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BGBl III 107/2017

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

107. Berichtigung der Anlage zur Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID), Anhang C des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF)

107. Berichtigung der Anlage11 Kundgemacht in BGBl. Nr. 137/1967, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 91/2015. zur Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID), Anhang C des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF)22 Kundgemacht in BGBl. Nr. 225/1985 idF BGBl. III Nr. 122/2006, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 34/2011.

Die Zwischenstaatliche Organisation für den Internationalen Eisenbahnverkehr (OTIF) hat mit „Fehlerverzeichnis 1 zur RID-Ausgabe 2015“ vom 28. November 2014 und „Fehlerverzeichnis 2 zur RID-Ausgabe 2015“ vom 1. Mai 2015 redaktionelle Korrekturen der einzelnen Sprachfassungen des RID mitgeteilt. Sie sind auf der Homepage der OTIF veröffentlicht und in deren Onlineversion eingearbeitet. Ein Teil davon ist auch für die im Bundesgesetzblatt kundgemachten Texte von Bedeutung.

Die Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID) idF BGBl. III Nr. 91/2015 ist daher gemäß den Beilagen zu berichtigen.

[Fehlerverzeichnis in deutscher Sprachfassung siehe Anlagen]

[Fehlerverzeichnis in englischer Sprachfassung siehe Anlagen]

[Fehlerverzeichnis in französischer Sprachfassung siehe Anlagen]

Mit dieser Kundmachung wird die Richtlinie 2014/103/EU zur dritten Anpassung der Anhänge der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt, ABl. Nr. L 335 vom 22.11.2014 S. 15, hinsichtlich des Anhangs II umgesetzt.

Anlage 1

Anlage 1 

Anlage 2

Anlage 2 

Anlage 3

Anlage 3 

Drozda

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