77. Bundesgesetz, mit dem das Wehrgesetz 2001, das Heeresdisziplinargesetz 2014, das Heeresgebührengesetz 2001, das Auslandseinsatzgesetz 2001, das Militärbefugnisgesetz und das Militärauszeichnungsgesetz 2002 geändert werden (Wehrrechtsänderungsgesetz 2024 – WRÄG 2024)
Der Nationalrat hat beschlossen:
INHALTSVERZEICHNIS
Art. | Gegenstand |
1 | Änderung des Wehrgesetzes 2001 |
2 | Änderung des Heeresdisziplinargesetzes 2014 |
3 | Änderung des Heeresgebührengesetzes 2001 |
4 | Änderung des Auslandseinsatzgesetzes 2001 |
5 | Änderung des Militärbefugnisgesetzes |
6 | Änderung des Militärauszeichnungsgesetzes 2002 |
Artikel 1
Änderung des Wehrgesetzes 2001
Das Wehrgesetz 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 207/2022, wird wie folgt geändert:
1. Im § 21 Abs. 3 entfällt der letzte Satz.
2. Im § 22 Abs. 2 wird das Wort „insgesamt“ durch das Wort „jeweils“ ersetzt.
3. Im § 24 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:
„(2a) Mit Antritt des Einsatzpräsenzdienstes oder einer außerordentlichen Übung wird eine bereits rechtswirksam verfügte Einberufung zu
- 1. freiwilligen Waffenübungen oder Funktionsdiensten oder
- 2. Milizübungen
für den Betroffenen unwirksam. Wehrpflichtige, die einen Präsenzdienst nach Z 1 oder 2 leisten und zum Einsatzpräsenzdienst oder zu einer außerordentlichen Übung einberufen werden, gelten mit Ablauf des dem Einberufungstermin zum Einsatzpräsenzdienst oder zur außerordentlichen Übung vorangehenden Tages als vorzeitig aus dem jeweiligen Präsenzdienst entlassen.“
4. § 31 Abs. 3 lautet:
„(3) Wehrpflichtige, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses nach § 1 Abs. 3 Z 2 angehören, werden unmittelbar zu Wehrpflichtigen des Milizstandes mit
- 1. einer Überstellung in eine andere Besoldungsgruppe oder
- 2. einer Beendigung des Dienstverhältnisses.“
5. § 45 Abs. 1 lautet:
„(1) Personen, die
- 1. freiwillige Waffenübungen, Funktionsdienste oder außerordentliche Übungen, jeweils in der Dauer von mindestens vier Wochen, oder
- 2. den Wehrdienst als Zeitsoldat oder
- 3. den Einsatzpräsenzdienst oder
- 4. den Aufschubpräsenzdienst oder
- 5. den Ausbildungsdienst
leisten, haben Anspruch auf Dienstfreistellung. Die Dienstfreistellung beträgt 30 Werktage für je ein Jahr eines solchen Wehrdienstes. Für Bruchteile dieses Zeitraumes gebührt die Dienstfreistellung anteilmäßig. Dabei gelten Bruchteile von Werktagen als volle Werktage.“
6. Dem § 45 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Personen, die den Grundwehrdienst, den Wehrdienst als Zeitsoldat oder den Ausbildungsdienst leisten, haben auf ihr Verlangen Anspruch auf eine Dienstfreistellung für die Dauer von bis zu vier Wochen ab der Geburt ihres Kindes bis zum Ablauf von zwölf Wochen nach der Geburt des Kindes, sofern das Kind zum Haushalt der betreffenden Person gehört. Die Dauer der Dienstfreistellung ist durch den Kommandanten des Truppenkörpers nach Maßgabe zwingender militärischer Erfordernisse festzulegen. Die Dienstfreistellung endet spätestens mit der Entlassung aus dem jeweiligen Wehrdienst. Die jeweils betroffene Person hat die zur Feststellung des Anspruches erforderlichen Daten und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.“
7. Im § 55a wird nach Abs. 1a folgender Abs. 1b eingefügt:
„(1b) Der Bundesminister für Landesverteidigung und die zuständigen militärischen Dienststellen dürfen personenbezogene Daten nach Abs. 1 Z 1 bis 3 und 5 von Personen, die mit der Wahrnehmung von Aufgaben der militärischen Landesverteidigung im Ausland betraut sind, an ausländische öffentliche Dienststellen oder internationale Organisationen oder sonstige zwischenstaatliche Einrichtungen übermitteln, soweit die Übermittlung als eine wesentliche Voraussetzung für die Erfüllung der jeweiligen Aufgaben im Ausland erforderlich ist.“
