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BGBl II 34/2025

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

34. Verordnung: GÖG-Gesetz-Anpassungsverordnung

34. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Evaluierung und Qualitätssicherung des Österreichischen Brustkrebs-Früherkennungsprogrammes, die Einrichtung eines Registers zur Sicherung der Qualität von Stroke-Units sowie die Einrichtung eines Registers zur Qualitätssicherung in der Herzchirurgie geändert werden (GÖG-Gesetz-Anpassungsverordnung)
34. „Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend die Mitwirkung der Gesundheit Österreich GmbH an der Evaluierung und Qualitätssicherung des Österreichischen Brustkrebs-Früherkennungsprogrammes (Evaluierung und Qualitätssicherung des Österreichischen Brustkrebs-Früherkennungsprogrammes-Verordnung – Brustkrebs-Früherkennungsprogramms-Verordnung)“
34. „Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend die Einrichtung eines Registers zur Sicherung der Qualität von Stroke-Units (Stroke-Units-Register-Verordnung – Stroke-Units-RV)“
34. „Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend die Einrichtung eines Registers zur Qualitätssicherung in der Herzchirurgie (Herzchirugie-Register-Verordnung – HRV)“

Auf Grund des § 15a Abs. 3 und des § 15c Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Gesundheit Österreich GmbH (GÖGG), BGBl. I Nr. 132/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 191/2023, wird verordnet:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1 Änderung der Evaluierung und Qualitätssicherung des Österreichischen Brustkrebs-Früherkennungsprogrammes

Artikel 2 Änderung der Einrichtung eines Registers zur Sicherung der Qualität von Stroke-Units

Artikel 3 Änderung der Einrichtung eines Registers zur Qualitätssicherung in der Herzchirurgie

Artikel 1

Änderung der Evaluierung und Qualitätssicherung des Österreichischen Brustkrebs-Früherkennungsprogrammes

Die Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen betreffend die Mitwirkung der Gesundheit Österreich GmbH an der Evaluierung und Qualitätssicherung des Österreichischen Brustkrebs-Früherkennungsprogrammes, BGBl. II Nr. 369/2017, wird wie folgt geändert:

1. Der Titel der Verordnung lautet:

2. In § 2 Z 5 wird das Wort „Befundungserstellung“ durch das Wort „Befunderstellung“ ersetzt.

3. § 2 Z 6 lautet:

  1. „6. bereichsspezifisches Personenkennzeichen (bPK-GH) sowie das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen Amtliche Statistik (bPK-AS),“

4. § 3 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Gesundheit Österreich GmbH ist für die in § 1 genannten Zwecke berechtigt, auf die in § 2 genannten verarbeiteten oder zu verarbeitenden Daten in pseudonymisierter Form zuzugreifen.“

5. Dem § 3 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ist zugriffsberechtigt auf die in § 2 genannten verarbeiteten oder zu verarbeitenden Daten in pseudonymisierter Form für Zwecke der Statistik als Grundlage zur Planung und Steuerung des österreichischen Gesundheitswesens für wissenschaftliche Zwecke sowie zur Umsetzung von Public-Health-Maßnahmen.“

6. In § 4 Abs. 2 entfällt am Ende das Ausführungszeichen.

7. Dem § 4 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Der Titel, § 2 Z 5 und Z 6 sowie § 3 Abs. 1 und Abs. 3 treten mit dem der Kundmachung der Verordnung BGBl. II Nr. 34/2025 folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 2

Änderung der Einrichtung eines Registers zur Sicherung der Qualität von Stroke-Units

Die Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend betreffend die Einrichtung eines Registers zur Sicherung der Qualität von Stroke-Units, BGBl. I Nr. 437/2008, wird wie folgt geändert:

1. Der Titel der Verordnung lautet:

2. § 4 lautet:

§ 4. Zugriffsberechtigt sind

  1. 1. die Gesundheit Österreich GmbH für Zwecke der Statistik als Grundlage für Planung, Qualitätssicherung und Qualitätsberichterstattung im österreichischen Gesundheitswesen und für wissenschaftliche Zwecke auf die in den Registern verarbeiteten Daten in pseudonymisierter Form,
  2. 2. die an den Registern teilnehmenden Krankenanstalten, die Angehörigen von in Betracht kommenden gesetzlich geregelten Gesundheitsberufen und die Länder auf die ihre Einrichtungen betreffenden Daten gemäß §3 in pseudonymisierter Form sowie
  3. 3. der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz auf die in den Registern verarbeiteten oder zu verarbeitenden Daten in pseudonymisierter Form für Zwecke der Statistik als Grundlage zur Planung und Steuerung des österreichischen Gesundheitswesens für wissenschaftliche Zwecke sowie zur Umsetzung von Public-Health-Maßnahmen.“

3. Dem § 4 wird folgender § 5 angefügt:

§ 5. Der Titel und § 4 treten mit dem der Kundmachung der Verordnung BGBl. II Nr. 34/2025 folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 3

Änderung der Einrichtung eines Registers zur Qualitätssicherung in der Herzchirurgie

Die Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend betreffend die Einrichtung eines Registers zur Qualitätssicherung in der Herzchirurgie, BGBl. II Nr. 433/2008, wird wie folgt geändert:

1. Der Titel der Verordnung lautet:

2. § 4 lautet:

§ 4. Zugriffsberechtigt sind

  1. 1. die Gesundheit Österreich GmbH für Zwecke der Statistik als Grundlage für Planung, Qualitätssicherung und Qualitätsberichterstattung im österreichischen Gesundheitswesen und für wissenschaftliche Zwecke auf die in den Registern verarbeiteten Daten in pseudonymisierter Form,
  2. 2. die an den Registern teilnehmenden Krankenanstalten, die Angehörigen von in Betracht kommenden gesetzlich geregelten Gesundheitsberufen sowie die Länder auf die ihre Einrichtungen betreffenden Daten gemäß §3 und §3a in pseudonymisierter Form sowie
  3. 3. der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz auf die in den Registern verarbeiteten oder zu verarbeitenden Daten in pseudonymisierter Form für Zwecke der Statistik als Grundlage zur Planung und Steuerung des österreichischen Gesundheitswesens für wissenschaftliche Zwecke sowie zur Umsetzung von Public-Health-Maßnahmen.“

3. Dem § 4 wird folgender § 5 angefügt:

§ 5. Der Titel und § 4 treten mit dem der Kundmachung der Verordnung BGBl. II Nr. 34/2025 folgenden Tag in Kraft.“

Zadić

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