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BGBl I 42/2012

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

42. Bundesgesetz: Änderung des Bäderhygienegesetzes
(NR: GP XXIV RV 1733 AB 1764 S. 153 . BR: AB 8727 S. 808 .)

42. Bundesgesetz, mit dem das Bäderhygienegesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bäderhygienegesetz (BHygG), BGBl. Nr. 254/1976, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 64/2009, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 3 lautet:

„(3) Warmsprudelwannen (Whirlwannen) sind Wannen mit einer Wasser und/oder Luft umwälzenden Einrichtung, die in Betrieb ein Wasservolumen von mehr als 30 Liter aufweisen und zur Teil- und/oder Ganzkörperanwendung bestimmt sind.“

2. § 3 Abs. 3 lautet:

„(3) Dem Antrag auf Erteilung einer Bewilligung gemäß Abs. 1 sind die zur Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Unterlagen, wie eine genaue Beschreibung der Anlage unter besonderer Berücksichtigung der Beschaffenheit des dem Becken zuzuführenden Füllwassers, der Einrichtungen zur Wasseraufbereitung und Angaben über die vorgesehene Besucherkapazität, samt Plänen und Auflistung der berücksichtigten ÖNORMEN und Regelwerke in dreifacher Ausfertigung anzuschließen.“

3. § 9a Abs. 6 lautet:

„(6) Der Landeshauptmann hat spätestens mit Beginn der Badesaison 2012 sicherzustellen, dass während der Badesaison für die Öffentlichkeit bestimmte Informationen entsprechend einer Verordnung nach § 15a an leicht zugänglicher Stelle in nächster Nähe jedes Badegewässers bereit gestellt werden. Zu diesem Zweck sind die vom Landeshauptmann herangezogenen Organe der ihm unterstellten Landesbehörden und/oder die von diesen herangezogenen Sachverständigen berechtigt, die den Badegewässern anliegenden und von jedermann unter gleichen Bedingungen zum Baden benutzbaren Grundstücke zu betreten und die zur Information der Öffentlichkeit erforderlichen Maßnahmen, wie das Aufstellen und Warten von Informationstafeln einschließlich des Aushangs und der Aktualisierung von Informationen vorzunehmen. Dabei ist nach Möglichkeit im Einvernehmen mit den Verfügungsberechtigten vorzugehen. Die über diese Grundstücke Verfügungsberechtigten haben das Aufstellen der Informationstafeln, deren Wartung sowie den Aushang und die Aktualisierung von Informationen zu dulden und dürfen diese weder entfernen noch verändern oder in anderer Weise die Information der Öffentlichkeit behindern. Weiters hat der Landeshauptmann spätestens mit Beginn der Badesaison 2012 sicherzustellen, dass für die Öffentlichkeit bestimmte weitergehende Informationen entsprechend einer Verordnung gemäß § 15a unverzüglich mittels geeigneter Medien und Technologien einschließlich des Internet veröffentlicht werden.“

4. § 14 Abs. 3 Einleitungssatz lautet:

„(3) Als Sachverständige der Hygiene, die über besondere fachliche Kenntnisse und Fertigkeiten auf den Gebieten der Badewasseraufbereitung, Badewasserchemie, Hygiene und Mikrobiologie, zur Beurteilung der hygienerelevanten technischen Einrichtungen eines Badebetriebs und auf dem Gebiet des Bäderhygienerechts zu verfügen haben, sind heranzuziehen:“

5. § 14 Abs. 3 Z 1 lit. a und b lautet:

  1. „a) Institute der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (AGES) aus den Bereichen öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit und Untersuchungsanstalten der Länder gemäß § 72 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes (LMSVG), BGBl. I Nr. 13/2006, oder
  2. b) Personen, die gemäß § 73 LMSVG zur Untersuchung und Begutachtung von Trinkwasser in chemischer und mikrobiologischer Hinsicht berechtigt sind und über eine für die erforderlichen Untersuchungsparameter akkreditierte Prüf- und Inspektionsstelle verfügen, oder“

6. § 14 Abs. 3 Z 2 lit b lautet:

  1. „b) Institute der AGES aus dem Bereich öffentliche Gesundheit oder“

7. § 15 Abs. 3 und 4 lautet:

„(3) Der Bundesminister für Gesundheit hat, wenn das mit dem Schutz der Gesundheit der Badegäste vereinbar ist, unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse und Technik, auf Antrag in der Verordnung nach Abs. 1 nicht enthaltene Mittel (wie Flockungsmittel, Desinfektionsmittel, Oxidationsmittel oder Mittel zur pH-Wert-Einstellung), Komponenten eines Aufbereitungsverfahrens, Verfahrenskombinationen und Verfahren mit Bescheid für einen Überprüfungsbetrieb zuzulassen, bestimmte geeignete Auflagen vorzuschreiben, Bedingungen für die Verwendung anzugeben, gegebenenfalls die erlaubten Höchstmengen oder Restmengen festzulegen und die Mindestdauer des Überprüfungsbetriebs zu bestimmen.