8. Im § 56a Abs. 5 erster Satz wird nach dem Wort „Grundwehrdienst“ das Wort „vollständig“ eingefügt.
9. Im § 60 wird nach Abs. 2r folgender Abs. 2s eingefügt:
„(2s) § 21 Abs. 3, § 22 Abs. 2, § 24 Abs. 2a, § 31 Abs. 3, § 45 Abs. 1 und 5, § 55a Abs. 1b, § 56a Abs. 5 sowie § 61 Abs. 3 und Abs. 37, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2024, treten mit 1. September 2024 in Kraft.“
10. § 61 Abs. 3 lautet:
„(3) Bis zur Beendigung der Wehrpflicht nach § 10 sind
- 1. Offiziere des Milizstandes und
- 2. sonstige Wehrpflichtige des Milizstandes, die
- a) dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehört haben oder
- b) einen Wehrdienst als Zeitsoldat geleistet haben oder
- c) einen Ausbildungsdienst in der Dauer von mehr als sechs Monaten geleistet haben,
zur Leistung von Milizübungen verpflichtet, sofern sie Milizübungen nicht schon auf Grund freiwilliger Meldung oder einer Verpflichtung mittels Auswahlbescheides zu leisten haben. Die vor dem 1. August 1977 geleisteten Kaderübungen sind auf das Gesamtausmaß nach § 21 Abs. 1 anzurechnen.“
11. Dem § 61 wird folgender Abs. 37 angefügt:
„(37) Auf Wehrpflichtige, die vor dem 1. September 2024 das 50. Lebensjahr vollendet haben, ist § 61 Abs. 3 in der bis zum Ablauf des 31. August 2024 geltenden Fassung anzuwenden.“
Artikel 2
Änderung des Heeresdisziplinargesetzes 2014
Das Heeresdisziplinargesetz 2014 (HDG 2014), BGBl. I Nr. 2/2014, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 207/2022, wird wie folgt geändert:
1. Im § 38 Abs. 1 wird die Zahl „360“ durch die Zahl „500“ ersetzt.
2. Dem § 89 wird folgender Abs. 8 angefügt:
„(8) § 38 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2024 tritt mit 1. September 2024 in Kraft.“
Artikel 3
Änderung des Heeresgebührengesetzes 2001
Das Heeresgebührengesetz 2001 (HGG 2001), BGBl. I Nr. 31/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 207/2022, wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 8 folgender Eintrag eingefügt:
„§ 8a. Bundesweit gültige Netzkarte“
2. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 9a folgender Eintrag eingefügt:
„§ 9b. Milizausbildungsvergütung“
3. Nach § 8 wird folgender § 8a samt Überschrift eingefügt:
„Bundesweit gültige Netzkarte
§ 8a. Wird Anspruchsberechtigten eine bundesweit gültige Netzkarte des öffentlichen Personenverkehrs zur Verfügung gestellt, so gelten die Ansprüche auf Fahrtkostenvergütung nach § 7 sowie die Ansprüche auf Freifahrt nach § 8 als abgegolten. Die Ansprüche nach § 7 Abs. 1 Z 2 und nach § 8 Abs. 5 bleiben davon unberührt.“
4. Nach § 9a wird folgender § 9b samt Überschrift eingefügt:
„Milizausbildungsvergütung
