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BGBl I 64/2009

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

64. Bundesgesetz: Änderung des Bäderhygienegesetzes
(NR: GP XXIV RV 154 AB 185 S. 26 . BR: AB 8124 S. 772 .)
[CELEX-Nr.: 32006L0007 ]

64. Bundesgesetz, mit dem das Bäderhygienegesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bäderhygienegesetz (BHygG), BGBl. Nr. 254/1976, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2001 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2009, BGBl. I Nr. 3, wird wie folgt geändert:

1. Der Titel lautet:

„Bundesgesetz über Hygiene in Bädern, Warmsprudelwannen (Whirlwannen), Saunaanlagen, Warmluft- und Dampfbädern sowie Kleinbadeteichen und über die Wasserqualität von Badegewässern (Bäderhygienegesetz - BHygG)“

2. § 1 Abs. 1 lautet:

„(1) Dieses Bundesgesetz ist, soweit Abs. 5 bis 7 nichts anderes bestimmen, auf

  1. 1. Hallenbäder,
  2. 2. künstliche Freibäder,
  3. 3. Warmsprudelbäder (Whirl Pools),
  4. 4. Warmsprudelwannen (Whirlwannen),
  5. 5. Saunaanlagen, Warmluft- und Dampfbäder,
  6. 6. Bäder an Oberflächengewässern,
  7. 7. Kleinbadeteiche und
  8. 8. Badegewässer

anzuwenden.“

3. In § 1 Abs. 2 wird das Wort „Warmsprudelbeckenbäder“ durch das Wort „Warmsprudelbäder“ ersetzt.

4. § 1 Abs. 3 bis 5 lautet, folgender Abs. 6 wird angefügt:

„(3) Warmsprudelwannen (Whirlwannen) sind Wannen, die in Betrieb ein Wasservolumen von mehr als 30 Liter aufweisen und für die Benutzung nur durch eine einzelne Person zur Teil- und/oder Ganzkörperanwendung bestimmt sind.

(4) Bäder, Warmsprudelwannen (Whirlwannen), Saunaanlagen, Warmluft- und Dampfbäder und Kleinbadeteiche, die im Rahmen einer der Gewerbeordnung unterliegenden Tätigkeit betrieben werden, sind genehmigungspflichtige Betriebsanlagen im Sinne des § 74 der Gewerbeordnung 1994; der II. Abschnitt dieses Bundesgesetzes ist auf solche Einrichtungen nicht anzuwenden, die Bestimmungen des III. Abschnitts - mit Ausnahme der Bestimmungen, die sich auf Badegewässer und die Zulassung eines Überprüfungsbetriebs beziehen - gelten als Vorschriften zum Schutz der Gesundheit der Kunden im Sinne des § 82 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994.

(5) Der II. Abschnitt dieses Bundesgesetzes ist auf Bäder und Warmsprudelwannen (Whirlwannen), die im Rahmen der Rechtsvorschriften auf den Gebieten der natürlichen Heilvorkommen und des Kurortewesens oder der Heil- und Pflegeanstalten betrieben werden, nicht anzuwenden. Anlässlich von Überprüfungen in Vollziehung der sanitären Aufsicht ist auch die Einhaltung der Hygienevorschriften des III. Abschnitts zu überwachen. Werden Mängel festgestellt, so sind die für ihre Behebung im Rahmen der sanitären Aufsicht vorgesehenen Bestimmungen anzuwenden.

(6) Dieses Bundesgesetz ist ferner auf Bäder, Warmsprudelwannen (Whirlwannen), Saunaanlagen, Warmluft- und Dampfbäder und Kleinbadeteiche, die im Rahmen einer Wohnanlage mit weniger als sechs Wohneinheiten gemeinschaftlich betrieben werden, nicht anzuwenden.“

5. § 2 lautet:

§ 2. (1) Hallenbäder (§ 1 Abs. 1 Z 1), künstliche Freibäder (§ 1 Abs. 1 Z 2) und Warmsprudelbäder (§ 1 Abs. 1 Z 3) umfassen sowohl die Becken einschließlich der Badewasseraufbereitungsanlagen als auch alle zum Badebetrieb gehörenden Nebeneinrichtungen wie Umkleidegelegenheiten, Duschanlagen, WC-Anlagen, Saunaanlagen, Warmluft- und Dampfbäder, Solarien, Liegeflächen und Erste-Hilfe-Einrichtungen.

(2) Warmsprudelwannen (Whirlwannen) (§ 1 Abs. 1 Z 4) umfassen sowohl die Wanne einschließlich einer Wasser und/oder Luft umwälzenden Einrichtung (Wannenkreislauf) samt Vorratsbehälter, aus dem die Dosierung des Desinfektionsmittels erfolgt, als auch alle zum Badebetrieb gehörenden Nebeneinrichtungen wie Umkleidegelegenheiten, Duschanlagen und WC-Anlagen.

(3) Saunaanlagen (§ 1 Abs. 1 Z 5) umfassen sowohl die Saunakabinen als auch die zum Saunabetrieb gehörenden Nebeneinrichtungen wie Umkleidegelegenheiten, Duschanlagen, WC-Anlagen, Solarien, Tauchbecken und sonstige wassergefüllte Becken, Frischluft-, Ruhe- und Massageräume. Gleiches gilt für Warmluft- und Dampfbäder (§ 1 Abs. 1 Z 5).

(4) Bäder an Oberflächengewässern (§ 1 Abs. 1 Z 6) umfassen die zum Badebetrieb gehörenden Einrichtungen wie Umkleidegelegenheiten, Duschanlagen, WC-Anlagen, Saunaanlagen, Warmluft- und Dampfbäder, Solarien, Liegeflächen, Stege, Einstiegshilfen und Erste-Hilfe-Einrichtungen.

(5) Kleinbadeteiche (§ 1 Abs. 1 Z 7) sind künstlich angelegte, gegenüber dem Grundwasser abgedichtete, mit oder ohne technische Einrichtungen versehene Teiche, deren Oberfläche kleiner als 1,5 ha ist und welche zum Baden bestimmt sind; Kleinbadeteiche umfassen sowohl den Kleinbadeteich einschließlich allfällige technische Einrichtungen als auch die zum Badebetrieb gehörenden Nebeneinrichtungen wie Umkleidegelegenheiten, Duschanlagen, WC-Anlagen, Saunaanlagen, Warmluft- und Dampfbäder, Solarien, Liegeflächen, Stege, Einstiegshilfen und Erste-Hilfe-Einrichtungen.

(6) Der Begriff Becken umfasst alle Beckenarten und -formen wie Schwimmbecken, Mehrzweckbecken, Tauchbecken, Warmsprudelbecken, Durchschreitebecken, Wat- und Tretbecken, Therapiebecken, Kinderplanschbecken und Landebecken für Wasserrutschen, die für die Benutzung durch mehrere Personen bestimmt sind.“

6. Nach § 2 wird folgender § 2a samt Überschrift eingefügt:

„Sonstige Begriffsbestimmungen

§ 2a. (1) Oberflächengewässer sind alle an der Erdoberfläche stehenden und fließenden Gewässer, sofern es sich nicht um Kleinbadeteiche handelt.