(4) Mit dem Antrag auf Zulassung eines Überprüfungsbetriebs hat der Antragsteller alle Unterlagen vorzulegen, die eine Beurteilung eines Antrags gemäß Abs. 3 ermöglichen, insbesondere Unterlagen betreffend

  1. 1. das Bad, in welchem der Überprüfungsbetrieb durchgeführt werden soll (wie Genehmigungsbescheid samt allfälligen Änderungsbescheiden, Untersuchungsbefunde der letzten drei Jahre, Öffnungs- und Betriebszeiten, Gesamtbesucherzahl im Jahresschnitt, Angaben zu bestehender Badewasseraufbereitung, Beckenkreislauf, Filteranlage, messtechnischer Ausrüstung, eingesetzten Chemikalien und Dosierverfahren, Füllwasserzugabe, Wasserführung, Wasserprobenahmestellen, bestehender Verfahrenskombination, Installationsschema, Füllwasserherkunft und -beschaffenheit),
  2. 2. die technische Beschreibung und Spezifikation einer im Überprüfungsbetrieb zum Einsatz gelangenden Komponente, Verfahrenskombination oder eines Verfahrens, des Ablaufs des Überprüfungsbetriebs, die für den Überprüfungsbetrieb relevanten Parameter, Messwerte, Messwertintervalle, Betriebsparameter samt Datenerfassung und Betriebskontrolle,
  3. 3. die chemisch physikalische Beschreibung eines neuen zum Einsatz kommenden Mittels,
  4. 4. die Unbedenklichkeit eines Mittels, von Komponenten eines Aufbereitungsverfahrens, einer Verfahrenskombination oder eines Verfahrens in gesundheitlicher Hinsicht,
  5. 5. die Wirkung eines Mittels und/oder die Wirksamkeit von Komponenten eines Aufbereitungsverfahrens, einer Verfahrenskombination oder eines Verfahrens im Sinne des Antrags und zur Erreichung der durch Verordnung bestimmten Wasserqualität (zB Inaktivierungsgeschwindigkeit bei Desinfektionsmitteln),
  6. 6. die einwandfreie Messbarkeit der Konzentration des eingesetzten Mittels oder dessen Reaktionsprodukte vor Ort sowie
  7. 7. ein Verfahren zur Beurteilung und Kontrolle anhand der durch Verordnung bestimmten Parameter oder neu erarbeiteter Eckdaten.“

8. § 15 Abs. 8 und 9 lautet:

„(8) Der Überprüfungsbetrieb darf erst aufgenommen werden, wenn in den Bädern, in denen er durchgeführt wird, die Badegäste durch den Bewilligungsinhaber in geeigneter Weise auf den Überprüfungsbetrieb hingewiesen werden. Der Hinweis muss für die Dauer des Überprüfungsbetriebs angebracht werden. Wird der Hinweis entfernt, muss der Überprüfungsbetrieb eingestellt werden.

(9) Hat der Überprüfungsbetrieb gemäß Abs. 3 bis 7 die Unbedenklichkeit in gesundheitlicher Hinsicht, die Sicherstellung der durch Verordnung bestimmten Wasserqualität sowie die im Antrag angegebene Wirkung und/oder Wirksamkeit erwiesen und sind erforderlichenfalls

  1. 1. die einwandfreie Messbarkeit und Beurteilbarkeit der Konzentration des eingesetzten Mittels und/oder von dessen Auswirkungen im Rahmen der innerbetrieblichen Kontrolle,
  2. 2. die einwandfreie Messbarkeit und Beurteilbarkeit von Reaktionsprodukten,
  3. 3. die einwandfreie Beurteilbarkeit einer bisher nicht zugelassenen Technologie anhand allgemeingültiger Spezifikationen und
  4. 4. ein Verfahren zur Beurteilung und Kontrolle anhand der durch Verordnung bestimmten Parameter oder neu erarbeiteter Eckdaten

    gegeben, sind das Mittel, die Komponente eines Aufbereitungsverfahrens, die Verfahrenskombination oder das Verfahren in die Verordnung gemäß Abs. 1 aufzunehmen und bestimmte geeignete Bedingungen für die Verwendung anzugeben und gegebenenfalls die erlaubten Höchstmengen und Restmengen festzulegen.“

9. § 16 Abs. 5 lautet:

„(5) Wer als über ein einem Badegewässer anliegendes Grundstück Verfügungsberechtigter durch Handlungen oder Unterlassungen den Bestimmungen des § 9a Abs. 6 oder § 9c Abs. 1 zuwiderhandelt, macht sich einer Verwaltungsübertretung schuldig und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3 600 Euro zu bestrafen.“

Fischer

Faymann

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