§ 9b. Personen, die Milizübungen leisten oder geleistet haben, gebührt auf deren Antrag eine Milizausbildungsvergütung für Zwecke der zivilen Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung in Anwendung des § 1 Abs. 1 zweiter Satz des Militärberufsförderungsgesetzes 2004 (MilBFG 2004), BGBl. I Nr. 130/2003. Die Höhe der Milizausbildungsvergütung beträgt 3,31vH des Bezugsansatzes für jeden Tag einer geleisteten Milizübung und wird in Höhe der Kosten für die jeweilige zivile Ausbildungs-, Fortbildungs- oder Umschulungsmaßnahme zuerkannt. Als Berechnungsgrundlage für die Höhe der Milizausbildungsvergütung gilt der Bezugsansatz zum Zeitpunkt des Antrages. Die Milizausbildungsvergütung ist spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss der jeweiligen zivilen Ausbildungs-, Fortbildungs- oder Umschulungsmaßnahme zu beantragen. Der Anspruch auf eine Milizausbildungsvergütung endet mit Ablauf des vierten Jahres nach dem letzten Tag der jeweiligen Heranziehbarkeit zu Milizübungen.“
5. § 25 Abs. 1 Z 1 lautet:
- „1. für den Ehegatten,“
6. § 26 Abs. 1 lautet:
„(1) Die Bemessungsgrundlage der Anspruchsberechtigten, die erhalten oder erhalten haben
- 1. Bezüge aus nichtselbständiger Arbeit oder
- 2. Renten oder
- 3. Arbeitslosengeld oder
- 4. Notstandshilfe oder
- 5. Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl. Nr. 31/1969, oder
- 6. Karenzurlaubsgeld,
besteht aus einem Grundbetrag und allfälligen Zuschlägen. Als Grundbetrag ist das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen der letzten drei Kalendermonate vor der Wirksamkeit der Einberufung heranzuziehen. Auf Antrag ist das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen der letzten zwölf Kalendermonate für die Berechnung des Grundbetrages heranzuziehen.“
7. § 37 Abs. 1 lautet:
„(1) Die Entschädigung nach § 36 Abs. 2 für Anspruchsberechtigte, die erhalten oder erhalten haben
- 1. Bezüge aus nichtselbständiger Arbeit oder
- 2. Renten oder
- 3. Arbeitslosengeld oder
- 4. Notstandshilfe oder
- 5. Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz oder
- 6. Karenzurlaubsgeld,
besteht aus einem Grundbetrag und allfälligen Zuschlägen. Als Grundbetrag ist das durchschnittliche monatliche Einkommen der letzten drei Kalendermonate vor Antritt des Wehrdienstes heranzuziehen. Auf Antrag ist das durchschnittliche monatliche Einkommen der letzten zwölf Kalendermonate für die Berechnung des Grundbetrages heranzuziehen. Hat das Rechtsverhältnis, auf Grund dessen der Einkommensentgang während des Wehrdienstes entsteht, weniger als drei Kalendermonate bestanden, so ist als Grundbetrag der Durchschnittsbetrag heranzuziehen, der sich aus der Umrechnung des während dieses Zeitraumes bezogenen Einkommens auf drei Kalendermonate ergibt.“
8. § 54 Abs. 6 lautet:
„(6) Auf die Zahlbarstellung der Leistungen nach diesem Bundesgesetz finden die standardisierten IKT-Lösungen und IT-Verfahren nach § 44a des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009, Anwendung.“
9. Dem § 56 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:
„(4) In Einzelfällen, in denen sich Härten daraus ergeben, dass Zeiten eines Präsenz- oder Ausbildungsdienstes einer sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit im Sinne des Kinderbetreuungsgeldgesetzes (KBGG), BGBl. I Nr. 103/2001, bzw. des Familienzeitbonusgesetzes (FamZeitbG), BGBl. I Nr. 53/2016, nicht gleichgestellt sind, kann der Bundesminister für Landesverteidigung einen finanziellen Ausgleich leisten. Ein Rechtsanspruch auf einen solchen Ausgleich besteht nicht.