(2) Badegewässer (§ 1 Abs. 1 Z 8) sind jeder Abschnitt eines Oberflächengewässers,

  1. 1. bei dem mit einer großen Zahl von Badenden zu rechnen ist und
  2. 2. für den kein dauerhaftes Badeverbot erlassen ist und auch nicht auf Dauer vom Baden abgeraten wird.

(3) Badestellen dienen der Überwachung der Wasserqualität und sind jene Stellen in Badegewässern, an welchen die meisten Badenden erwartet werden oder an welchen nach dem Badegewässerprofil mit der größten Verschmutzungsgefahr zu rechnen ist.

(4) Das Badegewässerprofil ist eine Beschreibung eines Badegewässers und umfasst

  1. 1. eine gemäß der Richtlinie 2000/60/EG , ABl. Nr. L 327 vom 22.12.2000, S.1, erstellte Beschreibung der für die Qualität und die Bewirtschaftung relevanten physikalischen, geografischen und hydrologischen Eigenschaften des Badegewässers und anderer Oberflächengewässer im Einzugsgebiet dieses Badegewässers, die eine Verschmutzungsquelle sein könnten,
  2. 2. die Lage der Badestellen,
  3. 3. eine Ermittlung und Bewertung aller Verschmutzungsursachen, die das Badegewässer und die Gesundheit der Badenden beeinträchtigen könnten,
  4. 4. eine Bewertung der Gefahr der Massenvermehrung von Cyanobakterien,
  5. 5. eine Bewertung der Gefahr der Massenvermehrung von Phytoplankton, und weiters
  6. 6. folgende Angaben, wenn die Bewertung nach Z 3 die Gefahr einer kurzzeitigen Verschmutzung (Abs. 10) erkennen lässt:
    1. a) voraussichtliche Art, Häufigkeit und Dauer der erwarteten kurzzeitigen Verschmutzung,
    2. b) Einzelangaben zu allen verbleibenden sonstigen Verschmutzungsursachen einschließlich der ergriffenen Bewirtschaftungsmaßnahmen und dem Zeitplan für die Beseitigung der Verschmutzungsursachen, und
    3. c) während der kurzzeitigen Verschmutzung ergriffene Bewirtschaftungsmaßnahmen mit Angabe der für diese Maßnahmen zuständigen Stellen und der Einzelheiten für eine Kontaktaufnahme.

(5) Badesaison ist der Zeitraum, in dem nach einer Verordnung gemäß § 15a mit einer großen Zahl von Badenden zu rechnen ist.

(6) Große Zahl in Bezug auf Badende ist eine Zahl, die der Landeshauptmann unter Berücksichtigung insbesondere der bisherigen Entwicklungen, der zur Förderung des Badens bereitgestellten Infrastruktur oder Einrichtungen als groß erachtet.

(7) Dauerhaft oder auf Dauer in Bezug auf ein Badeverbot oder das Abraten vom Baden ist eine Dauer von mindestens einer Badesaison.

(8) Verschmutzung ist das Vorliegen einer mikrobiologischen Verunreinigung, das Vorhandensein von anderen Organismen (wie zB Cyanobakterien, Phytoplankton) oder von Abfall, die die Qualität des Badegewässers beeinträchtigt und eine Gefahr für die Gesundheit der Badenden darstellt.

(9) Bewirtschaftungsmaßnahmen sind folgende in Bezug auf Badegewässer zu ergreifende Maßnahmen:

  1. 1. Erstellung und regelmäßige Aktualisierung eines Badegewässerprofils,
  2. 2. Erstellung eines Überwachungszeitplans,
  3. 3. Überwachung der Badegewässer,
  4. 4. Bewertung der Badegewässerqualität,
  5. 5. Einstufung der Badegewässer,
  6. 6. Ermittlung und Bewertung der Ursachen von Verschmutzungen, die sich auf die Badegewässer auswirken und die menschliche Gesundheit beeinträchtigen können,
  7. 7. Information der Öffentlichkeit,
  8. 8. Maßnahmen zur Vermeidung einer Exposition der Badenden gegenüber einer Verschmutzung und
  9. 9. Maßnahmen zur Verringerung der Gefahr einer Verschmutzung.

(10) Kurzzeitige Verschmutzung ist eine mikrobiologische Verunreinigung durch Intestinale Enterokokken oder Escherichia coli,

  1. 1. die eindeutig feststellbare Ursachen hat,
  2. 2. bei der normalerweise nicht damit gerechnet wird, dass sie die Qualität der Badegewässer mehr als ungefähr 72 Stunden beeinträchtigt und
  3. 3. für die Verfahren zur Vorhersage und entsprechende Abhilfemaßnahmen festgelegt sind.

(11) Ausnahmesituation ist ein Ereignis oder eine Kombination von Ereignissen mit Auswirkungen auf die Qualität eines Badegewässers, bei der nicht damit zu rechnen ist, dass sie durchschnittlich häufiger als einmal alle vier Jahre auftritt.

(12) Datensatz über die Badegewässerqualität sind die Daten, die im Rahmen der Überwachung erhoben werden.

(13) Bewertung der Badegewässerqualität ist der Prozess der Bewertung der Badegewässerqualität nach einer durch eine Verordnung gemäß § 15a näher bestimmten Bewertungsmethode.

(14) Massenvermehrung von Cyanobakterien ist ein kumuliertes Auftreten von Cyanobakterien in Form von Blüten, Matten oder Schlieren.“

7. Die Überschrift des II. Abschnitts lautet:

„Bewilligungsbestimmungen, behördliche Kontrolle und Maßnahmen“

8. In § 3 Abs. 1 wird das Wort „Warmsprudelbeckenbädern“ durch das Wort „Warmsprudelbädern“ ersetzt.

9. § 3 Abs. 3 und 4 lautet:

„(3) Dem Antrag auf Erteilung einer Bewilligung gemäß Abs. 1 sind die zur Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Unterlagen, wie eine genaue Beschreibung der Anlage unter besonderer Berücksichtigung der Beschaffenheit des dem Becken zuzuführenden Frischwassers, der Einrichtungen zur Badewasseraufbereitung und Angaben über die vorgesehene Besucherkapazität, samt Plänen und Auflistung der berücksichtigten ÖNORMEN und Regelwerke in dreifacher Ausfertigung anzuschließen.

(4) Über das Vorliegen der gemäß Abs. 2 geforderten Voraussetzungen ist jedenfalls ein Gutachten eines Sachverständigen der Hygiene gemäß § 14 Abs. 3 Z 3 einzuholen.“

10. § 4 Abs. 1 bis 4 lautet:

„(1) Hallenbäder, künstliche Freibäder, Warmsprudelbäder und Kleinbadeteiche dürfen erst auf Grund einer Betriebsbewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde in Betrieb genommen werden.

(2) Dem Antrag auf Erteilung einer Betriebsbewilligung sind die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen (samt einer Auflistung der berücksichtigten ÖNORMEN und Regelwerke) unter besonderer Berücksichtigung der vorgesehenen Hygienemaßnahmen beizuschließen. Weiters sind die Nachweise zu erbringen, die auf Grund der gemäß § 3 Abs. 2 vorgeschriebenen Auflagen erforderlich sind.

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat vor Erteilung einer Betriebsbewilligung eine Überprüfung an Ort und Stelle gemäß einer Verordnung nach § 15 Abs. 1 durchzuführen.

