45. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend die Beendigung des Luftverkehrsabkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Provisorischen Militärregierung des Sozialistischen Äthiopien
Auf Grund des § 5 Abs. 1 Z 6 des Bundesgesetzblattgesetzes – BGBlG, BGBl. I Nr. 100/2003, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 88/2024, wird kundgemacht:
Die Regierung der Republik Österreich und die Regierung der Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien haben einvernehmlich festgestellt, dass das nachstehende Abkommen gemäß Art. 59 Abs. 1 lit. a des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge, BGBl. Nr. 40/1980, mit dem Inkrafttreten des am 5. November 2020 in Addis Abeba unterzeichneten Luftverkehrsabkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien, BGBl. III Nr. 165/2025, als beendet anzusehen ist:
Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Provisorischen Militärregierung des Sozialistischen Äthiopien samt Anhängen, BGBl. Nr. 320/1985.
Stocker
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