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§ 171 TKG 2021

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2021

Durchlaufstelle – Grundstruktur

§ 171.

(1) Die Durchlaufstelle hat ein elektronisches Postfachsystem zur sicheren Abwicklung von Anfragen und Auskünften im Sinne des Abs. 6 zu errichten. Alle Beteiligten sind dabei über einen verschlüsselten Übertragungskanal an die Durchlaufstelle anzubinden.

(2) Die Durchlaufstelle ist auf eine Weise einzurichten, dass für die Bundesrechenzentrum GmbH als Auftragsverarbeiter der Durchlaufstelle im Sinn des Art. 4 Z 8 DSGVO ein Zugang zu personenbezogenen Inhalten von Anfragen zu Datenauskünften sowie von deren Beantwortung nicht möglich ist.

(3) Über die Durchlaufstelle sind Auskünfte über Daten, die für den Anbieter für die in § 167 Abs. 2 und 3 erfassten Zwecke erforderlich sind, abzuwickeln. Über die Durchlaufstelle sind alle Auskunftsfälle revisionssicher statistisch zu erfassen.

(4) In der Spezifikation zur Durchlaufstelle ist eine Übertragungstechnologie vorzusehen, welche die Identifikation und Authentifizierung von Sender und Empfänger sowie die Datenintegrität sicherstellt. Die Daten sind unter Verwendung einer technisch anspruchsvollen Verschlüsselungstechnologie als „Comma-Separated Value (CSV)“ – Dateiformat zu übermitteln. Ausgenommen davon ist

  1. 1. die Übermittlung von Daten in den Fällen des § 124;
  2. 2. bei Gefahr im Verzug die Übermittlung von Verkehrsdaten und Stammdaten, wenn hiefür die Verarbeitung von Verkehrsdaten erforderlich ist, sowie zur Auskunft über Standortdaten an nach dem SPG zuständige Sicherheitsbehörden nach Maßgabe des § 53 Abs. 3a und 3b SPG, § 11 Abs. 1 Z 5 SNG sowie § 22 Abs. 2b MBG. Ist eine aktuelle Standortfeststellung gemäß § 124 Abs. 1 nicht möglich, darf gemäß § 124 Abs. 4 die zuletzt verfügbare Standortkennung der Endeinrichtung verarbeitet werden;
  3. 3. bei Gefahr im Verzug die Übermittlung von Zugangsdaten, wenn diese längstens drei Monate vor der Anfrage gespeichert wurden, an nach dem SPG zuständige Sicherheitsbehörden nach Maßgabe des § 53 Abs. 3a Z 3 SPG, § 11 Abs. 1 Z 5 SNG sowie § 22 Abs. 2b MBG;
  4. 4. die Übermittlung von Standortdaten in den Fällen der Feststellung des aktuellen Standortes gemäß §§ 134 ff StPO und
  5. 5. die Übermittlung von begleitenden Rufdaten im Rahmen einer Überwachung von Nachrichten.

(5) Für die Datenschutzbehörde sowie für die Rechtsschutzbeauftragten bei der Bundesministerin für Justiz, beim Bundesminister für Inneres und beim Bundesminister für Finanzen ist in der Spezifikation zur Durchlaufstelle jeweils ein Zugang vorzusehen, der entsprechend der jeweiligen Aufgabe dieser Stellen einen Zugang zu den Protokolldaten oder zur Statistik ermöglicht.

(6) Durch Verordnung kann die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres und der Bundesministerin für Justiz und dem Bundesminister für Finanzen die näheren Bestimmungen zur einheitlichen Definition der Syntax, der Datenfelder und der Verschlüsselung, zur Speicherung und Übermittlung der Daten festsetzen. Insbesondere sind, unbeschadet der §§ 170, 171 und 172, näher auszuführen

  1. 1. Funktionen der Durchlaufstelle;
  2. 2. Auditierung der Durchlaufstellen-Funktionen;
  3. 3. Authentifizierung, Sicherheitsniveau der Anbindung, Verschlüsselung/Signatur;
  4. 4. Zugangsberechtigte Behörden;
  5. 5. Anbindung der Anbieter;
  6. 6. Postfächer und Zustellung;
  7. 7. Optionale Stammdatenauskünfte über die Durchlaufstelle;
  8. 8. Protokollierung des Datenverkehrs über die Durchlaufstelle;
  9. 9. Statistik aus den Protokolldaten.

(7) Ein Betreiber, der nicht gemäß § 34 KOG zur Entrichtung eines Finanzierungsbeitrages verpflichtet wurde, ist nicht verpflichtet, seiner Auskunftspflicht über die Durchlaufstelle nachzukommen.

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2024

Gesetzesnummer

20011678

Dokumentnummer

NOR40238629

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