(4) Eine Betriebsbewilligung ist, erforderlichenfalls unter Vorschreibung bestimmter geeigneter Auflagen, zu erteilen, wenn zu erwarten ist, dass beim ordnungsgemäßen Betrieb für den Schutz der Gesundheit der Badegäste, insbesondere in hygienischer Hinsicht, in ausreichendem Maße Vorsorge getroffen wird.“

11. § 4 Abs. 6 lautet:

„(6) Werden im Verfahren zur Erteilung der Betriebsbewilligung oder im Zuge der Überprüfung der Bäder und Kleinbadeteiche (§ 9) Abweichungen von den vorgeschriebenen Auflagen festgestellt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag von der Verpflichtung des Antragstellers zur Herstellung des dem Bewilligungsbescheid entsprechenden Zustandes Abstand zu nehmen, wenn außer Zweifel steht, dass hiedurch die durch den Bewilligungsbescheid getroffene Vorsorge nicht verringert wird. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Zulässigkeit der Abweichungen mit Bescheid auszusprechen.“

12. § 5 Abs. 4 und 5 erhalten die Absatzbezeichnungen „(5)“ und „(6)“.

13. § 5 Abs. 1 bis 4 lautet:

„(1) Bäder an Oberflächengewässern, Warmsprudelwannen (Whirlwannen), Saunaanlagen und Warmluft- und Dampfbädern dürfen nur auf Grund einer Betriebsbewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde in Betrieb genommen werden.

(2) Dem Antrag auf Erteilung einer Betriebsbewilligung gemäß Abs. 1 sind die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen, wie eine genaue Beschreibung der Anlage unter besonderer Berücksichtigung der vorgesehenen Hygienemaßnahmen und Angaben über die vorgesehene Besucherkapazität, samt Plänen und Auflistung der berücksichtigten ÖNORMEN und Regelwerke in dreifacher Ausfertigung anzuschließen.

(3) Eine Betriebsbewilligung gemäß Abs. 1 ist, erforderlichenfalls unter Vorschreibung bestimmter geeigneter Auflagen, zu erteilen, wenn zu erwarten ist, dass beim ordnungsgemäßen Betrieb für den Schutz der Gesundheit der Badegäste, Gäste der Saunaanlagen und Warmluft- und Dampfbäder, insbesondere in hygienischer Hinsicht, in ausreichendem Maße Vorsorge getroffen wird.

(4) Werden im Zuge der Überprüfung der Bäder an Oberflächengewässern, Warmsprudelwannen (Whirlwannen), Saunaanlagen und Warmluft- und Dampfbädern Abweichungen von den vorgeschriebenen Auflagen festgestellt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag von der Verpflichtung zur Herstellung des dem Bewilligungsbescheid entsprechenden Zustandes dann Abstand zu nehmen, wenn außer Zweifel steht, dass hiedurch die durch den Bewilligungsbescheid getroffene Vorsorge nicht verringert wird. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Zulässigkeit der Abweichungen mit Bescheid auszusprechen.“

14. § 6 lautet:

§ 6. Jede Änderung oder Erweiterung von Bädern, Einrichtungen mit Warmsprudelwanne (Whirlwanne), Saunaanlagen, Warmluft- oder Dampfbädern oder Kleinbadeteichen, durch die sich Gefährdungen für die Gesundheit der Badegäste oder der Gäste der Saunaanlagen, Warmluft- oder Dampfbäder, insbesondere in hygienischer Hinsicht, ergeben können, bedarf einer Bewilligung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen; sie hat auch die bereits bewilligte Anlage zu umfassen, soweit sich die Änderung auf diese auswirkt.“

15. In § 8 wird der Ausdruck „Sauna-Anlagen“ durch den Ausdruck „Saunaanlagen“ ersetzt.

16. § 9 Abs. 1 bis 3 lautet:

„(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat Hallenbäder, künstliche Freibäder, Warmsprudelbäder, Warmsprudelwannen (Whirlwannen) und Kleinbadeteiche jedenfalls einmal jährlich an Ort und Stelle, Saunaanlagen, Warmluft- und Dampfbäder und Bäder an Oberflächengewässern periodisch wiederkehrend an Ort und Stelle und auf Aufforderung im Rahmen der Durchführung eines Überprüfungsbetriebs (§ 15 Abs. 3) zu überprüfen. Bestehen begründete Bedenken, dass die Beschaffenheit des Becken-, Warmsprudelwannen- (Whirlwannen-), Kleinbadeteich-, Wasch- oder Brausewassers nicht diesem Bundesgesetz oder einer auf seiner Grundlage erlassenen Verordnung entspricht, sind dabei auch wasserhygienische Gutachten über die Beschaffenheit des Badewassers sowie über die Beschaffenheit des Wassers für die Wasch- und Brausewasseranlagen einzuholen. Ergibt das wasserhygienische Gutachten, dass die Bedenken zu Recht bestanden haben, so sind die Kosten des Gutachtens vom Bewilligungsinhaber zu tragen.

(2) Soweit es die Vollziehung dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund desselben erlassenen Verordnungen erfordert, sind die Organe der Bezirksverwaltungsbehörde sowie die von dieser herangezogenen Sachverständigen berechtigt, die Bäder, Einrichtungen mit Warmsprudelwanne (Whirlwanne), Saunaanlagen, Warmluft- und Dampfbäder und Kleinbadeteich-Anlagen während der Betriebszeiten zu betreten und zu besichtigen sowie die erforderlichen Proben zu entnehmen. Spätestens beim Betreten des Bades, der Einrichtungen mit Warmsprudelwanne (Whirlwanne), der Saunaanlage, des Warmluft- oder Dampfbades oder der Kleinbadeteich-Anlage ist der Bewilligungsinhaber oder, sofern dies nicht möglich ist, eine die tatsächliche Aufsicht führende Person zu verständigen.

(3) Soweit dies zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund desselben erlassenen Verordnungen erforderlich ist, hat der Bewilligungsinhaber oder die tatsächlich Aufsicht führende Person den Organen der Bezirksverwaltungsbehörde sowie den von dieser herangezogenen Sachverständigen das Betreten oder die Besichtigung des Bades, der Einrichtungen mit Warmsprudelwanne (Whirlwanne), der Saunaanlage, des Warmluft- oder Dampfbades oder der Kleinbadeteich-Anlage zu ermöglichen sowie den Anordnungen dieser Organe zur Inbetriebnahme oder Außerbetriebnahme und über die Betriebsweise von Einrichtungen und zur Vornahme betrieblicher Verrichtungen zu entsprechen; weiters haben sie der Bezirksverwaltungsbehörde sowie den von dieser herangezogenen Sachverständigen die notwendigen Auskünfte zu geben, notwendige Unterlagen vorzulegen und Einsicht in die Aufzeichnungen (Betriebstagebuch) samt den Gutachten gemäß § 14 Abs. 2 und 5 zu gewähren.“

