vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 15c GÖGG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2020

Mitwirkung bei der Evaluierung und Qualitätssicherung des Österreichischen Brustkrebs-Früherkennungsprogrammes

§ 15c.

(1) Die Gesellschaft ist berechtigt, im Rahmen der Mitwirkung an der Evaluierung und Qualitätssicherung des Österreichischen Brustkrebs-Früherkennungsprogrammes folgende Datenarten zu verarbeiten und zu übermitteln:

  1. 1. Patientinnenidentifikation (Geburtsjahr, Wohnbundesland und politischer Bezirk, verschlüsselte Patientinnen-Identifikation und pseudonymisierte Sozialversicherungsnummer),
  2. 2. Daten über die behandelnde Gesundheitseinrichtung, insbesondere zu deren Identifikation (Bundesland, verschlüsselte Vertragspartnernummer und Ordinationsnummer, verschlüsselter Standort, verschlüsselte ÖÄK-Arztnummer der leistenden Ärztinnen und Ärzte) sowie Strukturinformationen,
  3. 3. leistungszuständiger Sozialversicherungsträger,
  4. 4. medizinische Daten zur Ergebnismessung (Outcome),
  5. 5. technische, klinische, organisatorische, zeitliche und ereignisbezogene Daten zur Früherkennung und
  6. 6. verschlüsseltes bereichsspezifisches Personenkennzeichen AS.

(2) Die Bundesministerin/Der Bundesminister für Gesundheit hat durch Verordnung die notwendigen spezifischen Datensätze, die konkreten Verarbeitungszwecke und die dem jeweiligen Verarbeitungszweck entsprechenden Zugriffsberechtigungen festzulegen.

(3) Die Träger von Krankenanstalten und in Betracht kommende Angehörige gesetzlich geregelter Gesundheitsberufe sind ermächtigt, der Gesundheit Österreich GmbH die Daten gemäß Abs. 1 für Zwecke der Evaluierung und Qualitätssicherung des Österreichischen Brustkrebs-Früherkennungsprogrammes verschlüsselt über das e-card System im Wege der beim Dachverband der Sozialversicherungsträger eingerichteten Pseudonymisierungsstelle (gemäß § 31 Abs. 4 Z 10 ASVG) zur Verfügung zu stellen. Dies gilt auch für Daten, die seit Beginn des Betriebes des Österreichischen Brustkrebs-Früherkennungsprogrammes mit 1. Jänner 2014 dokumentiert worden sind.

(4) Die beim Dachverband der Sozialversicherungsträger eingerichtete Pseudonymisierungsstelle hat die Sozialversicherungsnummer unumkehrbar zu pseudonymisieren sowie diese, die übrigen Daten und das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen AS der Gesundheit Österreich GmbH zur Verfügung zu stellen. Darüber hinaus dürfen weder der Dachverband der Sozialversicherungsträger noch die bei ihm eingerichtete Pseudonymisierungsstelle diese Daten speichern oder verarbeiten.

(5) Die zum Zweck der Pseudonymisierung gemäß Art. 4 Z 5 DSGVO getrennt aufbewahrten und besonders gesicherten zusätzlichen Daten sind zu löschen, sobald sie für die Zwecke nach Abs. 1 nicht mehr erforderlich sind. Die Gesundheit Österreich GmbH ist berechtigt, zum Zweck der Evaluierung und Qualitätssicherung des Österreichischen Brustkrebs-Früherkennungsprogrammes bei der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ mit dem bereichsspezifischen Personenkennzeichen AS pseudnonymisierte Daten zum Todeszeitpunkt und zur Todesursache sowie über die ICD 10 Codierung bei Krebserkrankten und Informationen zum Tumorstadium anzufordern, deren Daten sie verarbeitet. Die Übermittlung dieser Informationen durch die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ ist nur dann zulässig, wenn die dafür erforderlichen Statistiken einen Abgleichen mit dem bereichsspezifischen Personenkennzeichen AS ermöglichen.

(6) Zum Zweck der medizinischen Evaluierung (Erstellung von Feedbackberichten) ist die Gesundheit Österreich GmbH ermächtigt, der in der Sozialversicherung eingerichteten bundesweiten Koordinierungsstelle des Österreichischen Brustkrebs-Früherkennungsprogrammes Daten gemäß Abs. 1 Z 1 bis Z 5 zur Verfügung zu stellen.

(7) Die Bestimmungen des § 15a Abs. 7 bis 9 und 11 bis 13 sind anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2019

Gesetzesnummer

20004884

Dokumentnummer

NOR40210577

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)