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BGBl I 88/2024

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

88. Bundesgesetz: Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes, des Bundesgesetzblattgesetzes, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 sowie des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953
88. (NR: GP XXVII IA 4099/A AB 2702 S. 270 . BR: AB 11591 S. 969 .)

88. Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz, das Bundesgesetzblattgesetz, das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 und das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

(Verfassungsbestimmung)

Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes

Das Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2024, wird wie folgt geändert:

1. Dem Art. 134 werden folgende Abs. 9 und 10 angefügt:

„(9) Der Präsident des Verwaltungsgerichtshofes ist berechtigt, an den Verhandlungen über die den Verwaltungsgerichtshof betreffenden Untergliederungen des Entwurfes des Bundesfinanzgesetzes in den Ausschüssen (Unterausschüssen) des Nationalrates teilzunehmen und auf sein Verlangen jedes Mal gehört zu werden. Näheres bestimmt das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates.

(10) Durch Bundesgesetz können Zuständigkeiten des Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofes für die Mitwirkung an der Bestellung von Organen vorgesehen werden.“

2. Dem Art. 147 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:

„Zum sonstigen Mitglied oder Ersatzmitglied des Verfassungsgerichtshofes kann nicht ernannt werden, wer eine dieser Funktionen in den letzten drei Jahren ausgeübt hat.“

3. Dem Art. 147 werden folgende Abs. 9 und 10 angefügt:

„(9) Der Präsident des Verfassungsgerichtshofes ist berechtigt, an den Verhandlungen über die den Verfassungsgerichtshof betreffenden Untergliederungen des Entwurfes des Bundesfinanzgesetzes in den Ausschüssen (Unterausschüssen) des Nationalrates teilzunehmen und auf sein Verlangen jedes Mal gehört zu werden. Näheres bestimmt das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates.

(10) Durch Bundesgesetz können Zuständigkeiten des Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes für die Mitwirkung an der Bestellung von Organen vorgesehen werden.“

4. Dem Art. 151 wird folgender Abs. 71 angefügt:

„(71) Art. 134 Abs. 9 und 10 und Art. 147 Abs. 5, 9 und 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 88/2024 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft.“

Artikel 2

Änderung des Bundesgesetzblattgesetzes

Das Bundesgesetzblattgesetz – BGBlG, BGBl. I Nr. 100/2003, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2020, die Bundesministeriengesetz-Novelle 2022, BGBl. I Nr. 98/2022, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2024, BGBl. I Nr. 44/2024, wird wie folgt geändert:

1. Vor § 1 wird folgendes Inhaltsverzeichnis eingefügt:

„Inhaltsverzeichnis

§ 1.

Allgemeines

§ 2.

Einteilung des Bundesgesetzblattes

§ 3.

Bundesgesetzblatt I

§ 4.

Bundesgesetzblatt II

§ 5.

Bundesgesetzblatt III

§ 6.

Rechtsinformationssystem des Bundes

§ 7.

Verlautbarung und Bekanntmachung der Rechtsvorschriften

§ 8.

Sicherung der Authentizität und Integrität

§ 9.

Zugang zu den Rechtsvorschriften

§ 10.

Berichtigung von Verlautbarungen

§ 11.

Zeitlicher Geltungsbereich

§ 12.

Räumlicher Geltungsbereich

§ 13.

Information über das Recht der Republik Österreich

§ 13a.

Verweisungen

§ 14.

Inkrafttreten

§ 15.

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 16.

Vollziehung“

  

2. In § 3 Z 6 wird nach dem Wort „Gemeinden“ die Wortfolge „über einen Konsultationsmechanismus und einen Stabilitätspakt“ eingefügt.

3. In § 3 wird der Punkt am Ende der Z 7 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 8 und 9 werden angefügt:

  1. „8. der Geschäftsordnung des Bundesrates (Art. 37 Abs. 2 B-VG);
  2. 9. der Kundmachungen von Rechtssätzen des Verfassungsgerichtshofes über die Feststellung, ob eine Angelegenheit nach Gesetzgebung oder Vollziehung in die Zuständigkeit des Bundes oder der Länder fällt (Art. 138 Abs. 2 B-VG; § 56 Abs. 4 VfGG).“

4. In § 4 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 8 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 9 und 10 werden angefügt:

  1. „9. der Kundmachungen
    1. a) von Beschlüssen des Verwaltungsgerichtshofes mit dem Ausspruch, dass beim Verwaltungsgerichtshof eine erhebliche Anzahl von Verfahren über Revisionen anhängig ist, in denen gleichartige Rechtsfragen zu lösen sind, oder Grund zur Annahme besteht, dass eine erhebliche Anzahl solcher Revisionen eingebracht werden wird, (§ 38a Abs. 2 VwGG) sowie
    2. b) von Rechtssätzen im abschließenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (§ 38a Abs. 4 VwGG);
  1. 10. der Kundmachungen
    1. a) von Beschlüssen des Verfassungsgerichtshofes mit dem Ausspruch, dass beim Verfassungsgerichtshof eine erhebliche Anzahl von Verfahren über Beschwerden anhängig ist, in denen gleichartige Rechtsfragen zu lösen sind, oder Grund zur Annahme besteht, dass eine erhebliche Anzahl solcher Beschwerden eingebracht werden wird, (§ 86a Abs. 2 VfGG) sowie
    2. b) von Rechtssätzen im abschließenden Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (§ 86a Abs. 4 VfGG).“

5. § 4 Abs. 2 wird durch folgende Abs. 2 und 2a ersetzt:

„(2) Wenn eine Verlautbarung im Bundesgesetzblatt in anderen Rechtsvorschriften angeordnet ist und nicht im Bundesgesetzblatt III zu erfolgen hat, sind

  1. 1. sonstige Kundmachungen der Bundesregierung, der Bundesminister, des Präsidenten des Nationalrates, des Präsidenten des Rechnungshofes, des Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofes, des Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes und des Vorsitzenden der Volksanwaltschaft sowie
  2. 2. Verordnungen von nicht in Abs. 1 Z 2 genannten Bundesbehörden

    im Bundesgesetzblatt II zu verlautbaren.

(2a) Ist eine Verlautbarung im Bundesgesetzblatt nicht in anderen Rechtsvorschriften angeordnet, so können die in Abs. 2 Z 1 genannten Kundmachungen dann im Bundesgesetzblatt II verlautbart werden, wenn sie verbindliche Kraft haben und die Verlautbarung nicht im Bundesgesetzblatt III zu erfolgen hat.“

6. In § 5 Abs. 1 Z 3 wird die Wortfolge „innerhalb der“ durch die Wortfolge „innerhalb deren“ ersetzt.

7. Nach § 5 Abs. 1 Z 5 wird folgende Z 5a eingefügt:

  1. „5a. amtlich kundzumachender ausländischer Rechtsvorschriften;“

8. § 5 Abs. 3 Z 3 lautet:

  1. „3. eine Rechtsvorschrift gemäß Abs. 1 Z 5a“

9. § 6 lautet:

§ 6. Das Rechtsinformationssystem des Bundes ist eine vom Bundeskanzler bereitgestellte elektronische Datenbank. Es dient

  1. 1. der Vornahme von Verlautbarungen, soweit eine Verlautbarung im Rechtsinformationssystem des Bundes in Rechtsvorschriften des Bundes oder, nach Maßgabe des Art. 15 Abs. 7 B-VG, in Rechtsvorschriften der Länder, Gemeinden oder Gemeindeverbände vorgesehen ist, einschließlich
    1. a) der Kundmachung von im Bundesgesetzblatt zu verlautbarenden Rechtsvorschriften (§ 7),
    2. b) der allfälligen Kundmachung von in einem Landesgesetzblatt zu verlautbarenden Rechtsvorschriften,
    3. c) der allfälligen Kundmachung von Verordnungen der Behörden der Länder, soweit sie nicht unter lit. b fallen,
    4. d) der allfälligen Kundmachung von Verordnungen der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie
    5. e) sonstiger amtlicher Verlautbarungen

      sowie

  1. 2. der Information über das Recht der Republik Österreich (§ 13).“

10. In § 9 Abs. 3 wird das Zitat „§ 5 Abs. 2“ durch das Zitat „§ 5 Abs. 3“ ersetzt.

11. Nach § 13 wird folgender § 13a samt Überschrift eingefügt:

„Verweisungen

§ 13a. Folgende Bundesgesetze sind, soweit in diesem Bundesgesetz auf sie verwiesen wird, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden:

  1. 1. Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930,
  2. 2. Bundesverfassungsgesetz über Ermächtigungen des Österreichischen Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes, BGBl. I Nr. 61/1998,
  3. 3. Finanz-Verfassungsgesetz 1948 – F-VG 1948, BGBl. Nr. 45/1948,
  4. 4. Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 – VfGG, BGBl. Nr. 85/1953,
  5. 5. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl. Nr. 10/1985, und
  6. 6. Volksanwaltschaftsgesetz 1982 – VolksanwG, BGBl. Nr. 433/1982.“

12. Dem § 14 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) Das Inhaltsverzeichnis, § 3 Z 6 bis 9, § 4 Abs. 1 Z 8 bis 10, Abs. 2 und 2a, § 5 Abs. 1 Z 3 und 5a sowie Abs. 3 Z 3, § 6, § 9 Abs. 3, die §§ 13a und 15 samt Überschriften sowie § 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 88/2024 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft.“