17. Nach § 9 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Der Landeshauptmann hat dem Bundesminister für Gesundheit für jedes Kalenderjahr bis spätestens 15. April des Folgejahres einen tabellarisch aufbereiteten zusammenfassenden Bericht über die nach Abs. 1 durchgeführten Überprüfungen der Hallenbäder, künstlichen Freibäder, Warmsprudelbäder, Warmsprudelwannen (Whirlwannen) und Kleinbadeteiche sowie der Saunaanlagen, Warmluft- und Dampfbäder und Bäder an Oberflächengewässern in elektronischer Form zu übermitteln. Der zusammenfassende Bericht hat zu jeder überprüften Anlage zumindest

  1. 1. das Datum der durchgeführten Überprüfung,
  2. 2. den Umfang der Überprüfung,
  3. 3. die Ergebnisse der Überprüfung,
  4. 4. die vorgekommenen Beanstandungen und getroffene Maßnahmen,
  5. 5. die eingeholten wasserhygienischen Gutachten und
  6. 6. die gemäß § 4 Abs. 6 und § 8 erlassenen Bescheide

zu enthalten.“

18. § 9a lautet:

§ 9a. (1) Dem Landeshauptmann obliegt die Koordinierung und Kontrolle aller Maßnahmen zur Bewirtschaftung der Badegewässer. Zur Sicherstellung dieser Aufgabe auf Landesebene hat er für die Koordinierung der Zusammenarbeit und Vernetzung der einschlägigen Fachgebiete Wasserrecht und Gesundheitswesen zu sorgen.

(2) Der Landeshauptmann hat die Badegewässer und Badestellen durch Verordnung zu bestimmen und jede beabsichtigte Änderung unter Angabe der Gründe dafür und der für die Sicherstellung einer ausreichenden Badegewässerqualität erforderlichen Bewirtschaftungsmaßnahmen einschließlich einer Kostenschätzung nach Abstimmung mit der Maßnahmenplanung nach dem Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215/1959, dem Bundesminister für Gesundheit zu übermitteln.

(3) Der Landeshauptmann hat dem Bundesminister für Gesundheit bis spätestens 15. April eines jeden Kalenderjahres alle als Badegewässer ausgewiesenen Abschnitte eines Oberflächengewässers (Badegewässerliste), ungeachtet, ob diese bereits in einer Verordnung nach Abs. 2 enthalten sind, die Gründe für jede Änderung gegenüber dem Vorjahr sowie einen für die Badesaison für jede Badestelle erstellten Überwachungszeitplan (§ 2a Abs. 9 Z 2) zu übermitteln.

(4) Der Landeshauptmann hat für jedes bestehende Badegewässer bis spätestens 31. Dezember 2010 ein Badegewässerprofil zu erstellen sowie dieses regelmäßig zu überprüfen und zu aktualisieren. Für neue Badegewässer ist das Badegewässerprofil bis zur Aufnahme des Badegewässers in die Verordnung des Landeshauptmanns zu erstellen.

(5) Ist ein Badegewässer nach dem Badegewässerprofil für kurzzeitige Verschmutzungen anfällig, hat der Landeshauptmann angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen zu ergreifen, um die Ursachen der Verschmutzung zu vermeiden, zu verringern oder zu beseitigen.

(6) Der Landeshauptmann hat spätestens mit Beginn der Badesaison 2012 sicherzustellen, dass während der Badesaison für die Öffentlichkeit bestimmte und relevante Informationen entsprechend einer Verordnung nach § 15a an leicht zugänglicher Stelle in nächster Nähe jedes Badegewässers bereit gestellt werden. Weiters hat er spätestens mit Beginn der Badesaison 2012 sicherzustellen, dass für die Öffentlichkeit bestimmte weitergehende Informationen entsprechend einer Verordnung gemäß § 15a unverzüglich mittels geeigneter Medien und Technologien einschließlich des Internets veröffentlicht werden.

(7) Der Landeshauptmann kann, wenn es Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit erfordern, Bewirtschaftungsmaßnahmen gemäß § 2a Abs. 9 Z 7 und 9 mit Verordnung den örtlich zuständigen Gemeinden übertragen. Die vorgenommene Übertragung ist zurückzunehmen, wenn eine Gemeinde diese Aufgaben nicht erfüllt.

(8) Der Landeshauptmann hat dem Bundesminister für Gesundheit - innerhalb von sechs Wochen nach Ende der Badesaison - einen zusammenfassenden Bericht über die abgelaufene Badesaison zu übermitteln. Der zusammenfassende Bericht hat zu jedem Badegewässer zumindest

  1. 1. die Daten laut Überwachungszeitplan und die Daten der tatsächlich durchgeführten Überwachungen,
  2. 2. die Überwachungsergebnisse,
  3. 3. die vorgekommenen Beanstandungen,
  4. 4. die gemäß § 2a Abs. 9 Z 6 bis 9 getroffenen Bewirtschaftungsmaßnahmen,
  5. 5. aufgetretene kurzzeitige Verschmutzungen (§ 2a Abs. 10) einschließlich der seitens der Bezirksverwaltungsbehörde und seitens des Landeshauptmanns gesetzten Bewirtschaftungsmaßnahmen,
  6. 6. aufgetretene Ausnahmesituationen (§ 2a Abs. 11) mit jeder allfälligen Aussetzung des Überwachungszeitplans und der Gründe dafür sowie
  7. 7. die bei den zu untersuchenden Parametern angewandten Analysenmethoden

zu enthalten.

(9) Der Landeshauptmann hat durch geeignete Bewirtschaftungsmaßnahmen sicherzustellen, dass spätestens zum Ende der Badesaison 2015 alle Badegewässer zumindest eine gemäß einer Verordnung nach § 15a „ausreichende“ Badegewässerqualität aufweisen. Zu diesem Zweck hat der Landeshauptmann die Bewirtschaftungsmaßnahmen nach diesem Bundesgesetz mit der Maßnahmenplanung und den Bewirtschaftungsmaßnahmen nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 abzustimmen. Zur Erhöhung der Zahl der als „ausgezeichnet“ oder „gut“ eingestuften Badegewässer hat er geeignete realistische und verhältnismäßige Bewirtschaftungsmaßnahmen zu ergreifen.

(10) Wurde ein Badegewässer in fünf aufeinander folgenden Jahren gemäß einer Verordnung nach § 15a als „mangelhaft“ eingestuft, so hat der Landeshauptmann die Ausweisung als Badegewässer aufzuheben und mittels deutlich sichtbarer Schilder im Uferbereich über die Gründe für die Aufhebung der Ausweisung als Badegewässer zu informieren und auf Dauer vom Baden abzuraten. Die Verordnung gemäß Abs. 2 ist entsprechend anzupassen.

(11) Vor Ende des Fünfjahreszeitraums gemäß Abs. 10 kann der Landeshauptmann vom Baden auf Dauer abraten, wenn Bewirtschaftungsmaßnahmen zum Erreichen der „ausreichenden“ Qualität nicht durchführbar oder mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden sind. Die Ausweisung als Badegewässer ist in diesen Fällen aufzuheben und mittels deutlich sichtbarer Schilder im Uferbereich über die Gründe für die Aufhebung der Ausweisung als Badegewässer zu informieren und auf Dauer vom Baden abzuraten. Die Verordnung gemäß Abs. 2 ist entsprechend anzupassen.

