichtigt. Die Messwerte aller Einzelsubstanzen sind separat auszuweisen.

Anmerkung 11:

Die Messunsicherheit der UV-Transmission sollte auf einen Messwert von 60%T-100 Transmission bezogen werden.

Die Messungen vor Ort und die Probenahme sind von der bzw. dem zur Erstellung eines wasserhygienischen Gutachtens gemäß § 14 Abs. 3 Z 1 BHygG berechtigen Sachverständigen der Hygiene oder von einer von dieser bzw. diesem beauftragten dafür hinreichend qualifizierten Person gemäß § 14 Abs. 4 BHygG durchzuführen.

II. Mikrobiologische Methoden

Koloniezahl bei 37° C Bebrütungstemperatur*: ÖNORM EN ISO 6222:1999

Intestinale Enterokokken*: ÖNORM EN ISO 7899-2 :2000

Pseudomonas aeruginosa*: ÖNORM EN ISO 16266 :2008

Legionellen*: ÖNORM EN ISO ISO 11731:2018

* Die Angabe der Ergebnisse erfolgt in Koloniebildenden Einheiten (KBE) je vorgegebenem Probenvolumen.“

173. In Anlage 2 wird das Wort „Badewasseraufbereitung“ durch das Wort „Wasseraufbereitung“ ersetzt.

174. Anlage 3 lautet:

„Anlage 3

(zu den §§ 39, 40 und 54)

Zugelassene Desinfektionsmittel (Wirkstoffe)

A. Für Wasser von Becken, mit Ausnahme von Warmsprudelbecken:

  1. 1. Hypochlorige Säure1, gebildet
    1. a) im Badewasser aus Chlorgas, Calciumhypochlorit oder Natriumhypochlorit oder
    2. b) durch elektrochemische Verfahren vor Ort aus Natriumchlorid;
  1. 2. Chlor-Chlordioxid (unter Zugabe einer wässrigen Chloritlösung, hergestellt nach dem P.-Berger-Verfahren) und
  2. 3. weiters zur ausschließlichen Verwendung in Wat-, Tret- und Durchschreitebecken gemäß § 25 Abs. 2 sowie in Tauchbecken gemäß § 24 Abs. 2, deren Wasser verworfen wird

Hypochlorige Säure1, gebildet im Badewasser aus Natriumdichlorisocyanurat oder Trichlorisocyanursäure.

(Hinweis: in Tablettenform stehen üblicherweise Calciumhypochlorit, Natriumdichlorisocyanurat und Trichlorisocyanursäure zur Verfügung)

B. Für Wasser von Warmsprudelbecken:

Hypochlorige Säure1, gebildet

  1. a) im Badewasser aus Chlorgas, Calciumhypochlorit oder Natriumhypochlorit oder
  2. b) durch elektrochemische Verfahren vor Ort aus Natriumchlorid;

C. Zur desinfizierenden Spülung der Filter:

  1. 1. Hypochlorige Säure1, gebildet
    1. a) im Badewasser aus Chlorgas, Calciumhypochlorit oder Natriumhypochlorit oder
    2. b) durch elektrochemische Verfahren vor Ort aus Natriumchlorid;

D. Zur Füllwasserchlorung und Spüldesinfektion von Warmsprudelwannen:

Hypochlorige Säure1, gebildet im Wannenwasser aus Calciumhypochlorit, Natriumhypochlorit oder Natriumdichlorisocyanurat.

1 konform mit den biozidrechtlichen Vorschriften gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (gelistet unter „Active Chlorine“), vgl. § 39.“

175. Anlage 5 lautet:

„Anlage 5

(zu § 40)

Zugelassene Mittel zur Einstellung des pH-Wertes und der Säurekapazität

Für Wasser von Becken:

Calciumcarbonat,

Magnesiumcarbonat,

Calciumoxid,

Halbgebrannter Dolomit (Magno),

Natriumcarbonat,

Natriumhydrogencarbonat,

Natriumhydrogensulfat,

technisch reine Salzsäure,

Schwefelsäure,

Kohlenstoffdioxid und

Natronlauge.

