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BGBl II 17/2025

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

17. Verordnung: Änderung der Luftverkehrsregeln 2014

17. Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, mit der die Luftverkehrsregeln 2014 geändert werden

Auf Grund der §§ 3, 4, 5, 24j, 121 und 124 des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 40/2024, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Landesverteidigung verordnet:

Die Luftverkehrsregeln 2014, BGBl. II Nr. 297/2014, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 199/2024, werden wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag „§ 13. Freiballonfahrten“ der Eintrag „§ 13a. Betriebsbeschränkungen für Ballone“ eingefügt.

2. Im Inhaltsverzeichnis wird der Eintrag „§ 18b. Modellflugplätze“ durch den Eintrag „§ 18b. Geografische UAS-Gebiete“ ersetzt.

3. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag „§ 25. Luftraumklassifizierung“ der Eintrag „§ 25a. Festlegung von Flugverkehrsdiensten“ eingefügt.

4. In § 1 Abs. 1 Z 3 wird nach dem Wort „Luftfahrzeuge“ die Wortfolge „der Klasse 1 (§ 24f LFG)“ durch die Wortfolge „(§ 3 Abs. 1 Z 11)“ ersetzt.

5. In § 3 Abs. 1 Z 2 wird die Wortfolge „(§ 2 der Zivilflugplatz-Betriebsordnung, BGBl. Nr. 72/1962 in der jeweils geltenden Fassung)“ durch die Wortfolge „(§ 4 der Zivilflugplatz-Betriebsordnung 2024, BGBl. II Nr. 397/2023 in der jeweils geltenden Fassung)“ ersetzt.

6. In § 13 Abs. 2 Z 6 wird das Wort „Gesamtflugdauer“ durch das Wort „Gesamtfahrtdauer“ ersetzt.

7. Nach § 13 wird folgender § 13a samt Überschrift eingefügt:

„Betriebsbeschränkungen für Ballone

§ 13a. Unbeschadet des § 13 sind mit Ballonen gemäß Anhang I Z 1 lit. b, c und h der Verordnung (EU) 2018/1139 Abflüge bei Nacht nur zulässig, wenn ausreichend Vorsorge (Kraftstoff, Ballast) für eine Landung bei Tag getroffen wurde. Landungen bei Nacht sind nur im Falle einer Notlandung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 1 LFG zulässig.“

8. In § 18 Abs. 4 wird die Wortfolge „von Sicherheitszonen von Flugplätzen“ durch die Wortfolge „der im Anhang E mit räumlichen Grenzen festgelegten Flugplatzzonen“ ersetzt.

9. § 18 Abs. 5 lautet:

„(5) Bei einem Flugplatz ohne Flugplatzzone ist der Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen und selbständig im Fluge verwendbarem zivilen Luftfahrtgerät innerhalb eines im Anhang E Teil B festgelegten Umkreises um den Flugplatzbezugspunkt grundsätzlich nur außerhalb der Betriebszeiten zulässig. Der Betreiber des unbemannten Luftfahrzeuges hat durch Einsicht in luftfahrtübliche Kundmachungen (insbesondere AIP, Notam) sowie beim Flugplatzhalter bzw. der Flugplatzbetriebsleitung Auskunft über die Betriebszeiten einzuholen. Während der Betriebszeiten des Flugplatzes ist der Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge nur zulässig

  1. 1. durch anerkannte Einsatzorganisationen, durch Gesundheitsorganisationen zur Akutversorgung und durch Katastrophenschutzbehörden der Länder jeweils im Rahmen ihres gesetzlichen oder statutarischen Aufgabenbereiches, oder
  2. 2. mit einer Betriebsgenehmigung für die Betriebskategorie „speziell“ gemäß Art. 5 und 12 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947, sofern die erforderliche Risikobewertung den Betrieb im Umkreis von Flugplätzen abdeckt, oder
  3. 3. mit einem Betreiberzeugnis für Leicht-UAS (light UAS operator certificate, LUC) gemäß Anhang Teil C der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947, sofern die genehmigten Privilegien den Betrieb im Umkreis von Flugplätzen abdecken, oder
  4. 4. insoweit eine Genehmigung nach Art. 16 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 vorliegt, und die diesbezüglichen Bedingungen und Auflagen eingehalten werden.“

10. § 18 Abs. 6 Z 2 lautet:

  1. „2. der Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen innerhalb von Modellflugplätzen, die zum Zeitpunkt der Festlegung einer Kontrollzone bereits bestanden haben, insoweit eine Ausweisung als geografisches UAS-Gebiet gemäß Art. 15 und eine Genehmigung nach Art. 16 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 vorliegen.“

11. 18 Abs. 8 lautet:

„(8) Der Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen und von selbständig im Fluge verwendbarem zivilen Luftfahrtgerät innerhalb von militärischen Nahkontrollbezirken, militärischen Kontrollzonen und militärischen Flugplatzverkehrszonen ist nur mit Zustimmung der örtlich zuständigen Militärflugleitung zulässig. Außerhalb der Normbetriebszeiten der örtlich zuständigen Militärflugleitung ist jedenfalls die Information einzuholen, ob die örtlich zuständige Militärflugleitung im Dienst ist.“

12. Dem § 18 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) Unbeschadet sich aus dieser Verordnung oder anderen Rechtsvorschriften ergebender sonstiger Beschränkungen des Betriebes von unbemannten Luftfahrzeugen (zB zivile und militärische Luftraumbeschränkungen gemäß § 4 und 5 LFG) sind die Bestimmungen dieses Paragrafen auf den Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen kumulativ anzuwenden.“

13. § 18b samt Überschrift lautet:

„Geografische UAS-Gebiete

§ 18b. Als geografische UAS-Gebiete im Sinne des Art. 15 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 werden festgelegt:

  1. 1. Gebiete bei Modellflugplätzen gemäß Anhang E Teil A, in welchen der Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen mit Genehmigung nach Art. 16 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 zulässig ist (Kategorie 1),
  2. 2. Gebiete bei Flugplätzen ohne Flugplatzzonen gemäß Anhang E Teil B, in welchen der Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen nach den in § 18 Abs. 5 festgelegten Bedingungen zulässig ist (Kategorie 2),
  3. 3. Flugbeschränkungsgebiete gemäß Anhang B und weitere mit Verordnung der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie gemäß den §§ 4 und 5 LFG festgelegte Flugbeschränkungsgebiete, in welchen der Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen nach den für das betreffende Beschränkungsgebiet festgelegten Bedingungen zulässig ist (Kategorie 3),
  4. 4. Kontrollzonen gemäß Anhang A Teil 3, in welchen der Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen nach den in § 18 Abs. 6 festgelegten Bedingungen zulässig ist (Kategorie 4),
  5. 5. Flugplatzzonen gemäß Anhang E Teil C, in welchen der Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen mit Bewilligung gemäß § 18 Abs. 4 zulässig ist (Kategorie 5),
  6. 6. Militärische Nahkontrollbezirke, militärische Kontrollzonen und militärische Flugplatzverkehrszonen gemäß Anhang C, in denen der Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen nur mit Zustimmung der örtlich zuständigen Militärflugleitung zulässig ist, sowie militärische Luftraumbeschränkungen gemäß Anhang D, in welchen der Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen nach den für das betreffende Beschränkungsgebiet festgelegten Bedingungen zulässig ist (Kategorie 6),
  7. 7. Sicherheitszonen von Militärflugplätzen gemäß Verordnungen der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Landesverteidigung, in welchen der Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen mit Bewilligung gemäß § 24f Abs. 6 LFG zulässig ist (Kategorie 7).“

14. § 21 lautet:

§ 21. (1) Grenzüberschreitende Flüge mit zivilen Luftfahrzeugen nach Sichtflugregeln bei Tag im Luftraum der Klasse „G“ und „E“ sind von der Pflicht zur Abgabe eines Flugplanes unter folgenden Einschränkungen befreit: Für Einflüge in das Bundesgebiet ist dies bei Flügen mit kraftangetriebenen Zivilluftfahrzeugen schwerer als Luft mit starren Tragflächen, Hubschraubern und Tragschraubern nur mit einem im Flug aktivierten und gemäß § 30 Abs. 2 eingestellten Transponder Mode S zulässig.