(12) Kommt es in einem Einzugsgebiet zu Bundesgrenzen überschreitenden Auswirkungen auf die Badegewässerqualität, so hat der Landeshauptmann unverzüglich den Bundesminister für Gesundheit zu informieren, um erforderlichenfalls weitere Maßnahmen im Hinblick auf einen grenzüberschreitenden Informationsaustausch und allenfalls gemeinsame Bewirtschaftungsmaßnahmen zur Bekämpfung dieser Auswirkungen veranlassen zu können.“

19. Nach § 9a werden folgende §§ 9b und 9c eingefügt:

§ 9b. (1) Der Bundesminister für Gesundheit hat der Europäischen Kommission jährlich vor Beginn der Badesaison alle als Badegewässer ausgewiesenen Gewässer einschließlich der Gründe für jede Änderung gegenüber dem Vorjahr sowie einen Überwachungszeitplan zu melden.

(2) Der Bundesminister für Gesundheit hat der Europäischen Kommission bis spätestens 31. Dezember eines jeden Kalenderjahres die die vorangegangene Badesaison betreffenden Überwachungsergebnisse, die Bewertung der Badegewässerqualität für jede Badestelle, eine Beschreibung der wichtigsten getroffenen Bewirtschaftungsmaßnahmen und jede Aussetzung des Überwachungszeitplans einschließlich der Gründe dafür zu übermitteln.

§ 9c. (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Qualität der Badegewässer (§ 2a Abs. 2) zu überwachen. Zu diesem Zweck hat sie während der Badesaison die Wasserqualität der Badestellen (§ 2a Abs. 3) durch Sichtkontrollen und Messungen an Ort und Stelle sowie durch die Entnahme und Untersuchung von Wasserproben zu überprüfen. Die Organe der Bezirksverwaltungsbehörde sowie die von dieser herangezogenen Sachverständigen sind berechtigt, die den Badestellen anliegenden Grundstücke zu betreten und die zur Überwachung der Wasserqualität erforderlichen Maßnahmen vorzunehmen.

(2) Ergibt eine Kontrolle, dass die Wasserqualität einer Badestelle nicht diesem Bundesgesetz oder einer auf seiner Grundlage erlassenen Verordnung entspricht, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Landeshauptmann vom Ergebnis der Kontrolle einschließlich der nach Meinung des Sachverständigen vorliegenden Ursache für die zu bemängelnde Wasserqualität unverzüglich zu verständigen. Erforderlichenfalls sind geeignete Bewirtschaftungsmaßnahmen zu ergreifen.“

20. In § 10 Abs. 1 wird der Ausdruck „Sauna-Anlagen“ durch den Ausdruck „Saunaanlagen“ ersetzt.

21. § 10a lautet:

§ 10a. (1) In Fällen unmittelbar drohender Gefahr für die Gesundheit von Badenden in Badegewässern, insbesondere in hygienischer Hinsicht, hat die Bezirksverwaltungsbehörde für Badegewässer ein Badeverbot zu verhängen.

(2) Wenn die Bezirksverwaltungsbehörde von einer unerwarteten Situation Kenntnis erhält, die sich negativ auf die Badegewässerqualität und auf die Gesundheit der Badenden auswirkt oder bei der voraussichtlich mit solchen Auswirkungen zu rechnen ist, insbesondere in Ausnahmesituationen (§ 2a Abs. 11), hat sie rechtzeitige und angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen zu treffen, die Öffentlichkeit zu informieren und erforderlichenfalls ein Badeverbot zu verhängen.

(3) Deutet das Badegewässerprofil auf eine Tendenz zur Massenvermehrung von Phytoplankton hin, hat die Bezirksverwaltungsbehörde Untersuchungen durchzuführen um festzustellen, ob eine Gefährdung der Gesundheit besteht und zutreffendenfalls die Öffentlichkeit zu informieren und unverzüglich ein Badeverbot zu verhängen.

(4) Kommt es zu einer Massenvermehrung von Cyanobakterien und wird eine Gefährdung der Gesundheit festgestellt oder vermutet, hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Öffentlichkeit zu informieren und erforderlichenfalls unverzüglich ein Badeverbot zu verhängen.

(5) Werden bei einer Sichtkontrolle Verschmutzungen festgestellt, hat die Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich Bewirtschaftungsmaßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzungen zu ergreifen und, wenn notwendig, die Öffentlichkeit zu informieren.

(6) Ist ein Badegewässer nach dem Badegewässerprofil für kurzzeitige Verschmutzungen anfällig, hat die Bezirksverwaltungsbehörde angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen (wie Beobachtungsmaßnahmen, Frühwarnsysteme und Überwachung) zu ergreifen, damit eine Exposition von Badenden durch eine entsprechende Warnung oder erforderlichenfalls durch ein Badeverbot gemäß Abs. 1 verhindert wird.

(7) Die Kundmachung des in Abs. 1, 2, 3, 4 und 6 vorgesehenen Badeverbots hat als Verordnung durch Anschlag an der Amtstafel und durch Anbringung deutlich sichtbarer Schilder im Uferbereich zu erfolgen. Dabei sind die Organe der Bezirksverwaltungsbehörde berechtigt, die den Badestellen anliegenden Grundstücke zu betreten und die erforderlichen Maßnahmen zu setzen. Die Verordnung tritt mit der Anbringung der Schilder in Kraft. Der Zeitpunkt der erfolgten Anbringung ist in einem Aktenvermerk (§ 16 AVG) festzuhalten.

(8) Ein Badeverbot ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für seine Verhängung nicht mehr gegeben sind. Abs. 7 ist sinngemäß anzuwenden.“

22. § 12 lautet:

§ 12. (1) Das einem Becken (§ 2 Abs. 6), einer Warmsprudelwanne (Whirlwanne) (§ 2 Abs. 2) oder einem Kleinbadeteich (§ 2 Abs. 5) zugeführte Wasser muss eine solche Beschaffenheit aufweisen, dass für den Schutz der Gesundheit der Badegäste, insbesondere in hygienischer Hinsicht, in ausreichendem Maße Vorsorge getroffen wird.

(2) Es muss gewährleistet sein, dass das Beckenwasser, das Wasser in einer Warmsprudelwanne (Whirlwanne) und das Wasser in einem Kleinbadeteich bei maximal zulässiger Belastung in mikrobiologischer, parasitologischer, physikalischer und chemischer Hinsicht eine solche Beschaffenheit aufweisen, dass für den Schutz der Gesundheit der Badegäste, insbesondere in hygienischer Hinsicht, in ausreichendem Maße Vorsorge getroffen wird.

(3) Die Qualität des Wassers von Badestellen muss eine solche Beschaffenheit aufweisen, dass für den Schutz der Gesundheit der Badegäste, insbesondere in hygienischer Hinsicht, in ausreichendem Maße Vorsorge getroffen wird.

(4) Für die Bereitstellung von Wasch- und Brausewasser ist Wasser heranzuziehen, das aus einer Wasserversorgungsanlage gemäß der Trinkwasserverordnung, BGBl. II Nr. 304/2001, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 121/2007, stammt.“

23. § 13 lautet:

§ 13. (1) Die im § 2 genannten Einrichtungen der Bäder, Warmsprudelwannen (Whirlwannen), Saunaanlagen, Warmluft- und Dampfbäder und Kleinbadeteiche einschließlich ihrer Nebeneinrichtungen müssen hinsichtlich Anordnung, Ausstattung und Anzahl so beschaffen sein sowie in einer Art und Weise instand gehalten werden, dass ein hygienisch einwandfreier Betrieb gewährleistet ist.

