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BGBl II 32/2025

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

32. Verordnung: Veterinärverbringungs-Anpassungsverordnung

32. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Veterinärbehördliche Binnenmarktverordnung 2008 aufgehoben sowie die Veterinärbehördliche Binnenmarktverordnung 2022 und die Veterinärbehördliche Einfuhrverordnung 2022 geändert werden (Veterinärverbringungs-Anpassungsverordnung)

Auf Grund des § 23 Abs. 2, sowie des § 24 Abs. 1 des Tiergesundheitsgesetzes 2024, BGBl. I Nr. 53/2024 wird verordnet:

Artikel 1

Aufhebung der Veterinärbehördlichen Binnenmarktverordnung 2008

Die Veterinärbehördliche Binnenmarktverordnung 2008 (BVO 2008), BGBl. II Nr. 473/2008, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 370/2022, wird aufgehoben.

Artikel 2

Änderung der Veterinärbehördlichen Binnenmarktverordnung 2022

Die Veterinärbehördliche Binnenmarktverordnung 2022 (BVO 2022), BGBl. II Nr. 370/2022, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis lautet die Beschreibung zu § 9 „Registrierung und Zulassung von Betrieben“.

2. Dem § 1 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Die in Anlage 1 genannten Staaten und Gebiete sind im Anwendungsbereich dieser Verordnung den Mitgliedstaaten der EU gleichzuhalten.“

3. § 9 lautet:

„Registrierung und Zulassung von Betrieben

§ 9. (1) Unternehmer von Betrieben, welche aufgrund von Verbringungen von Tieren oder Zuchtmaterial in andere oder aus anderen Mitgliedstaaten der EU gemäß Teil IV, Titel I, Kapitel 1 (Artikel 84 bis 107) bzw. Titel II Kapitel 1 (Artikel 172 bis 190) AHL registriert oder zugelassen werden müssen, oder den Status eines geschlossenen Betriebes erhalten wollen, haben dies der zuständigen Behörde mitzuteilen. Das Zulassungsverfahren erfolgt, sofern im AHL oder im Tiergesundheitsgesetz 2024 (TGG 2024), BGBl. I Nr. 53/2024, nichts anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991.

(2) Gemäß Abs. 1 zugelassene oder registrierte Betriebe sind von der Bezirksverwaltungsbehörde nach erfolgter Zulassung oder Registrierung im TRACES einzutragen. Im Falle einer Streichung der Zulassung oder Registrierung hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Betrieb im TRACES zu löschen. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits bestehende, aber noch nicht in TRACES erfasste Zulassungen oder Registrierungen sind vor dem erstmaligen Verbringen von Tieren, Erzeugnissen oder Gegenständen in oder aus einem anderen Mitgliedstaat der EU, spätestens jedoch binnen sechs Monaten ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung von der Bezirksverwaltungsbehörde in TRACES einzutragen.“

4. In § 11 Abs. 1 Z 1 wird das Wort „Tierkrankheiten“ durch das Wort „Tierseuchen“ sowie die Wortfolge „§ 12a des Tierseuchengesetzes, RGBl. Nr. 177/1909 (TSG)“ durch die Wortfolge „§ 29 Abs. 2 TGG 2024“ ersetzt.

5. In § 11 Abs. 3 wird die Wortfolge „Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“ durch die Wortfolge „Bundesamt für Verbrauchergesundheit“ ersetzt.

6. In § 14 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „oder einem in Anlage 1 lit. B und C genannten Gebieten“.

7. In § 14 Abs. 3 entfällt die Wortfolge „oder in Anlage 1 lit. B und C genannten Gebiete“.

8. In § 14 Abs. 4 entfällt die Wortfolge „oder den in Anlage 1 lit. B und C genannten Gebieten“ sowie die Wortfolge „oder Gebieten gemäß Anlage 1 lit. B und C“.

9. Dem § 16 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Für die Ausstellung eines Heimtierausweises gemäß § 26 TGG 2024 ist der Betrag von 22 Euro von der antragstellenden Person an die ausstellende Person zu bezahlen.“

10. In § 21 Z 1 wird der Ausdruck „§§ 2c und 5 TSG“ durch den Ausdruck „§§ 27 und 28 TGG 2024“ ersetzt.

11. Dem § 22 werden folgende Abs. 5 bis 7 angefügt:

„(5) Bewilligungen gemäß § 11 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 370/2022 bleiben bis zum Ablauf ihrer im Bescheid gesetzten Frist oder bis zu ihrer Aufhebung durch das Bundesamt für Verbrauchergesundheit in Kraft.

(6) Das Inhaltsverzeichnis sowie die §§ 1 Abs. 4, 9 samt Überschrift, 11, 14, 21 Z 1 sowie 22 Abs. 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 32/2025 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(7) § 16 Abs. 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 32/2025 tritt mit 1. Juli 2025 in Kraft.“

Artikel 3

Änderung der Veterinärbehördlichen Einfuhrverordnung 2022

Die Veterinärbehördliche Einfuhrverordnung 2022 (VEVO 2022), BGBl. II Nr. 480/2022, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis lautet die Beschreibung zu § 42 „Inkrafttreten sowie Außerkrafttreten von Vorschriften sowie Übergangsbestimmungen“.

2. In § 1 Abs. 2 Z 1 wird die Wortfolge „§§ 2c und 5 Tierseuchengesetz (TSG), RGBl. Nr. 177/1909“ durch die Wortfolge „§§ 27 und 28 des Tiergesundheitsgesetzes 2024 (TGG 2024), BGBl. I Nr. 53/2024“ ersetzt.

3. In § 2 Abs. 2 Z 17 wird der Ausdruck „§ 8 TSG“ durch die Wortfolge „§ 20 des Kontroll- und Digitalisierungs-Durchführungsgesetzes, BGBl. I Nr. 171/2023,“ ersetzt.

4. In § 14 Abs. 1 sowie in § 28 Abs. 1 wird die Wortfolge „Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“ jeweils durch die Wortfolge „Bundesamt für Verbrauchergesundheit“ ersetzt.

5. In § 18 Abs. 1 wird der Ausdruck „§ 16 TSG“ durch den Ausdruck „§ 2 Abs. 1 TGG 2024“ ersetzt.

6. In § 25 Abs. 7 sowie in § 26 Abs. 6 wird der Ausdruck „§ 4c Abs. 2 TSG“ jeweils durch den Ausdruck „§ 23 Abs. 5 TGG 2024“ ersetzt.

7. In § 39 Abs. 1 wird die Wortfolge „im Sinne des TSG, des LMSVG oder des Tiergesundheitsgesetzes, BGBl. I Nr. 133/1999“ durch die Wortfolge „im Sinne des Tiergesundheitsgesetzes 2024 oder des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes“ ersetzt.

8. Die Überschrift von § 42 lautet:

„Inkrafttreten und Außerkrafttreten von Vorschriften sowie Übergangsbestimmungen“

9. Dem § 42 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:

„(4) Bewilligungen gemäß § 14 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 480/2022 bleiben bis zum Ablauf ihrer im Bescheid gesetzten Frist oder bis zu ihrer Aufhebung durch das Bundesamt für Verbrauchergesundheit in Kraft.

(5) Das Inhaltsverzeichnis sowie die §§ 1 Abs. 2 Z 1, 2 Abs. 2 Z 17, 14 Abs. 1, 18 Abs. 1, 25 Abs. 7, 26 Abs. 6, 28 Abs. 1, 39 Abs. 1 und 42 Abs. 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 32/2025 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“

Zadić

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