(5) Härten nach Abs. 4 liegen insbesondere vor, wenn eine Person durch Vorlage der erforderlichen Daten und Unterlagen glaubhaft macht, dass sie einen finanziellen Nachteil nur dadurch erleidet, weil Zeiten eines geleisteten Präsenz- oder Ausbildungsdienstes bei der Berechnung von Geldleistungen nach den in Abs. 4 genannten Gesetzen nicht berücksichtigt werden.“
10. Im § 60 wird nach Abs. 2w folgender Abs. 2x eingefügt:
„(2x) Das Inhaltsverzeichnis, § 8a samt Überschrift, § 9b samt Überschrift, § 25 Abs. 1, § 26 Abs. 1, § 37 Abs. 1, § 54 Abs. 6, § 56 Abs. 4 und 5 sowie § 61 Abs. 20, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2024, treten mit 1. September 2024 in Kraft.“
11. Nach § 61 Abs. 19 wird folgender Abs. 20 angefügt:
„(20) Die Milizausbildungsvergütung nach § 9b gebührt für Milizübungen, die ab 1. Jänner 2020 geleistet wurden, sofern nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes Milizübungen in der Dauer von mindestens fünf Tagen geleisteten wurden.“
Artikel 4
Änderung des Auslandseinsatzgesetzes 2001
Das Auslandseinsatzgesetz 2001 (AuslEG 2001), BGBl. I Nr. 55/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 102/2019, wird wie folgt geändert:
1. § 4 Abs. 3 lautet:
„(3) Der Bundesminister für Landesverteidigung hat die Höhe des für einen Kalendermonat gebührenden Grundbetrages für die einzelnen Dienstgrade den militärischen Erfordernissen entsprechend durch Verordnung festzusetzen. Die Höhe dieser Geldleistung ist in Hundertsätzen des Referenzbetrages nach § 3 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54/1956, zu bemessen. Dabei sind für den niedrigsten Dienstgrad mindestens 68 und für den höchsten Dienstgrad höchstens 270 Hundertsätze des Referenzbetrages vorzusehen.“
2. Dem § 7 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Dies umfasst auch die Übermittlung personenbezogener Daten von Personen, die im Zuständigkeitsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung zu einem Auslandseinsatz nach § 1 Z 1 lit. a bis c KSE-BVG entsendet werden, an ausländische öffentliche Dienststellen oder internationale Organisationen oder sonstige zwischenstaatliche Einrichtungen, sofern die jeweilige Übermittlung zur Planung oder Vorbereitung oder Durchführung eines Auslandseinsatzes erforderlich ist.“
3. Im § 11 wird nach Abs. 2l folgender Abs. 2m eingefügt:
„(2m) § 4 Abs. 3 und § 7 Abs. 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2024, treten mit 1. September 2024 in Kraft.“
Artikel 5
Änderung des Militärbefugnisgesetzes
Das Militärbefugnisgesetz (MBG), BGBl. I Nr. 86/2000, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 102/2019, wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis entfällt im Eintrag zu § 60a der Schlusspunkt.
2. Im § 22 Abs. 2a Z 1 und 2 wird das Wort „Teilnehmernummer“ durch das Wort „Nutzernummer“ ersetzt.
3. Im § 22 Abs. 2b wird die Zitierung „§ 92 Abs. 3 des Telekommunikationsgesetzes 2003 (TKG 2003), BGBl. I Nr. 70“ durch die Zitierung „§ 160 Abs. 3 des Telekommunikationsgesetzes 2021 (TKG 2021), BGBl. I Nr. 190/2021“ ersetzt.