(2) Der Bewilligungsinhaber eines Bades, einer Einrichtung mit Warmsprudelwanne (Whirlwanne), einer Saunaanlage, eines Warmluft- oder Dampfbades oder eines Kleinbadeteiches hat das von den Badegästen oder Gästen einer Saunaanlage oder eines Warmluft- oder Dampfbades zum Schutz ihrer Gesundheit, insbesondere in hygienischer Hinsicht, zu beobachtende Verhalten im Rahmen einer Badeordnung zu regeln.“

24. § 14 Abs. 1 bis 4 lautet:

„(1) Der Bewilligungsinhaber eines Hallenbades, künstlichen Freibades, Warmsprudelbades (Whirl Pools), einer Einrichtung mit Warmsprudelwanne (Whirlwanne), einer Saunaanlage, eines Warmluft- oder Dampfbades oder eines Kleinbadeteiches hat dafür zu sorgen, dass während der Betriebszeiten eine Person erreichbar ist, die mit der Wahrnehmung des Schutzes der Gesundheit der Badegäste oder der Gäste der Saunaanlage oder des Warmluft- oder Dampfbades, insbesondere in hygienischer Hinsicht, betraut ist und die entsprechenden Kenntnisse aufweist.

(2) Der Bewilligungsinhaber eines Hallenbades, künstlichen Freibades, Warmsprudelbades, einer Einrichtung mit Warmsprudelwanne (Whirlwanne) oder eines Kleinbadeteiches hat einmal jährlich ein wasserhygienisches Gutachten über die Beschaffenheit des Wassers in Beckenbädern, des Wassers in Warmsprudelwannen (Whirlwannen) und Kleinbadeteichen sowie über die Beschaffenheit des Wasch- und Brausewassers, wenn dieses nicht aus einer Wasserversorgungsanlage gemäß der Trinkwasserverordnung stammt, durch einen Sachverständigen der Hygiene einzuholen und unverzüglich nach Vorliegen der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen.

(3) Als Sachverständige der Hygiene, die über besondere fachliche Kenntnisse und Fertigkeiten auf den Gebieten der Badewasseraufbereitung, Badewasserchemie, Hygiene und Mikrobiologie, zur Beurteilung der technischen Einrichtungen eines Badebetriebs und auf dem Gebiet des Bäderhygienerechts zu verfügen haben, sind heranzuziehen:

  1. 1. zur Erstellung eines wasserhygienischen Gutachtens:
    1. a) die Institute für medizinische Mikrobiologie und Hygiene, die Institute für Lebensmitteluntersuchung, das Kompetenzzentrum für Hydroanalytik der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (AGES) und Untersuchungsanstalten gemäß § 72 LMSVG, oder
    2. b) Institutionen und Personen, die gemäß §73 LMSVG zur Untersuchung und Begutachtung von Trinkwasser berechtigt sind und über eine für die erforderlichen Untersuchungsparameter akkreditierte Prüf- und Inspektionsstelle verfügen, oder
    3. c) Fachärzte für Hygiene und Mikrobiologie unter der Voraussetzung, dass sie im Zuge der Erstellung des wasserhygienischen Gutachtens zumindest auch den Ortsaugenschein und die Messungen vor Ort selbst durchführen, den Ortsbefund erstellen und sich einer für die erforderlichen Untersuchungsparameter akkreditierten Prüfstelle bedienen oder
    4. d) Einrichtungen oder Personen anderer Vertragsparteien des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum, die gleichwertige Qualifikationen und Anforderungen erfüllen;
  2. 2. zur Überwachung eines Überprüfungsbetriebs gemäß § 15 Abs. 3:
    1. a) Hygiene-Institute von österreichischen Medizinischen Universitäten oder
    2. b) Institute für medizinische Mikrobiologie und Hygiene der AGES oder
    3. c) gleichqualifizierte Einrichtungen anderer Vertragsparteien des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum;
  3. 3. in behördlichen Bewilligungs- und Überprüfungsverfahren (behördliche Kontrolle) Amtsärzte in Zusammenarbeit mit geeigneten technischen Amtssachverständigen und
  4. 4. zur Überwachung der Badegewässer die in einer Verordnung gemäß § 15a angeführten Sachverständigen.

(4) Die für die Erstellung des wasserhygienischen Gutachtens erforderlichen Proben sind vom Sachverständigen der Hygiene oder von einer von diesem beauftragten dafür hinreichend qualifizierten Person zu entnehmen. Die Probenahme hat - mit Ausnahme von Warmsprudelwannen (Whirlwannen) in Gästezimmern - unangemeldet während der Betriebszeiten zu erfolgen. Den Sachverständigen oder beauftragten Personen ist das Betreten der Bäder, Einrichtungen mit Warmsprudelwanne (Whirlwanne) und Kleinbadeteich-Anlagen sowie die Probenahme zu ermöglichen.“

25. § 14 Abs. 7 lautet:

„(7) Der Bewilligungsinhaber eines Hallenbades, künstlichen Freibades, Warmsprudelbades, einer Einrichtung mit Warmsprudelwanne (Whirlwanne) oder eines Kleinbadeteiches hat ferner dafür zu sorgen, dass hinsichtlich der hygienischen Betriebsführung innerbetriebliche Kontrollen vorgenommen und hierüber Aufzeichnungen geführt werden. Gutachten gemäß Abs. 2 und 5 sind diesen Aufzeichnungen anzuschließen und zumindest durch drei Jahre hindurch aufzubewahren.“

26. § 15 Abs. 1 lautet:

„(1) Soweit es zum Schutz der Gesundheit der Badegäste oder der Gäste der Saunaanlagen, Warmluft- oder Dampfbäder, insbesondere in hygienischer Hinsicht, erforderlich ist, hat der Bundesminister für Gesundheit - soweit es sich im Sinne des § 1 Abs. 4 um Vorschriften zum Schutz der Kunden im Sinne des § 82 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994 handelt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend - unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse und Technik durch Verordnung nähere Vorschriften darüber zu erlassen,