(2) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann, sofern dies zur Wahrung öffentlicher Interessen erforderlich ist, im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Landesverteidigung mit Verordnung festlegen, dass für einen bestimmten Zeitraum die Ausnahmen gemäß Abs. 1 betreffend Einflüge ganz oder teilweise keine Anwendung finden. Diese Verordnung ist in luftfahrtüblicher Weise mittels NOTAM (§ 172a LFG) kundzumachen.“

15. In § 24 entfällt der Abs. 2 und im bisherigen Abs. 1 entfällt die Absatzbezeichnung „(1)“.

16. § 25 lautet:

§ 25. Nach dem 6. Abschnitt des Anhanges der SERA werden Lufträume mit den aus Anhang A ersichtlichen räumlichen Grenzen festgelegt. Etwaige zeitliche Beschränkungen der Luftraumklassifizierung sind in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen. Jener Teil des Luftraumes in Österreich, der dauerhaft oder vorübergehend mit keiner anderen Luftraumklasse festgelegt ist, wird mit der Luftraumklasse G klassifiziert.“

17. Nach § 25 wird folgender § 25a samt Überschrift eingefügt:

„Festlegung von Flugverkehrsdiensten

§ 25a. (1) Auf Grundlage der Faktoren des Art. 3a der Durchführungsverordnung (EU) 2017/373 zur Festlegung gemeinsamer Anforderungen an Flugverkehrsmanagementanbieter und Anbieter von Flugsicherungsdiensten sowie sonstiger Funktionen des Flugverkehrsmanagementnetzes und die Aufsicht hierüber sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 482/2008, der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 1034/2011, (EU) Nr. 1035/2011 und (EU) 2016/1377 und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 677/2011 , ABl. Nr. L 62 vom 8.3.2017, in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1771, ABl. Nr. L 228 vom 15.9.2023 S. 49, sind die Flughäfen Wien, Graz, Innsbruck, Klagenfurt, Linz und Salzburg als kontrollierte Flugplätze zu betreiben und Flugverkehrsdienste durch die zuständige Flugverkehrsdienststelle zu erbringen.

(2) Unbeschadet SERA.6001 lit. a Z 4 gelten Flughäfen außerhalb der Betriebszeiten als unkontrollierte Flugplätze, für die kein Flugplatzkontrolldienst zu erbringen ist.“

18. § 28 Abs. 3 Z 5 lautet:

  1. „5. Der Flug ist nach dem geltenden Flugplan bis zu der zur Verwendung vorgesehenen Funknavigationshilfe oder dem vorgesehenen Wegpunkt fortzusetzen, die bzw. der als Anflughilfe für den Zielflugplatz dient; erfolgt die Ankunft über dieser Funknavigationshilfe oder dem Wegpunkt vor dem in Z 6 bezeichneten Zeitpunkt, so sind bis zu diesem Zeitpunkt Warteschleifen in der Warterunde der bezeichneten Funknavigationshilfe oder dem Wegpunkt zu fliegen.“

19. In § 28 Abs. 3 Z 6 wird nach dem Wort „Funknavigationshilfe“ die Wortfolge „oder dem Wegpunkt“ eingefügt.

20. In § 28 Abs. 3 Z 8 wird nach dem Wort „Funknavigationshilfe“ die Wortfolge „oder den Wegpunkt“ eingefügt.

21. Dem § 51 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Das Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 13 Abs. 2, § 13a samt Überschrift, § 18 Abs. 4, 5, 6, 8 und 9, § 18b samt Überschrift, § 21 Abs. 1 und 2, § 24, § 25, § 25a samt Überschrift, § 28 Abs. 3 sowie im Anhang B Teil A. Flugbeschränkungsgebiete Abs. 1 und Teil A. 4. (LO R 18) Abs. 1 lit. c sowie Anhang E in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 17/2025 treten mit dem 15. Mai 2025 in Kraft, zugleich treten § 21 Abs. 3 und § 24 Abs. 2 außer Kraft.“

22. Im Anhang B, Teil A. Flugbeschränkungsgebiete wird in Abs. 1 nach der Wort- und Zeichenfolge „festgelegt.“ der Satz „Diese werden nach unten durch die Erdoberfläche, seitlich durch lotrechte Flächen, deren Schnittlinien mit der Erdoberfläche wie folgend verlaufen, und nach oben durch Horizontalflächen in den folgend bezeichneten Höhen über dem mittleren Meeresspiegel begrenzt.“ angefügt.

23. Im Anhang B, Teil A. 4. Flugbeschränkungsgebiet Rheindelta (LO R 18) wird in Abs. 1 lit. c nach der Wort- und Zeichenfolge „Abflugverfahren,“ die Wortfolge „unbeschadet sonstiger Befugnisse nach zwischenstaatlicher Vereinbarungen,“ eingefügt.

24. Nach Anhang D wird folgender Anhang E angefügt:

Anlage 1

Anlage 1: Anhang E

Gewessler

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