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BGBl III 188/2023

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

188. Kundmachung: Änderungen der Anlage A des Übereinkommens von Minamata über Quecksilber

188. Kundmachung der Bundesministerin für EU und Verfassung betreffend Änderungen der Anlage A des Übereinkommens von Minamata über Quecksilber

Aufgrund des § 5 Abs. 1 Z 6 des Bundesgesetzblattgesetzes, BGBl. I Nr. 100/2003, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2020, wird kundgemacht:

Auf ihrer vierten Tagung vom 21. bis 25. März 2022 hat die Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens von Minamata über Quecksilber (BGBl. III Nr. 108/2017) Änderungen der Anlage A des Übereinkommens beschlossen.

Der geänderte Wortlaut der Anlage A - die hinzugefügten Einträge sind grau hinterlegt - lautet wie folgt:

[Anlage A in der geänderten Fassung in deutschsprachiger Übersetzung siehe Anlagen]

[Anlage A in der geänderten Fassung in englischer Sprachfassung siehe Anlagen]

[Anlage A in der geänderten Fassung in französischer Sprachfassung siehe Anlagen]

Die Änderungen sind gemäß Art. 27 Abs. 3 lit. a und c sowie Abs. 4 des Übereinkommens für alle Vertragsparteien, mit Ausnahme jener Vertragsparteien, die eine Erklärung nach Art. 30 Abs. 5 des Übereinkommens abgegeben haben und mit Ausnahme von China, das eine Notifikation über die Nichtannahme der Änderungen der Anlage A gemäß Art. 27 Abs. 3 lit. b des Übereinkommens vorgenommen hat, mit 28. September 2023 in Kraft getreten.11 Eine Übersicht über jene Vertragsparteien, die anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde eine Erklärung nach Art. 30 Abs. 5 des Übereinkommens von Minamata über Quecksilber abgegeben haben, ist in englischer und französischer Sprache auf der Website der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ einsehbar [CHAPTER XXVII.17, sh. Endnote 1].

Anlage 1

Anlage 1 

Anlage 2

Anlage 2 

Anlage 3

Anlage 3 

Edtstadler

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