  1. 1. welche Anforderungen das dem Becken oder einer Warmsprudelwanne (Whirlwanne) zugeführte Wasser und das Beckenwasser und Warmsprudelwannen- (Whirlwannen)wasser in mikrobiologischer, parasitologischer, physikalischer und chemischer Hinsicht zu erfüllen hat,
  2. 2. welche Anforderungen die im § 2 genannten Einrichtungen der Bäder, Warmsprudelwannen (Whirlwannen), Saunaanlagen, Warmluft- und Dampfbäder und Kleinbadeteiche einschließlich ihrer Nebeneinrichtungen zu erfüllen haben,
  3. 3. welche Anforderungen eine Überprüfung an Ort und Stelle vor Erteilung der Betriebsbewilligung gemäß § 4 Abs. 3 zu erfüllen hat,
  4. 4. welche Anforderungen die mit der Wahrnehmung des Schutzes der Gesundheit gemäß § 14 Abs. 1 betrauten Personen hinsichtlich ihrer Kenntnisse zu erfüllen haben,
  5. 5. welche Vorsorge- und Überwachungsmaßnahmen sowie sonstige Vorkehrungen wie zusätzliche Untersuchungen beim Betrieb von Bädern, Warmsprudelwannen (Whirlwannen), Saunaanlagen, Warmluft- und Dampfbädern und Kleinbadeteichen zu treffen sind,
  6. 6. in welcher Art und Weise die innerbetrieblichen und behördlichen Kontrollen durchzuführen und deren Ergebnisse aufzuzeichnen sind sowie welche Maßnahmen auf Grund dieser Ergebnisse zu treffen sind,
  7. 7. welche Komponenten eines Aufbereitungsverfahrens, Verfahrenskombinationen, Flockungsmittel, Desinfektionsmittel und Mittel zur pH-Wert-Einstellung zur Aufbereitung des Beckenwassers und Warmsprudelwannen- (Whirlwannen)wassers verwendet werden dürfen einschließlich der Bedingungen für ihre Verwendung und erlaubten Höchstmengen oder Restmengen im Badewasser,
  8. 8. welchen Anforderungen das Füllwasser und Wasser von Kleinbadeteichen, insbesondere in bakteriologischer, physikalischer und chemischer Hinsicht zu entsprechen hat.“

27. § 15 Abs. 3 bis 5 lautet:

„(3) Der Bundesminister für Gesundheit hat, wenn das mit dem Schutz der Gesundheit der Badegäste vereinbar ist, unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse und Technik, auf Antrag in der Verordnung nach Abs. 1 nicht enthaltene Komponenten eines Aufbereitungsverfahrens, Verfahren, Verfahrenskombinationen und Mittel wie Flockungsmittel, Desinfektionsmittel oder Mittel zur pH-Wert-Einstellung mit Bescheid für einen Überprüfungsbetrieb zuzulassen, bestimmte geeignete Auflagen vorzuschreiben, Bedingungen für die Verwendung anzugeben, gegebenenfalls die erlaubten Höchstmengen oder Restmengen im Badewasser festzulegen und die Mindestdauer des Überprüfungsbetriebs zu bestimmen.

(4) Mit dem Antrag auf Zulassung eines Überprüfungsbetriebs hat der Antragsteller alle Unterlagen vorzulegen, die eine Beurteilung im Sinne des Abs. 3 ermöglichen, insbesondere Unterlagen betreffend

  1. 1. das Bad, in welchem ein Überprüfungsbetrieb durchgeführt werden soll (wie Genehmigungsbescheid samt allfälligen Änderungsbescheiden, Untersuchungsbefunde der letzten drei Jahre, Öffnungs- und Betriebszeiten, Gesamtbesucherzahl im Jahresschnitt, Angaben zur bestehenden Badewasseraufbereitung, zu Beckenkreislauf, Filteranlage, messtechnischer Ausrüstung, eingesetzten Chemikalien und Dosierverfahren, Frischwasserzugabe, Wasserführung, Wasserprobenahmestellen, bestehende Verfahrenskombination, Installationsschema, Füllwasserherkunft und -beschaffenheit),
  2. 2. die technische Beschreibung und Spezifizierung einer im Überprüfungsbetrieb zum Einsatz gelangenden Komponente, des Ablaufs des Überprüfungsbetriebs, der für den Überprüfungsbetrieb relevanten Parameter, Messwerte, Messwertintervalle, Betriebsparameter, Datenerfassung, Betriebskontrolle,
  3. 3. die chemisch physikalische Beschreibung eines neuen zum Einsatz kommenden Mittels,
  4. 4. die Unbedenklichkeit von Komponenten eines Aufbereitungsverfahrens, Verfahrens oder einer Verfahrenskombination oder eines Mittels in gesundheitlicher Hinsicht,
  5. 5. die Wirksamkeit von Komponenten eines Aufbereitungsverfahrens, Verfahrens oder einer Verfahrenskombination oder eines Mittels zur Erreichung der durch Verordnung bestimmten Wasserqualität (zB. Inaktivierungsgeschwindigkeit bei Desinfektionsmitteln),
  6. 6. die einwandfreie Messbarkeit der Konzentration des im Beckenwasser eingesetzten Mittels oder dessen Reaktionsprodukte vor Ort sowie
  7. 7. ein Verfahren zur Beurteilung und Kontrolle anhand der durch Verordnung bestimmten Parameter oder anhand neu erarbeiteter Eckdaten.

(5) Im Verfahren zur Zulassung eines Überprüfungsbetriebs sind Prüf- und Inspektionsberichte und Zertifikate von in einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum für die Beurteilung von Aufbereitungsverfahren, Verfahrenskombinationen oder neuen Technologien akkreditierten Prüf-, Inspektions- und Zertifizierungsstellen, die Versuche mit zur Aufbereitung von Badewasser bestimmten chemischen Erzeugnissen wie Flockungsmitteln, Desinfektionsmitteln, Mitteln zur pH-Wert-Einstellung oder neuen Technologien durchführen, entsprechenden inländischen Prüfberichten und Zertifikaten gleichzuhalten.“

28. § 15 Abs. 7 lautet:

„(7) Der Bundesminister für Gesundheit hat einen vom Antragsteller zugleich mit dem Antrag (Abs. 3) zu nominierenden, für den Überprüfungsbetrieb verantwortlichen Sachverständigen der Hygiene (§ 14 Abs. 3 Z 2) mit der Überwachung des Überprüfungsbetriebs zu betrauen. Bei Vorliegen von Befangenheit im Sinne des § 7 AVG hat die Behörde den Sachverständigen mit gesondertem Bescheid abzulehnen. Über den Verlauf des Überprüfungsbetriebs sind Aufzeichnungen zu führen. Auf Verlangen der Behörde hat der Bewilligungsinhaber ein vom betrauten Sachverständigen erstelltes Gutachten über den bisherigen Verlauf des Überprüfungsbetriebs vorzulegen. Die Kosten für den Sachverständigen hat der Bewilligungsinhaber zu tragen. § 9 ist sinngemäß anzuwenden.“

29. § 15 Abs. 9 lautet:

„(9) Hat der Überprüfungsbetrieb gemäß Abs. 3 bis 7 die Unbedenklichkeit in gesundheitlicher Hinsicht sowie die Wirksamkeit zur Erreichung der durch Verordnung bestimmten Wasserqualität erwiesen und sind sowohl die einwandfreie Messbarkeit und Beurteilung der Konzentration des im Beckenwasser eingesetzten Mittels oder dessen Reaktionsprodukte vor Ort, die einwandfreie Beurteilung einer bisher nicht zugelassenen Technologie als auch ein Verfahren zur Beurteilung und Kontrolle anhand der durch Verordnung bestimmten Parameter oder anhand neu erarbeiteter Eckdaten gegeben, ist die Komponente eines Aufbereitungsverfahrens, das Verfahren oder die Verfahrenskombination oder das Mittel in die Verordnung gemäß Abs. 1 aufzunehmen, bestimmte geeignete Bedingungen für die Verwendung anzugeben und gegebenenfalls die erlaubten Höchstmengen und Restmengen im Badewasser festzulegen.“

