44. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend Änderungen der Anlagen A und B des Übereinkommens von Minamata über Quecksilber
Aufgrund des § 5 Abs. 1 Z 5 des Bundesgesetzblattgesetzes, BGBl. I Nr. 100/2003, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2024, wird kundgemacht:
Auf ihrer fünften Tagung vom 30. Oktober bis 3. November 2023 hat die Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens von Minamata über Quecksilber (BGBl. III Nr. 108/2017, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 188/2023) Änderungen der Anlagen A und B des Übereinkommens beschlossen.
Der geänderte Wortlaut der Anlagen A und B gemäß Beschluss MC-5/4 der Konferenz der Vertragsparteien lautet wie folgt (die hinzugefügten Einträge sind grau hinterlegt):
- Anlagen A und B in der geänderten Fassung in deutscher Übersetzung siehe Anlagen
- Anlagen A und B in der geänderten Fassung in englischer Sprachfassung siehe Anlagen
- Anlagen A und B in der geänderten Fassung in französischer Sprachfassung siehe Anlagen.
Gemäß Art. 27 Abs. 3 lit. a und c sowie Abs. 4 des Übereinkommens sind die Änderungen für alle Vertragsparteien am 25. April 2025 in Kraft getreten. Ausgenommen hiervon sind jene Vertragsparteien, die eine Erklärung nach Art. 30 Abs. 5 des Übereinkommens abgegeben haben, sowie China, das die Nichtannahme der Änderungen der Anlagen A und B gemäß Art. 27 Abs. 3 lit. b notifiziert hatte.1
Für China (einschließlich der Sonderverwaltungsregionen Hongkong und Macao) traten die Änderungen der Anlagen A und B am 2. März 2026 in Kraft, nachdem die Notifikation der Nichtannahme der Änderungen der Anlagen A und B zurückgenommen wurde.
Anlage 1
Anlage 1: Anlagen A und B in der geänderten Fassung in deutscher Übersetzung
Anlage 2
Anlage 2: Anlagen A und B in der geänderten Fassung in englischer Sprachfassung
Anlage 3
Anlage 3: Anlagen A und B in der geänderten Fassung in französischer Sprachfassung
Stocker
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