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BGBl III 44/2026

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

44. Kundmachung: Änderungen der Anlagen A und B des Übereinkommens von Minamata über Quecksilber

44. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend Änderungen der Anlagen A und B des Übereinkommens von Minamata über Quecksilber

Aufgrund des § 5 Abs. 1 Z 5 des Bundesgesetzblattgesetzes, BGBl. I Nr. 100/2003, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2024, wird kundgemacht:

Auf ihrer fünften Tagung vom 30. Oktober bis 3. November 2023 hat die Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens von Minamata über Quecksilber (BGBl. III Nr. 108/2017, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 188/2023) Änderungen der Anlagen A und B des Übereinkommens beschlossen.

Der geänderte Wortlaut der Anlagen A und B gemäß Beschluss MC-5/4 der Konferenz der Vertragsparteien lautet wie folgt (die hinzugefügten Einträge sind grau hinterlegt):

- Anlagen A und B in der geänderten Fassung in deutscher Übersetzung siehe Anlagen

- Anlagen A und B in der geänderten Fassung in englischer Sprachfassung siehe Anlagen

- Anlagen A und B in der geänderten Fassung in französischer Sprachfassung siehe Anlagen.

Gemäß Art. 27 Abs. 3 lit. a und c sowie Abs. 4 des Übereinkommens sind die Änderungen für alle Vertragsparteien am 25. April 2025 in Kraft getreten. Ausgenommen hiervon sind jene Vertragsparteien, die eine Erklärung nach Art. 30 Abs. 5 des Übereinkommens abgegeben haben, sowie China, das die Nichtannahme der Änderungen der Anlagen A und B gemäß Art. 27 Abs. 3 lit. b notifiziert hatte.11 Eine Übersicht über jene Vertragsparteien, die anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde eine Erklärung nach Art. 30 Abs. 5 des Übereinkommens von Minamata über Quecksilber abgegeben haben, ist in englischer und französischer Sprache auf der Website der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ einsehbar [CHAPTER XXVII.17, sh. Endnote 1].

Für China (einschließlich der Sonderverwaltungsregionen Hongkong und Macao) traten die Änderungen der Anlagen A und B am 2. März 2026 in Kraft, nachdem die Notifikation der Nichtannahme der Änderungen der Anlagen A und B zurückgenommen wurde.

Anlage 1

Anlage 1: Anlagen A und B in der geänderten Fassung in deutscher Übersetzung

Anlage 2

Anlage 2: Anlagen A und B in der geänderten Fassung in englischer Sprachfassung

Anlage 3

Anlage 3: Anlagen A und B in der geänderten Fassung in französischer Sprachfassung

Stocker

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