30. Nach § 15 werden folgende §§ 15a und 15b eingefügt:

§ 15a. Soweit es zum Schutz der Gesundheit der Badegäste in Badegewässern, insbesondere in hygienischer Hinsicht, erforderlich ist, hat der Bundesminister für Gesundheit unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse und Technik durch Verordnung nähere Vorschriften darüber zu erlassen,

  1. 1. wann die jährliche Badesaison beginnt und endet,
  2. 2. in welchem Umfang und in welcher Häufigkeit die Überwachung der Badegewässer, die Berichterstattung darüber, und wo und in welchem Umfang die Veröffentlichungen über deren Qualität zu erfolgen haben,
  3. 3. welchen Anforderungen die Qualität von Badegewässern, insbesondere in mikrobiologischer Hinsicht und in Bezug auf Cyanobakterien und Phytoplankton zu entsprechen hat,
  4. 4. welchen Anforderungen der jährliche Überwachungszeitplan und die Überwachung, Bewertung, Einstufung von Badestellen zu entsprechen haben,
  5. 5. welchen Anforderungen Bewirtschaftungsmaßnahmen zu entsprechen haben,
  6. 6. ab welchem Ausmaß einer mikrobiologischen Verunreinigung eine kurzzeitige Verschmutzung vorliegt,
  7. 7. ab welchem Ausmaß des Vorhandenseins einer mikrobiologischen Verunreinigung oder des Vorhandenseins von anderen Organismen mit einer Gefahr für die Gesundheit der Badenden zu rechnen ist,
  8. 8. auf welche Art und Weise eine geeignete Überwachung bei Annahme eines Potentials für eine Massenvermehrung von Cyanobakterien und Untersuchungen bei einer Tendenz zur Massenvermehrung von Phytoplankton durchzuführen sind,
  9. 9. welchen Anforderungen ein Badegewässerprofil einschließlich seiner Überprüfung und Aktualisierung zu entsprechen hat,
  10. 10. in welcher Art und Weise ein Informationsaustausch durch Beteiligung und Information der Öffentlichkeit zu erfolgen hat,
  11. 11. welche Analysen- und Prüfverfahren zulässig sind und welchen Regeln der Umgang mit Proben für mikrobiologische Analysen zu entsprechen hat,
  12. 12. welchen Anforderungen ein Probenbegleitschein zu entsprechen hat und
  13. 13. welche Sachverständigen der Hygiene zur Überwachung der Badegewässer heranzuziehen sind.

§ 15b. (1) Der Bundesminister für Gesundheit hat auf Antrag die Verwendung in einer Verordnung gemäß § 15a nicht enthaltener Analysenmethoden oder Regeln für den Umgang mit Proben für mikrobiologische Analysen von Badegewässern mit Bescheid zuzulassen, wenn mittels der ÖNORM EN ISO 17994:2004 „Wasserbeschaffenheit - Kriterien für die Feststellung der Gleichwertigkeit mikrobiologischer Verfahren“ nachgewiesen wurde, dass die dabei erzielten Ergebnisse gleichwertig sind mit den Ergebnissen, die bei Anwendung in einer Verordnung gemäß § 15a enthaltener Analysenmethoden oder Regeln erzielt werden.

(2) Die gleichwertigen Analysenmethoden oder Regeln sind in eine Verordnung gemäß § 15a aufzunehmen und bestimmte geeignete Bedingungen für die Verwendung anzugeben.“

31. § 16 Abs. 1 lautet:

„(1) Personen, die ein Bad, eine Warmsprudelwanne (Whirlwanne), eine Saunaanlage, ein Warmluft- oder Dampfbad oder einen Kleinbadeteich errichten oder betreiben, ohne hiezu eine nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes vorgeschriebene Bewilligung zu besitzen, machen sich einer Verwaltungsübertretung schuldig und sind mit Geldstrafe bis zu 7 260 Euro zu bestrafen. Gleiches gilt im Fall der Nichtbefolgung einer Anordnung gamäß § 17a Abs. 3. Sofern aus der Tat eine schwerwiegende Gefahr für Leben oder Gesundheit einer Person entstanden oder der Täter bereits zweimal nach dieser Bestimmung bestraft worden ist, ist der Täter, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, mit Geldstrafe bis zu 21 800 Euro zu bestrafen.“

32. In § 16 Abs. 4 wird der Ausdruck „Sauna-Anlage“ durch den Ausdruck „Saunaanlage“ ersetzt.

33. In §16 Abs. 5 wird das Zitat „§ 9a Abs. 1“ durch das Zitat „§ 9c Abs. 1“ ersetzt.

34. Nach § 16 Abs. 6 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Wer gegen § 17a Abs. 1 oder Abs. 4 zweiter Satz verstößt, ist mit Geldstrafe bis zu 3 600 Euro zu bestrafen.“

34a. In § 17 Abs. 7 und 8 wird jeweils das Zitat „§ 1 Abs. 3“ durch „§ 1 Abs. 4“ ersetzt.

35. Nach § 17 wird folgender § 17a eingefügt:

§ 17a. (1) Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 64/2009 eine Warmsprudelwanne (Whirlwanne) betreibt, die der Bewilligungspflicht nach diesem Bundesgesetz in der Fassung BGBl. I Nr. 64/2009 unterliegt, hat bis zum 1. Juli 2010 bei der Bezirksverwaltungsbehörde eine Betriebsbewilligung zu beantragen, sofern hiefür nicht bereits eine Bewilligung als Nebeneinrichtung gegeben ist. Für die Erteilung der Betriebsbewilligung gilt § 5.

(2) Bis zur Entscheidung über den nach Abs. 1 gestellten Antrag darf die Warmsprudelwanne (Whirlwanne) weiterbetrieben werden.

(3) Bereits vor Entscheidung über den nach Abs. 1 gestellten Antrag ist die Bezirksverwaltungsbehörde berechtigt, die Beseitigung von Missständen anzuordnen, die geeignet sind, die Gesundheit der Badegäste zu gefährden.

(4) Warmsprudelwannen (Whirlwannen), die im Rahmen einer der Gewerbeordnung 1994 unterliegenden Tätigkeit betrieben werden und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 64/2009 bereits genehmigt sind, müssen diesem Bundesgesetz in der Fassung BGBl. I Nr. 64/2009 bis spätestens 1. Jänner 2013 entsprechen. Sie sind der Bezirksverwaltungsbehörde bis spätestens 1. Juli 2010 zu melden. § 79 und § 81 Abs. 2 Z 3 der Gewerbeordnung 1994 finden sinngemäß Anwendung.“

36. Nach § 18 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) § 9a Abs. 8 Z 5, § 9a Abs. 11 und § 10a Abs. 3, 4 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/2009 treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.“

37. § 18a lautet:

§ 18a. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Bei den in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

(3) Durch dieses Bundesgesetz wird die Richtlinie 2006/7/EG vom 15. Februar 2006 über die Qualität der Badegewässer und deren Bewirtschaftung und zur Aufhebung der Richtlinie 76/160/EWG , ABl. Nr. L 64 vom 4.3.2006 S. 37, umgesetzt.“

38. § 19 lautet:

§ 19. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

  1. 1. hinsichtlich § 1 Abs. 4, § 17 Abs. 7 und 8 und § 17a Abs. 4 der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend und
  2. 2. hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Gesundheit

betraut.“

Fischer

Faymann

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