13. Der bisherige § 15 erhält die Bezeichnung „§ 16.“; nach § 14 wird folgender § 15 samt Überschrift (neu) eingefügt:

„Sprachliche Gleichbehandlung

§ 15. Die in diesem Bundesgesetz verwendeten Personenbezeichnungen gelten für alle Geschlechter.“

Artikel 3

Änderung des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985

Das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl. Nr. 10/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 88/2023, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 17 folgender Eintrag eingefügt:

„§ 18. Übertragung in elektronische Dokumente“

2. In § 1 Abs. 3 wird die Wortfolge „im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung““ durch die Wortfolge „auf der elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes“ ersetzt.

3. Nach § 17 wird folgender § 18 samt Überschrift eingefügt:

„Übertragung in elektronische Dokumente

§ 18. (1) Soweit der Verwaltungsgerichtshof die die Rechtssache betreffenden Akten elektronisch führt, sind einlangende nichtelektronische Dokumente von der Geschäftsstelle nach dem Stand der Technik in ein elektronisches Dokument zu übertragen. Die bildliche und inhaltliche Übereinstimmung des elektronischen Dokuments mit dem ursprünglichen Schriftsatz bzw. der ursprünglichen Beilage und die Unveränderbarkeit und Aufwärtskompatibilität des elektronischen Dokuments sind sicherzustellen. Der Zeitpunkt der Übertragung ist unveränderbar zu dokumentieren.

(2) Ist die Übertragung in ein elektronisches Dokument nicht möglich oder untunlich oder wurden Beilagen auf Papier in Urschrift oder im Original vorgelegt, sind die nichtelektronischen Dokumente gesondert aufzubewahren.

(3) Nichtelektronische Dokumente können, sofern sie nicht gemäß Abs. 2 gesondert aufzubewahren oder gemäß § 30c Abs. 2 zurückzustellen sind, sechs Monate nach der Übertragung in ein elektronisches Dokument gemäß Abs. 1 vernichtet werden.“

4. Dem § 79 wird folgender Abs. 26 angefügt:

„(26) Das Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs. 3 und § 18 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 88/2024 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft.“

Artikel 4

Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953

Das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 – VfGG, BGBl. Nr. 85/1953, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 88/2023, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 4 und § 22 wird jeweils die Wortfolge „im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung““ durch die Wortfolge „auf der elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes“ ersetzt.

2. In § 3a wird das Zitat „§§ 1 bis 4 und 16“ durch das Zitat „§§ 1 bis 14 und 15a bis 16“ ersetzt.

3. (Verfassungsbestimmung) In § 5i Abs. 1 wird das Wort „darf“ durch das Wort „dürfen“ ersetzt.

4. (Verfassungsbestimmung) In § 5i Abs. 4 werden die Wortfolge „Europäischen Gemeinschaften (Art. 23c Abs. 1 B-VG)“ und die Wortfolge „Europäischen Gemeinschaft“ jeweils durch die Wortfolge „Europäischen Union“ ersetzt.

5. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:

§ 13a. (1) Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes werden bei der Ausübung ihres Amtes von verfassungsrechtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern unterstützt. Diese müssen das Studium der Rechtswissenschaften abgeschlossen haben.

(2) Ein auf bestimmte Zeit eingegangenes Dienstverhältnis einer verfassungsrechtlichen Mitarbeiterin bzw. eines verfassungsrechtlichen Mitarbeiters verlängert sich um Zeiten eines Beschäftigungsverbotes gemäß den §§ 3 bis 5 des Mutterschutzgesetzes 1979 – MSchG, BGBl. Nr. 221/1979, und um Zeiten einer Karenz gemäß dem MSchG bzw. dem Väter-Karenzgesetz – VKG, BGBl. Nr. 651/1989. Eine solche Verlängerung gilt nicht als Verlängerung gemäß § 4 Abs. 4 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 – VBG, BGBl. Nr. 86/1948.“

6. Der bisherige § 13a erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 13b.“.

7. In § 27 wird nach dem Wort „verzeichnet“ das Wort „zu“ eingefügt.

8. Dem § 94 wird folgender Abs. 39 angefügt:

„(39) § 1 Abs. 4, § 3a, § 13a, die Paragraphenbezeichnung des § 13b, § 22 und § 27 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 88/2024 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft.“

9. (Verfassungsbestimmung) Dem § 94 wird folgender Abs. 40 angefügt:

„(40) (Verfassungsbestimmung) § 5i Abs. 1 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 88/2024 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft.“

Van der Bellen

Nehammer

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