Die Reinheit dieser Substanzen muss derart sein, dass eine Gefährdung der Gesundheit der Badegäste auszuschließen ist und die Wasseraufbereitung nicht beeinträchtigt wird.“

176. Anlage 6 lautet:

„Anlage 6

(zu § 81)

Analyse- und Prüfverfahren
für Kleinbadeteiche

  1. 1. Escherichia coli (E. coli): ÖNORM EN ISO 9308-2 :2014, ÖNORM EN ISO 9308-3 :2000
  2. 2. Intestinale Enterokokken: ÖNORM EN ISO 7899-1 :2000 oder ÖNORM EN ISO 7899-2:2000
  3. 3. Pseudomonas aeruginosa: ÖNORM EN ISO 16266 :2008
  4. 4. Salmonellen: ÖNORM EN ISO 19250 :2013
  5. 5. Sichttiefe: Secchi-Scheibe
  6. 6. Gelöster Sauerstoff (%-Sättigung): Winkler-Methode (ÖNORM EN 25813:1993, wobei nur die Fixierung des Sauerstoffs vor Ort zu erfolgen hat), elektrochemisches Verfahren (ÖNORM EN ISO 5814:2013) oder optisches Sensorverfahren (ÖNORM ISO 17289:2024)
  7. 7. pH-Wert: ÖNORM EN ISO 10523:2012
  8. 8. Gesamtphosphor: ÖNORM EN ISO 6878:2004 (nach Oxidation mit Peroxodisulfat), ÖNORM EN ISO 17294-1:2025 (Wasserbeschaffenheit – Anwendung der induktiv gekoppelten Plasma-Massenspektrometrie (ICP-MS) – Teil 2: Bestimmung von ausgewählten Elementen einschließlich Uran-Isotope)
  9. 9. Temperatur: ÖNORM M 6616

Andere Methoden dürfen angewendet werden, wenn sie zu zumindest gleichwertigen Ergebnissen führen.“

177. Anlage 7 lautet:

„Anlage 7

(zu § 82 Abs. 2)

Hinweis für Badegäste

Die Reinhaltung des Wassers des Kleinbadeteichs erfolgt ausschließlich durch dessen Selbstreinigungskräfte.

Die natürliche Reinigungskraft ist begrenzt.

Zum Schutz der Gesundheit der Badegäste dürfen daher die angeführten Personenzahlen nicht überschritten werden:

Gleichzeitig dürfen sich im Badebereich des Kleinbadeteichs höchstens …… Personen aufhalten.

Pro Tag darf die Gesamtzahl an Badegästen im Badebereich des Kleinbadeteichs höchstens …..

…. Personen betragen.“

 

178. Anlage 8 lautet:

„Anlage 8

(zu § 42)

Anforderungen an den Ortsbefund
für wasserhygienische Gutachten gemäß § 14 Abs. 2 ff BHygG
über die Beschaffenheit des Wassers von Becken

(gemäß Bäderhygieneverordnung 2012 – BHygV 2012, BGBl. II Nr. 321/2012)

Auftraggeber:

Bezeichnung des Bades:

 

Anschrift:

 

gemäß § 14 Abs. 1 BHygG mit der Wahrnehmung des Schutzes der Gesundheit der Badegäste, insbesondere in hygienischer Hinsicht, betraute Person:

 

Ortsaugenschein, Probenahme, Messungen vor Ort, durchgeführt von:

 

Datum:

 

Wetterverhältnisse (bei Bädern im Freien):

 

Füllwasser:

Herkunft des Füllwassers und Füllwassertemperatur:

 
  

Aufbereitungsanlage(n):

(Angaben, welche für die einzelnen Becken unterschiedlich sind, sind separat anzuführen)

Aufbereitungsverfahren:

(§ 14 Z 1, 2 und 3)

 

Anzahl Wasseraufbereitungskreisläufe:

 

Anzahl Becken:

 

Kontinuierliche Flockungsmitteldosierung vorhanden und in Betrieb:

 

Dosierung für pH-Wert Einstellung vorhanden und in Betrieb:

 

Filtermanometer vorhanden und

Anzeigewert (Einheit):

 

Häufigkeit der Filterspülung:

 

Zugesetztes Füllwasser (Menge):

 

Verwendetes Desinfektionsmittel:

 

Verwendetes Flockungsmittel:

 

Verwendetes Mittel zur pH-Korrektur:

 

Art der Filteranlage:

 

Betriebstagebuch

(geführt/lückenhaft geführt/nicht geführt):

 

Betriebszustand:

Anzeige an betriebseigenen Messgeräten

 

- pH – Wert:

 

- Redoxspannung (mV)

(sofern Messgerät vorhanden):

 

- Freies Chlor (mg/l):

 

Badebesuch

- Anzahl der Personen im Becken zum Zeitpunkt der Probenahme

- Besucherzahl bis zum Zeitpunkt der Probenahme (stark/mittel/gering):

 
 

Mängel/Bemerkungen/Auffälligkeiten:

 

Probenahme Aufbereitung:

Bezeichnung Wasserkreislauf; Anzahl der Filter

 

Probenahmehahn vor Chlorung (Einzelprobe oder Probenahme aus Sammelleitung)

 

Probenahme Becken:

Bezeichnung des Beckens:

 

Förderstrommesser:

 

Anzeigewert (m3/h):

 

Sollwert (m3/h):

 

Aerosolbildende Attraktionen:

 

Eindeutige Angabe der Entnahmestelle(n):

 

Datum/Uhrzeit:

 

Messergebnisse vor Ort

 

- Beckenwassertemperatur

(gemessen):

 

- Beckenwassertrübung:

(klar/leicht trüb/stark trüb):

 

- pH-Wert:

 

- Gesamtchlor (mg/l):

 

- freies Chlor (mg/l):

 

- gebundenes Chlor (mg/l):

 

- Chlordioxid (mg/l) nur beim Verfahren gemäß § 14 Z 3:

 

UV-Gerät:

- Betriebsstunden

- Schaltvorgänge

- Bestrahlungsstärke (W/m2)

- Letzter Lampenwechsel

- Letzte Kalibrierung des Geräteradiometers“

 
  

179. In Anlage 9 wird die Wortfolge „Beschreibung des Wannenkreislaufs (Wasser- und/oder Lufteinbringung):“ durch die Wortfolge „Beschreibung des Wannenkreislaufs bzw. der Einbauten (Düsen) zur Wasser- und/oder Lufteinbringung:“ und das Wort „Besucherfrequenz“ durch das Wort „Besucherzahl“ ersetzt und entfällt die Zeile mit der Wortfolge „Verwendete Badezusätze“.

180. In Anlage 10 wird das Wort „schwach“ durch das Wort „gering“ ersetzt und nach dem Klammerausdruck „(%-Sättigung O2)“ die Wortfolge „ , außer bei Anwendung der Winkler-Methode“ eingefügt.

181. Der Verordnung werden folgende Anlagen 11 und 12 angefügt:

„Anlage 11

(zu § 61 Abs. 5 und 5a)

Verfahren zur Bestimmung der Formaldehydabgabe bei Hölzern

Parameter

Methode

Anmerkungen

Gasanalysewert – Formaldehyd

ÖNORM EN ISO 12460-3:2023

Abweichende Messtemperatur von 90 C bei Hölzern für Saunakabinen

   

Anlage 12

(zu § 2 Z 4 lit. g und § 40 Abs. 1 Z 5)

Zugelassene Mittel zur Aufsalzung bei Salzwasserbecken

Für die Aufsalzung von Salzwasserbecken gemäß § 40 Abs. 1 Z 5:

Natriumchlorid Typ A gemäß ÖNORM EN 14805:2022.“

Schumann

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