Befreiung von Abgaben und Gebühren
§ 16
(1) Die Übertragung des Vermögens gemäß § 18 und Leistungen des Gesellschafters zur Durchführung der in § 4 genannten Aufgaben der Gesellschaft sind von der Gesellschaftssteuer befreit.
(2) Die Gesellschaft ist eine gemeinnützige Körperschaft zur Gesundheitspflege im Sinne der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, und gemäß § 8 Kommunalsteuergesetz 1993 (KommStG 1993), BGBl. Nr. 819.
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