vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 172 TKG 2021

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2021

Einrichtung und Betrieb der Durchlaufstelle – Auftraggeber und Durchführung

§ 172.

(1) Die Einrichtung und der Betrieb der Durchlaufstelle sowie die Zertifikatsverwaltung und die Datensicherheit liegen in der Verantwortung der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus.

(2) Die Einrichtung, die Zertifikatsverwaltung und der Betrieb der Durchlaufstelle erfolgen durch die Bundesrechenzentrum GmbH. Die Bundesrechenzentrum GmbH ist funktionell Auftragsverarbeiter jeweils für den Verantwortlichen, für dessen Anwendung Daten an die Durchlaufstelle übergeben oder von der Durchlaufstelle übernommen werden.

(3) Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus kann sich zur Auditierung der tatsächlichen Umsetzung der technischen Spezifikation durch die Bundesrechenzentrum GmbH eines Dienstleisters bedienen.

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2021

Gesetzesnummer

20011678

Dokumentnummer

NOR40238630

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)