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BGBl II 114/2026

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

114. Verordnung: Änderung der Verordnung betreffend anzeigepflichtige übertragbare Krankheiten 2020 und der Verordnung betreffend die Absonderung Kranker, Krankheitsverdächtiger und Ansteckungsverdächtiger und die Bezeichnung von Häusern und Wohnungen

114. Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung betreffend anzeigepflichtige übertragbare Krankheiten 2020 und die Verordnung betreffend die Absonderung Kranker, Krankheitsverdächtiger und Ansteckungsverdächtiger und die Bezeichnung von Häusern und Wohnungen geändert werden

Auf Grund des § 1 Abs. 2 sowie der §§ 7, 7b und 17 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2025, wird verordnet:

Artikel 1

Änderung der Verordnung betreffend anzeigepflichtige übertragbare Krankheiten 2020

Die Verordnung betreffend anzeigepflichtige übertragbare Krankheiten 2020, BGBl. II Nr. 15/2020, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 159/2023, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 wird nach dem Wort „Mpox“ die Wortfolge „sowie an von Mensch zu Mensch übertragbaren Hanta-Virus-Infektionen“ eingefügt.

2. Dem § 2 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) § 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 114/2026 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Mit 1. Jänner 2027 tritt § 1 wieder in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 159/2023 in Kraft.“

Artikel 2

Änderung der Verordnung betreffend die Absonderung Kranker, Krankheitsverdächtiger und Ansteckungsverdächtiger und die Bezeichnung von Häusern und Wohnungen

Die Verordnung betreffend die Absonderung Kranker, Krankheitsverdächtiger und Ansteckungsverdächtiger und die Bezeichnung von Häusern und Wohnungen, RGBl. Nr. 39/1915, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 159/2023, wird wie folgt geändert:

1. In § 4 letzter Satz wird nach dem Wort „Bei“ die Wort- und Zeichenfolge „von Mensch zu Mensch übertragbaren Hanta-Virus-Infektionen,“ eingefügt.

2. Dem § 12 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) § 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 114/2026 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Mit 1. Jänner 2027 tritt § 4 wieder in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 56/2023 in Kraft.“

Schumann

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