4. Im § 22 Abs. 2c wird die Zitierung „§§ 102a bis 102c TKG 2003“ durch die Zitierung „§§ 170 bis 172 TKG 2021“ ersetzt.
5. Im § 61 wird nach Abs. 1m folgender Abs. 1n eingefügt:
„(1n) Das Inhaltsverzeichnis sowie § 22 Abs. 2a, 2b und 2c, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2024, treten mit 1. September 2024 in Kraft.“
Artikel 6
Änderung des Militärauszeichnungsgesetzes 2002
Das Militärauszeichnungsgesetz 2002 (MAG 2002), BGBl. I Nr. 168/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 132/2023, wird wie folgt geändert:
1. § 1 lautet:
„§ 1. Militärische Auszeichnungen nach diesem Bundesgesetz sind
- 1. das Militär-Verdienstzeichen,
- 2. die Militär-Anerkennungsmedaille,
- 3. die Tapferkeitsmedaille,
- 4. die Wehrdienst-Auszeichnung,
- 5. die Einsatzmedaille und
- 6. die Milizmedaille.“
2. § 2 zweiter Satz lautet:
„Die Militär-Anerkennungsmedaille, die Tapferkeitsmedaille, die Wehrdienst-Auszeichnung, die Einsatzmedaille und die Milizmedaille bestehen jeweils aus einem Kleinod und einem Band.“
3. Im § 3 Abs. 3 wird die Zitierung „§ 1 Z 2 bis 4“ durch die Zitierung „§ 1 Z 2 bis 6“ ersetzt.
4. Im § 3 Abs. 4 wird die Zitierung „§ 55a Abs. 1 Z 1 und 5 WG 2001“ durch die Zitierung „§ 55a Abs. 1 Z 1 und 5 des Wehrgesetzes (WG 2001), BGBl. I Nr. 146/2001,“ ersetzt.
5. Nach § 8c werden vor der Überschrift „3. Abschnitt“ folgender 2b. Abschnitt samt Überschrift sowie die §§ 8d bis 8f eingefügt:
„2b. Abschnitt
Tapferkeitsmedaille
§ 8d. (1) Die Tapferkeitsmedaille kann an Personen verliehen werden, die in unmittelbarer Ausübung ihrer dienstlichen Pflichten während eines Einsatzes des Bundesheeres nach § 2 Abs. 1 lit. a, b oder d WG 2001 ein bewusst angstüberwindendes Verhalten bei einer außergewöhnlichen Gefährdung für die eigene körperliche Unversehrtheit bei Kampfhandlungen oder unter Gewalteinwirkung gesetzt haben, das weit über das gewöhnliche Maß an Tapferkeit hinausgeht und somit in zumutbarer Weise nicht zu erwarten war.
(2) Eine mehrfache Verleihung der Tapferkeitsmedaille ist zulässig.
§ 8e. Die Verleihung der Tapferkeitsmedaille obliegt dem Bundesminister für Landesverteidigung.
§ 8f. (1) Auf die Tapferkeitsmedaille ist § 8 Abs. 1 und 2 über den Ausschluss der Verleihung anzuwenden.
(2) Werden später Tatsachen bekannt, die einer Verleihung entgegengestanden wären oder setzt die beliehene Person nachträglich ein Verhalten, das einer Verleihung entgegenstünde, so ist die Tapferkeitsmedaille abzuerkennen.
(3) Die Aberkennung der Tapferkeitsmedaille obliegt dem Bundesminister für Landesverteidigung.“
6. Die Überschrift des 3. Abschnittes sowie § 9 lautet:
„3. Abschnitt
Wehrdienst-Auszeichnung und Einsatzmedaille
§ 9. (1) Treue Dienste im Bundesheer sind durch die Verleihung der Wehrdienst-Auszeichnung zu würdigen.
