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§ 4 GÖGG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Aufgaben der Gesellschaft

§ 4.

(1) Dem Geschäftsbereich ÖBIG obliegen im Rahmen der Erarbeitung von Informationsgrundlagen, Methoden und Instrumenten betreffend überregionale oder bundesweite Planungs-, Steuerungs- und Evaluierungsmaßnahmen im Gesundheitswesen und der Zurverfügungstellung derselben an den Entscheidungsträger folgende Aufgaben:

  1. 1. Vorbereitende Maßnahmen der Planung und der Erarbeitung von Orientierungshilfen auf dem Gebiet der strukturellen Gestaltung des österreichischen Gesundheits- und Sozialsystems (Gesundheitssystem- und -strukturplanung) insbesondere zu Fragen der Organisation der ärztlichen einschließlich der spitalsmäßigen Versorgung und des Nahtstellenmanagements,
  2. 2. Beobachtung, Analyse und Evaluierung von strukturverändernden Maßnahmen und Projekten sowie von Maßnahmen zur Kostendämpfung und Effizienzsteigerung im Gesundheitswesen einschließlich Berichtswesen und Dokumentation,
  3. 3. Erstellung von Expertisen aus gesundheitsstrukturpolitischer Sicht für die Konzeption und Weiterentwicklung von leistungsorientierten Vergütungssystemen,
  4. 4. Erarbeitung von Methoden zur Erfassung, Darstellung, Analyse und Auswertung von Daten, die für den Gesundheitszustand der Bevölkerung von Bedeutung sind,
  5. 5. Konzeption und Koordination der Umsetzung von Vorsorgeprogrammen und Behandlungsmaßnahmen mit überregionaler Bedeutung gemäß Art. 28 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens,
  6. 6. Koordination und Abwicklung von Vorhaben im Bereich des Organ- und Stammzelltransplantationswesens, die Wahrnehmung der Funktion des österreichischen Stammzellregisters nach Maßgabe des § 4a, die Organvigilanz und das Berichtswesen im Bereich der Organtransplantation,
  7. 7. Entwicklung von Grundlagen für die Weiterentwicklung von Gesundheitsberufen einschließlich Ausarbeitung von Curricula,
  8. 8. Führung des IVF-Registers gemäß § 7 des Bundesgesetzes, mit dem ein Fonds zur Finanzierung der In-vitro-Fertilisation eingerichtet wird (IVF-Fonds-Gesetz), BGBl. I Nr. 180/1999 idF BGBl. I Nr. 3/2010, des Widerspruchsregisters gemäß § 6 des Organtransplantationsgesetzes, BGBl. I Nr. 108/2012, und weiterer Register auf dem Gebiet des Gesundheitswesens nach Maßgabe besonderer gesetzlicher Bestimmungen,
  9. 9. Führung des Gesundheitsberuferegisters nach Maßgabe besonderer gesetzlicher Bestimmungen,
  10. 10. Durchführung internationaler Arzneimittelpreisvergleiche und -analysen als Unterstützung der Preiskommission bei der Ermittlung des EU-Durchschnittspreises gemäß § 351c Abs. 6 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955,
  11. 11. Führung der Vergiftungsinformationszentrale,
  12. 12. Bearbeitung von Themen im Zusammenhang mit Klima und Gesundheit im Rahmen des Kompetenzzentrums Klima und Gesundheit (Agenda Gesundheitsförderung) und
  13. 13. Bearbeitung von Themen der Gesundheitsförderung im Gesundheitssystem im Rahmen des Kompetenzzentrums Gesundheitsförderung und Gesundheitssystem (Agenda Gesundheitsförderung).

(2) Dem Geschäftsbereich BIQG obliegen unter Bedachtnahme auf die Bundeseinheitlichkeit im Rahmen der bundesländer-, sektoren- und berufsübergreifenden Entwicklung, Umsetzung und regelmäßigen Evaluation eines Qualitätssystems basierend auf den Prinzipien der Patientenorientierung/Patientinnenorientierung, Transparenz, Effektivität und Effizienz, folgende Aufgaben:

  1. 1. Erstellung von allgemeinen Vorgaben und Grundsätzen
  1. a) für die Entwicklung von Standards und Indikatoren in den Bereichen Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität,
  2. b) für die Dokumentation zur Qualitätsarbeit und für die Qualitätsberichterstattung,
  3. c) für Fördermaßnahmen und Anreizmechanismen,
  4. d) für die Kontrolle gemäß § 8 Gesundheitsqualitätsgesetz (GQG), BGBl. I Nr. 179/2004,
  1. 2. Überprüfung, Empfehlung sowie Erarbeitung von Qualitätsstandards, die von dem/der Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen erlassen (Bundesqualitätsrichtlinien) oder als Orientierungshilfe (Bundesqualitätsleitlinie) empfohlen werden können,
  2. 3. Führung von Qualitätsregistern,
  3. 4. Erstellung von Qualitätsberichten,
  4. 5. Durchführung von bzw. Mitwirkung bei der Setzung von Fördermaßnahmen und Anreizmechanismen,
  5. 6. Durchführung der bzw. Mitwirkung an der Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen des § 8 GQG und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen oder sonstiger Vorgaben,
  6. 7. Wahrnehmung der Aufgaben der nationalen Kontaktstelle nach Art. 6 der Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung, ABl. Nr. L 88 vom 04.04.2011 S. 45,
  7. 8. die Qualitätssicherung der Berufsausübung von Anbieterinnen/Anbieter von Gesundheitsleistungen, insbesondere der Ärztinnen/Ärzten jedoch nicht im Bereich der Fortbildung, im Hinblick auf die überwiegenden Interessen der Allgemeinheit durch
  1. a) Erarbeitung und Durchführung qualitätssichernder Maßnahmen zur Hebung der Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität, insbesondere zur Wahrnehmung der Ergebnisqualitätsmessung und -sicherung im niedergelassenen Bereich gemäß § 7 Gesundheits-Zielsteuerungsgesetz (GZG), BGBl. I Nr. 26/2017, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 9/2022,
  2. b) Qualitätsevaluierung mit Ausnahme der Selbstevaluierung gemäß § 49 Abs. 2a Ärztegesetz 1998, BGBl. I Nr. 169/1998, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 17/2023, in der Fassung der Kundmachung BGBl. I Nr. 19/2023,
  3. c) Qualitätskontrolle sowie
  4. d) Führung eines Qualitätskontroll-Registers.

