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BGBl II 33/2025

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

33. Verordnung: Änderung der Verordnung hinsichtlich näherer Bestimmungen über die tierschutzkonforme Ausbildung von Hunden

33. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung des Bundesministers für Gesundheit hinsichtlich näherer Bestimmungen über die tierschutzkonforme Ausbildung von Hunden geändert wird

Auf Grund der §§ 2, 14, 24 Abs. 1 Z 2 und 24 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Schutz der Tiere (Tierschutzgesetz – TSchG), BGBl. I Nr. 118/2004 Art. 2, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 124/2024, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Gesundheit hinsichtlich näherer Bestimmungen über die tierschutzkonforme Ausbildung von Hunden, BGBl. II Nr. 56/2012, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 2 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Die Ausbildung von Hunden zu Schutzzwecken (Schutzhundeausbildung) sowie sonstige vergleichbare Ausbildungen und sportliche Aktivitäten von Hunden, die ein gegen den Menschen oder gegen von Menschen getragene Gegenstände gerichtetes Angriffsverhalten oder gegen den Menschen gerichtetes Beißtraining beinhalten, sind verboten. Dieses Verbot gilt nicht für

  1. 1. die Ausbildung von Hunden, die nachweislich als Diensthunde des Bundes eingesetzt werden,
  2. 2. das Beißen oder Verbeißen in vom menschlichen Körper eindeutig abgrenzbare Gegenstände, wie Seile, Bälle, Frisbees oder vergleichbare Gegenstände, sowie
  3. 3. die Weiterführung dieser Arten von Ausbildung, wenn sie in den letzten sechs Monaten vor Inkrafttreten dieser Verordnung mit den Hunden begonnen wurden und wenn dabei noch keine vollständige Signalkontrolle über das trainierte Verhalten erreicht wurde; diese Ausbildungen sind ausschließlich zum Zweck des Erlangens von Signalkontrolle über das Verhalten weiter zulässig, dürfen kein weiteres – gegen den Menschen gerichtetes – Angriffsverhalten oder Beißtraining fördern und sind jedenfalls bis längstens 01.09.2025 zu beenden.“

2. Der bisherige Text des § 12 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“, folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) § 2 Abs. 4 in der Fassung BGBl. II Nr. 33/2025 tritt mit 15. April 2025 in Kraft.“

Zadić

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