19. Kundmachung des Bundeskanzlers über die Aufhebung von Teilen des § 140 Abs. 3 des Ärztegesetzes 1998 durch den Verfassungsgerichtshof
Gemäß Art. 140 Abs. 5 und 6 B-VG und gemäß § 64 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85/1953, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 125/2022, wird kundgemacht:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 6. März 2023, G 237/2022-20 ua., dem Bundeskanzler zugestellt am 16. März 2023, zu Recht erkannt:
- „1. Die Wortfolge „und auf Vorschlag des Vorstandes der Österreichischen Ärztekammer vom Bundesminister für Gesundheit und Frauen bestellt wird“ in § 140 Abs. 3 erster Satz, die Wortfolge „auf Vorschlag des Vorstandes der Österreichischen Ärztekammer vom Bundesminister für Gesundheit und Frauen“ in § 140 Abs. 3 zweiter Satz und der dritte Satz in § 140 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Ausübung des ärztlichen Berufes und die Standesvertretung der Ärzte (Ärztegesetz 1998 - ÄrzteG 1998), BGBl. I Nr. 169, idF BGBl. I Nr. 140/2003 werden als verfassungswidrig aufgehoben.
- 2. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. September 2024 in Kraft.
- 3. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.“
Nehammer
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