(3) Dem Geschäftsbereich FGÖ obliegt

  1. 1. die Durchführung von Maßnahmen und Initiativen gemäß Gesundheitsförderungsgesetz (GfG), BGBl. I Nr. 51/1998,
  2. 2. die Abstimmung der Maßnahmen und Initiativen gemäß GfG mit bestehenden Aktivitäten im Bereich der Gesundheitsförderung, insbesondere nach dem Bundes-Sportförderungsgesetz 2005 (BSFG), BGBl. I Nr. 143 und
  3. 3. die Bearbeitung von Themen der künftigen Weiterentwicklung der Gesundheitsförderung und deren Aktivitäten im Rahmen des Kompetenzzentrums Zukunft Gesundheitsförderung (Agenda Gesundheitsförderung).

(4) Im Rahmen ihrer Aufgaben gemäß Abs. 1 und 2 hat die Gesellschaft auf Grund einer Beauftragung im Einzelfall folgende Leistungen zu erbringen:

  1. 1. Mitwirkung bei der Erstellung von Gesetzes- und Verordnungsentwürfen,
  2. 2. Mitwirkung bei Begutachtungen und Abgabe von Stellungnahmen zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen sowie zu diesbezüglichen Vorhaben und Dokumenten der Europäischen Union und internationaler Organisationen,
  3. 3. Mitarbeit in einschlägigen nationalen und internationalen Gremien und Arbeitsgruppen sowie Mitwirkung bei der Akkordierung und Vertretung der österreichischen Position im internationalen Umfeld,
  4. 4. Mitwirkung in nationalen und internationalen Forschungsprojekten,
  5. 5. Beratungsleistungen zu akut zu lösenden Frage- oder Problemstellungen sowie Ausarbeitung und Bereitstellung angeforderter Informationsmaterialien und
  6. 6. Durchführung von Veranstaltungen sowie von Aus- und Fortbildungsveranstaltungen.

(5) Die Gesellschaft darf Leistungen gemäß Abs. 1, 2 und 4 ausschließlich dem Gesellschafter erbringen. Der Gesellschafter ist verpflichtet, Leistungen gemäß Abs. 1 und 2 nur von der Gesellschaft zu beziehen. Der Gesellschafter ist jedoch berechtigt, Leistungen gemäß Abs. 1 und 2 an Dritte zu vergeben, wenn

  1. 1. der betreffende Auftrag nicht im Arbeitsprogramm enthalten ist und
  2. 2. die Gesellschaft schriftlich erklärt, dass sie mangels Verfügbarkeit der notwendigen Ressourcen nicht in der Lage ist, die Leistungen entsprechend den inhaltlichen und zeitlichen Anforderungen des Gesellschafters zu erbringen.

(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch Art. 13 Z 4, BGBl. I Nr. 191/2023)

(7) Die Gesundheit Österreich GmbH ist eine öffentliche Stelle im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (DSGVO). Soweit die GÖG aufgrund ihres gesetzlichen Auftrages personenbezogene Daten verarbeitet, wird sie im Rahmen der Hoheitsverwaltung tätig.

(8) Die GÖG ist berechtigt, personenbezogene Daten zu verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung der ihr durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben erforderlich ist. Die GÖG ist insbesondere berechtigt, alle personenbezogenen Daten verarbeiten, die

  1. 1. öffentlich zugänglich sind,
  2. 2. sie für andere Untersuchungen oder auch andere Zwecke zulässigerweise ermittelt hat,
  3. 3. für sie pseudonymisierte personenbezogene Daten sind und sie die Identität der betroffenen Person mit rechtlich zulässigen Mitteln nicht bestimmen kann oder
  4. 4. sie nur verarbeitet, um sie zu anonymisieren oder zu pseudonymisieren, sofern damit keine Offenlegung von Daten an Dritte verbunden ist.

(9) Auch in jenen Fällen, in welchen die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die GÖG zulässig ist, ist der Personenbezug unverzüglich zu verschlüsseln, wenn dies für die Aufgabenerfüllung ausreicht. Sofern gesetzlich nicht ausdrücklich anderes vorgesehen ist, ist der Personenbezug der Daten gänzlich zu beseitigen, sobald er für die Aufgabenerfüllung nicht mehr notwendig ist.

(10) Die/Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin/Bundesminister kann nähere Vorgaben zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch die GÖG, insbesondere die konkreten Verarbeitungszwecke, die spezifischen Datensätze sowie die dem jeweiligen Verarbeitungszweck entsprechenden Zugriffsberechtigungen durch Verordnung festlegen.

Schlagworte

Planungsmaßnahme, Steuerungsmaßnahme, Gesundheitssystem, Gesundheitssystemplanung, Gesundheitsstrukturplanung, Organtransplantationswesen, Arzneimittelanalyse, Strukturqualität, Prozessqualität, Gesetzesentwurf, Fragestellung, Ausbildungsveranstaltung, BGBl. I Nr. 143/2005

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2024

Gesetzesnummer

20004884

Dokumentnummer

NOR40259029

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