(2) Die Wehrdienst-Auszeichnung ist zu verleihen zur Würdigung
- 1. der Leistung des Grundwehrdienstes, des Ausbildungsdienstes sowie von Truppen-, Kader- und Milizübungen als
- a) Wehrdienstmedaille in Bronze,
- b) Wehrdienstmedaille in Silber,
- c) Wehrdienstmedaille in Gold,
- 2. langjähriger Dienstleistungen im Bundesheer als
- a) Wehrdienstzeichen 3. Klasse,
- b) Wehrdienstzeichen 2. Klasse,
- c) Wehrdienstzeichen 1. Klasse.
(3) Die Verleihung der Wehrdienstmedaille obliegt
- 1. hinsichtlich der Stufe in Bronze dem zuständigen Kommandanten des Truppenkörpers und
- 2. hinsichtlich der übrigen Stufen dem Militärkommandanten.
(4) Die Verleihung des Wehrdienstzeichens obliegt dem Bundesminister für Landesverteidigung.“
7. § 12 lautet:
„§ 12. (1) Dienstleistungen in einem Einsatz des Bundesheeres sind durch die Verleihung der Einsatzmedaille zu würdigen.
(2) Die Einsatzmedaille ist an Personen zu verleihen, die während eines Einsatzes des Bundesheeres nach § 2 Abs. 1 WG 2001 herangezogen wurden. Dabei gilt Folgendes:
- 1. Bei Einsätzen nach § 2 Abs. 1 lit. a WG 2001 gebührt die Einsatzmedaille in jedem Fall.
- 2. Bei Einsätzen nach § 2 Abs. 1 lit. b WG 2001 gebührt die Einsatzmedaille
- a) bei einer Mindestdauer der Heranziehung zum Einsatz von vier Wochen oder
- b) jedenfalls, sofern der Einsatz unter besonders gefährlichen Verhältnissen oder unter erheblicher physischer oder psychischer Belastung der zum Einsatz herangezogenen Personen erfolgte.
- 3. Bei Einsätzen nach § 2 Abs. 1 lit. c WG 2001 gebührt die Einsatzmedaille, sofern die Voraussetzungen nach Z 2 lit. b vorliegen.
- 4. Bei Einsätzen nach § 2 Abs. 1 lit. d WG 2001 gebührt die Einsatzmedaille, sofern
- a) eine der Voraussetzungen nach Z 2 vorliegt und
- b) für einen solchen Einsatz keine sichtbare Auszeichnung von dritter Seite erfolgte.
(3) Eine mehrfache Verleihung der Einsatzmedaille ist zulässig.
(4) Die Verleihung der Einsatzmedaille obliegt dem Bundesminister für Landesverteidigung.“
8. § 16 Abs. 7 lautet:
„(7) § 12 Abs. 2 Z 2 bis 4 betreffend die Anspruchsvoraussetzungen für die Einsatzmedaille ist nur auf solche Wehrdienstleistungen anwendbar, die nach Ablauf des 31. Dezember 2001 gelegen sind. Dies gilt nicht für die Fälle des § 12 Abs. 2 Z 2 lit. b.“
9. Im § 16 Abs. 10 wird die Zeichenfolge „xxx“ durch die Zeichenfolge „1. Jänner 2024“ ersetzt.
10. Dem § 16 werden folgende Abs. 11 und 12 angefügt:
„(11) Die §§ 8d bis 8f sind auf Sachverhalte anwendbar, die ab dem 1. August 2015 verwirklicht wurden.
(12) § 12 Abs. 2 betreffend die Anspruchsvoraussetzungen für die Einsatzmedaille ist auf Dienstleistungen, die keine Wehrdienstleistungen sind und ab dem 1. September 2024 erbracht wurden, anzuwenden.“
11. Nach § 18 Abs. 4h wird folgender Abs. 4i eingefügt:
„(4i) § 1, § 2, § 3 Abs. 3 und 4, 2b. Abschnitt samt Überschrift, die §§ 8d bis 8f, die Überschrift des 3. Abschnittes, der § 9, § 12 sowie § 16 Abs. 7, 10, 11 und 12, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2024, treten mit 1. September 2024 in Kraft.“
Van der Bellen
Nehammer
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