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BGBl III 108/2017

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

(NR: GP XXV RV 1614 AB 1633 S. 181. BR: AB 9810 S. 868.)

108. Übereinkommen von Minamata über Quecksilber

108.

Der Nationalrat hat beschlossen:

  1. 1. Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.
  2. 2. Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.

Übereinkommen von Minamata über Quecksilber

[Übereinkommen in deutschsprachiger Übersetzung, siehe Anlagen]

[Übereinkommen in englischer Sprachfassung, siehe Anlagen]

[Übereinkommen in französischer Sprachfassung, siehe Anlagen]

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 12. Juni 2017 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 31 Abs. 2 für Österreich mit 10. September 2017 in Kraft.

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde hat die Republik Österreich nachstehende Erklärung abgegeben:

Declaration of the Republic of Austria

“The Republic of Austria declares in accordance with Article 25 paragraph 2 of the Convention that, with regard to any dispute concerning the interpretation or application of this Convention, it recognizes both of the means of dispute settlement mentioned in paragraph 2 as compulsory in relation to any party accepting the same obligation."

(Übersetzung)

Erklärung der Republik Österreich

„Die Republik Österreich erklärt gemäß Artikel 25 Absatz 2 des Übereinkommens, dass sie in Bezug auf jede Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens beide der in Absatz 2 angeführten Mittel zur Streitbeilegung als obligatorisch gegenüber jeder Partei anerkennt, welche dieselbe Verpflichtung übernimmt.“

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben dieses Übereinkommen weiters ratifiziert, angenommen, genehmigt oder sind ihm beigetreten:

Afghanistan, Antigua und Barbuda, Benin, Bolivien, Botsuana, Bulgarien, Burkina Faso, China (einschließlich der Sonderverwaltungsregionen Hongkong und Macao), Costa Rica, Dänemark (ohne Färöer und Grönland), Dschibuti, Ecuador, El Salvador, Estland, Europäische Union11 Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [CHAPTER XXVII.17]., Finnland, Frankreich, Gabun, Gambia, Ghana, Guinea, Guyana, Honduras, Islamische Republik Iran11 Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [CHAPTER XXVII.17]., Japan, Jordanien, Kanada11 Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [CHAPTER XXVII.17]., Kuwait, Lesotho, Lettland, Liechtenstein, Madagaskar, Mali, Malta, Mauretanien, Mexiko, Moldau11 Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [CHAPTER XXVII.17]., Monaco, Mongolei, Nicaragua, Niederlande11 Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [CHAPTER XXVII.17]. (für den europäischen Teil der Niederlande), Niger, Norwegen11 Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [CHAPTER XXVII.17]., Palau, Panama, Peru11 Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [CHAPTER XXVII.17]., Rumänien, Sambia, Samoa, Schweden, Schweiz, Senegal, Seychellen11 Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [CHAPTER XXVII.17]., Sierra Leone, Slowakei, Slowenien, Sri Lanka, St. Kitts und Nevis, Swasiland, Thailand11 Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [CHAPTER XXVII.17]., Togo, Tschad, Tschechische Republik11 Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [CHAPTER XXVII.17]., Ungarn, Uruguay, Vereinigte Arabische Emirate, Vereinigte Staaten11 Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [CHAPTER XXVII.17]., Vietnam.

Anlage 1

Anlage 1 

Anlage 2

Anlage 2 

Anlage 3

Anlage 3 

Kern

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