46. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend die Berichtigung der Kundmachung des Luftverkehrsabkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien
Auf Grund des § 5 Abs. 1 Z 6 des Bundesgesetzblattgesetzes – BGBlG, BGBl. I Nr. 100/2003, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 88/2024, wird kundgemacht:
Die Kundmachung in BGBl. III Nr. 165/2025 wird wie folgt berichtigt:
1. In der deutschen Sprachfassung des Abkommens lautet es in Art. 3 Abs. 5 lit. a Z ii statt „ausgeübt oder aufrecht erhalten“ richtig „ausgeübt oder aufrechterhalten“.
2. In Abschnitt III des Anhangs wird der deutschen Sprachfassung des Abkommens folgender Satz angefügt:
„Der Frequenzanspruch wird unter Berücksichtigung zukünftiger Marktanforderungen angepasst und von Zeit zu Zeit zwischen den Luftfahrtbehörden beider Vertragsparteien besprochen.“
3. In Abschnitt III des Anhangs wird der englischen Sprachfassung des Abkommens folgender Satz angefügt:
“The frequency entitlement shall be adjusted in the light of the future market requirements and discussed from time to time between the aeronautical authorities of the two Contracting Parties."
4. In der englischen Sprachfassung des Abkommens lautet es auf der letzten Seite des Anhangs statt „Section III: The designated airline(s)“ richtig „Section IV: The designated airline(s)“.
Stocker
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